Rechtsprechung
| BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags
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§ 187 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356b Abs 2 S 1 BGB, § 358 Abs 3 S 1 BGB, § 358 Abs 4 S 5 BGB
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags - IWW
Art. ... 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 242 BGB, Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB, § 358 Abs. 3 BGB, § 355 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 356b Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB, § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB, § 494 Abs. 7 BGB, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, § 314 BGB, § 500 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB, § 502 Abs. 3 BGB, Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB " (sog. Kaskadenverweisung) in einer Widerrufsinformation bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG
- datenbank.nwb.de
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags
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Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zulässigkeit einer sog. Kaskadenverweisung in einer Widerrufsinformation eines Darlehensgebers
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Verbraucherdarlehensvertrag: Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation hindert Anlaufen der Widerrufsfrist nicht
Verfahrensgang
- LG Hagen, 06.11.2019 - 8 O 58/19
- OLG Hamm, 03.07.2020 - 31 U 17/20
- OLG Hamm, 03.03.2021 - 31 U 17/20
- BGH, 19.10.2021 - XI ZR 228/21
- BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Papierfundstellen
- BGHZ 242, 70
- NJW 2025, 160
- ZIP 2024, 2817
- ZIP 2025, 72
- MDR 2024, 1597
- WM 2024, 2186
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (19)
- BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Rn. 23 Wie der Senat für § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB in der seit dem 21. März 2016 geltenden Fassung bereits entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34) und was gleichermaßen für die hier anzuwendende Vorgängerfassung der Norm gilt, lässt diese nationale Regelung nach ihrem Wortlaut offen, ob neben dem Fehlen der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB auch eine unvollständige oder fehlerhafte Information das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (…XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 undC-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41).
Rn. 40 Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN).
Rn. 41 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. …und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.).
Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38).
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Rn. 20 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) genügt der Verweis auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht dem Erfordernis, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (…ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) im Darlehensvertrag in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, weil der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat (…EuGH, Urteile vom 26. März 2020- C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 44, 48 - Kreissparkasse Saarlouis und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.).Rn. 22 Daran kann indes im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann von einer Irreführung dann nicht ausgegangen werden, wenn der Vertrag andere Elemente enthält, die dem Verbraucher ermöglichen, die Information leicht zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 undC-232/21, juris Rn. 254 - BMW Bank u.a.).
Rn. 45 b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten.
- BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19
Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" (sog. Kaskadenverweisung) in einer Widerrufsinformation hindert auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (…ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff.).An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19 …und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 14).
Rn. 21 Daraus hat der Senat bislang den Schluss gezogen, dass im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist und deshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsinformation eine solche Verweisung enthält und die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. …und vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).
- BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher macht es aber keinen erheblichen Unterschied, ob er die Prüfung der erteilten Pflichtangaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit anhand einer im Darlehensvertrag enthaltenen Liste oder anhand des Gesetzes vornimmt, solange ihm der Gesetzestext ohne weiteres zugänglich ist und unschwer eingesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 19).Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 mwN).
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 undC-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (…Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41).Rn. 44 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN).
- BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15
Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht.Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu der Restschuldversicherung KSB/KSB Plus.
- EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (…XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 undC-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (…Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41). - BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 undC-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (…Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41). - BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18
Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (…XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 undC-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (…Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41). - BGH, 04.06.2024 - XI ZR 113/21
Pflichtangaben zum Verbraucherdarlehensvertrag: Umfang der Informationen über die …
Auszug aus BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Rn. 41 Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dies dem Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (…vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 27 f.). - OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines …
- LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
Ergänzung zur Vorlage an den EuGH: Widerrufsinformationen in mit einem …
- OLG Celle, 26.05.2021 - 3 U 96/20
Anforderungen an die Einbeziehung der Europäischen Standardinformation in einen …
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
- EuGH, 26.03.2020 - C-66/19
Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …
- BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei …
- BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eines …
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 552/20
Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§
- OLG Hamm, 03.03.2021 - 31 U 17/20
Folgeentscheidung zu OLG Hamm 31 U 17/20 v. 03.07.2020
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Rn. 17 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ist eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 253, 264 - BMW Bank; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Dies zu prüfen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 - BMW Bank; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, aaO).
Rn. 25 cc) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (…vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN;… vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]).
- EuGH, 03.04.2025 - C-807/23
Jones Day - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. …
Dieser Fehler hindert allerdings das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 XI ZR 39/24, WM 2024, 2186).An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).
Dieser Fehler hindert aber - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 20 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbeginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN).
Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN).
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen.
Wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt.
- BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Rn. 12 Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (…vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN;… vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 23 [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]).
