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   BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15   

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https://dejure.org/2016,59538
BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15 (https://dejure.org/2016,59538)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - I ZR 163/15 (https://dejure.org/2016,59538)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - I ZR 163/15 (https://dejure.org/2016,59538)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Freunde werben Freunde

    § 1 Abs 1 Nr 1 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 HeilMWerbG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 HeilMWerbG, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1a AMG, § 78 Abs 1 S 4 AMG
    Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln als produktbezogene Werbung durch eine Versandapotheke; Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht - Freunde werben Freunde

  • damm-legal.de

    "Freunde werben Freunde"-Prämie einer Apotheke verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz

  • IWW

    § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, § ... 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 301 ZPO, § 318 ZPO, § 78 Abs. 1 AMG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1, 4, § 3 AMPreisV, § 7 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 und Nr. 2 Halbs. 2 HWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HWG, § 7 Abs. 1 HWG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG, Richtlinie 2005/29/EG, § 1 Abs. 1 HWG, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HWG, § 7 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 und Nr. 2 Halbs. 2 HWG, 4 AMPreisV, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, Art. 168 Abs. 7 AEUV, Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV, Art. 30 EG, § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, Art. 168 Abs. 7 Satz 1 AEUV, § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, 4a UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 4a UWG, Art. 8, 9 der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG

  • Wolters Kluwer

    Werbung einer niederländischen Versandapotheke mit einer als Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem von ihr durchgeführten Arzneimittel-Check ausgelobten Prämie; Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel; Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den ...

  • Betriebs-Berater

    Gewähren von Zuwendungen für Arzneimittelbezug als produktbezogene Werbung - Freunde werben Freunde

  • kanzlei.biz

    Zur Zulässigkeit von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln als produktbezogene Werbung durch eine Versandapotheke; Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht - Freunde werben Freunde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbung einer niederländischen Versandapotheke mit einer als Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem von ihr durchgeführten Arzneimittel-Check ausgelobten Prämie; Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel; Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Freunde werben Freunde

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln als produktbezogene Werbung durch eine Versandapotheke; Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht - Freunde werben Freunde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neue Chance für die Arzneimittelpreisbindung im europäischen Versandhandel?

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "Freunde werben Freunde"-Prämie einer Apotheke verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung einer niederländischen Versandapotheke mit einer Prämie

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 11.05.2017)

    Rx-Preisbindung: Muss der EuGH nochmal verhandeln?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.11.2017)

    Interview: Rx-Versand: Ein heißes Eisen für die künftigen Koalitionäre

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Rx-Preisbindung - Zweite Chance für die Apotheker vor dem EuGH?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 111 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Apotheken | Ausloben und Gewähren von Zuwendungen ("Freunde werben Freunde")

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 718
  • GRUR 2017, 635
  • BB 2017, 1089
  • WRP 2017, 694
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    (4) Die Bedeutung dieser Rechtsprechung ist angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) zweifelhaft.

    Eine solche Regelung stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 26 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Außerdem hat er angenommen, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    (6) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 angenommen, ein nationales Gericht müsse, wenn es eine nationale Regelung darauf prüfe, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 35 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-333/14, NJW 2016, 621 - Scotch Whisky Association, mwN).

    (7) Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich jedoch - ebenso wie bei dem Verfahren, das dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Oktober 2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) zugrunde lag - um ein zivilrechtliches Verfahren, bei dem entweder ein Wettbewerber oder wie im Streitfall die Klägerin als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend macht.

    Im Gegenteil sprächen einige Unterlagen, auf die sich die Kommission stütze, dafür, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln dadurch fördern würde, dass Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 33 ff.).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    Das Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln kann eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG produktbezogene Werbung auch dann darstellen, wenn die Gewährung der Prämien für das gesamte Sortiment der werbenden Apotheke angekündigt wird (Festhaltung an BGH, Urteil vom 26. März 2009, I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles & more).

    bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar, weil es dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern diene (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 25 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 21 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more).

    Die Bestimmung des § 7 HWG ist daher nur anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen (BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 - DeguSmiles & more).

    Der Zweck der Regelung des § 7 HWG besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more).