- BGH, 06.05.2025 - XI ZR 12/23
Zur Notwendigkeit der Unterzeichnung einer dem Darlehensnehmer ausgehändigten …
Weiterer Klärungsbedarf besteht auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) insoweit nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 42).Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 16 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann.
Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 17 mwN), nicht der Fall.
An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 18 mwN).
Dieser Fehler steht - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen.
Rn. 22 (2) Die Erwähnung einer tatsächlich nicht erfolgten "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" als verbundener Vertrag in der dem Kläger erteilten Widerrufsinformation stellt keinen Fehler dar, der dem Beginn der Widerrufsfrist entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 32).
Anhand der dortigen Erläuterungen war für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher unschwer zu erkennen, dass die Rückzahlungspflicht für ihn nicht gilt, weil die Beklagte im Verhältnis zu ihm hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Fahrzeugverkäuferin eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 33).
Rn. 29 (a) Die Ausführungen der Beklagten in Ziffer 6.a der Darlehensbedingungen zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers im Fall eines Widerrufs stehen - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 36 bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht in Widerspruch zu den Angaben in der Widerrufsinformation.
Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (…XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.;… siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (…C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 38 mwN).
- BGH, 21.01.2025 - XI ZR 560/20
Anforderungen an die Widerrufsinformation sowie an die Pflichtangaben bei einem …
Dieser Fehler hindert allerdings das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186).An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).
Dieser Fehler hindert aber - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 20 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbeginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN).
Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN).
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen.
Wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt.
- OLG Stuttgart, 08.04.2025 - 6 U 126/24
Fernabsatzrecht: Folgen einer lediglich abstrakten Widerrufsbelehrung über die …
Rn. 68 Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, steht das dem Beginn der Widerrufsfrist nur unter der weiteren Voraussetzung entgegen, dass die unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24 -, juris). - BGH, 11.02.2025 - XI ZR 146/22
Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." in einer …
An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).Dieser Fehler hindert aber - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 19 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbeginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN).
Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN).
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen.
Wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt.
- OLG Stuttgart, 04.02.2025 - 6 U 46/24
Verbrauchereigenschaft bei kombiniertem Vertrag und Online-Unterricht als …
Rn. 57 Da auf Grundlage dieser Belehrung für den Verbraucher nicht hinreichend klar ist, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht, ist der Mangel der Belehrung auch geeignet, sich auf seine Befähigung auszuwirken, das Bestehen seines Widerrufsrechts zu beurteilen und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wäre die Information zutreffend erteilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24 -, Rn. 22, juris; EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 C-38/21, C-47/21 und C-232/21, Rn. 253, 264, juris). - BGH, 28.01.2025 - XI ZR 524/20
Wirksamkeit des erklärten Widerrufs einer auf den Abschluss von zwei …
Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (…vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff. und vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht.An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (…vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19…, vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 14 und vom 15. Oktober 2024, aaO).
Vielmehr ist der Wortlaut auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 23).
Sie ist, wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, juris Rn. 24 ff.), weder geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, noch auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und nimmt ihm nicht die Möglichkeit, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Erteilung der Information im Darlehensvertrag auszuüben.
Weiterer Klärungsbedarf besteht auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 42).
- BGH, 11.02.2025 - XI ZR 320/22
Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines …
An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).Dieser Fehler hindert aber - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 19 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbeginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN).
Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN).
Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen.
Wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt.
- BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie …
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei …
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 57/24
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen …
- BGH, 25.03.2025 - XI ZR 94/23
Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines …
- BGH, 17.12.2024 - XI ZR 314/21
Pflichtangaben bei Darlehens-Auszahlungsbedingungen mit "Änderungsmöglichkeit"
- BGH, 06.05.2025 - XI ZR 331/22
Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …
- LG Berlin II, 03.02.2026 - 3 O 314/23
Widerruf des Kaufvertrags: Tesla-Widerruf scheitert
- BGH, 21.10.2025 - II ZR 119/24
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, …
- OLG Frankfurt, 21.11.2025 - 19 U 17/25
Zur Widerrufsbelehrung von Eheleuten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines …
- BGH, 28.01.2025 - XI ZR 371/21
Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines …
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 36/24
Urkundenprozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung …
- BGH, 19.05.2026 - XI ZR 69/24
- BGH, 28.01.2025 - XI ZR 365/21
Zulässigkeit der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- KG, 18.06.2025 - 27 U 141/24
- BGH, 03.12.2024 - XI ZR 36/21
- OLG München, 07.03.2025 - 17 U 3427/24
Widerruf, Verbraucherdarlehen, Berufungsverfahren, Widerrufsinformation, …
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