    Die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird (BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    (6) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 angenommen, ein nationales Gericht müsse, wenn es eine nationale Regelung darauf prüfe, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 35 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-333/14, NJW 2016, 621 - Scotch Whisky Association, mwN).

    Insoweit müssen die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, von geeigneten Beweisen oder einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen beschränkenden Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (EuGH, NJW 2016, 621 Rn. 54 - Scotch Whisky Association).

    Diese Beweislast darf allerdings nicht so weit gehen, dass die nationalen Behörden, wenn sie eine nationale Regelung, mit der eine Maßnahme vorgegeben wird, positiv belegen müssten, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (EuGH, NJW 2016, 621 Rn. 55 - Scotch Whisky Association).

    Der Entscheidung und den weiteren in dieser Entscheidung in Bezug genommenen Urteilen (EuGH, NJW 2016, 621 Rn. 54) lagen Rechtsstreitigkeiten zugrunde, in denen entweder die Mitgliedstaaten - etwa in einem Vertragsverletzungsverfahren - selbst Partei waren oder staatliche Stellen dieser Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 13. November 2003 - C-42/02, Slg 2003, I-13519, IStR 2003, 853 Rn. 25 - Lindman; Urteil vom 13. März 2008 - C-227/06, Celex-Nr. 62006CJ0227 - Rn. 63 - Kommission/Belgien; Urteil vom 26. April 2012 - C-456/10, EuZW 2012, 508 Rn. 50 - ANETT; EuGH, NJW 2016, 621 Rn. 54 - Scotch Whisky Association).

  • BGH, 06.07.2006 - I ZR 145/03

    Kunden werben Kunden

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar, weil es dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern diene (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 25 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 21 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more).

    Der Neukunde entrichtet den korrekten Preis für das verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Aussicht, seinem ihn werbenden Freund die ausgelobte Werbeprämie zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; vgl. für die Buchpreisbindung BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 18 = WRP 2017, 169 - Förderverein).

    bb) Zwar ist die Laienwerbung für Waren, für die - wie bei rezeptpflichtigen Medikamenten - besondere Maßstäbe gelten, als wettbewerbswidrig anzusehen, weil sie als unangemessene unsachliche Einflussnahme gemäß § 4 Nr. 1 UWG aF zu qualifizieren ist (vgl. hierzu BGH, GRUR 2006, 949 Rn. 22 - Kunden werben Kunden).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dagegen dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 21 f. = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN).

    (3) Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilen des Senats vom 9. September 2010 (GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; I ZR 37/08, MPR 2010, 201 Rn. 21; I ZR 26/09, MPR 2010, 206 Rn. 22; I ZR 125/08, MPR 2010, 204 Rn. 20).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).

  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    (3) Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben, und dass seine Anwendung auf diesen grenzüberschreitenden Versandhandel mit dem Primärrecht der Union in Einklang steht (GmS-OGB, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 Rn. 21 ff., 34 ff.).

    (8) In der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung war bisher anerkannt, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht dazu dient, die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern (BGHZ 194, 354 Rn. 25).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15

    Provisionszahlung an Förderverein einer Schule für die Vermittlung von

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    Der Neukunde entrichtet den korrekten Preis für das verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der Aussicht, seinem ihn werbenden Freund die ausgelobte Werbeprämie zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; vgl. für die Buchpreisbindung BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15, GRUR 2017, 199 Rn. 18 = WRP 2017, 169 - Förderverein).

    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (BGH, GRUR 2017, 199 Rn. 32 - Förderverein, mwN).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    Mit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG soll durch die weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnet werden, dass Verbraucher bei der Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 9 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, mwN; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 Rn. 10 = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik).

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2015, 813 Rn. 11 - Fahrdienst zur Augenklinik).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19 und 26 ff.; Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 31; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 74/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 25 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN).

    Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15
    Da sich das Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, steht den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zu (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 2009 - C-171 und 172/07, Slg. 2009, I-4171 = NJW 2009, 2112 Rn. 19 - Apothekerkammer u.a./Saarland).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 26.04.2012 - C-456/10

    ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 20 U 149/13

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Europarechtskonformität der

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 2/11

    GOOD NEWS

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 79/10

    Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 125/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 37/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 60/00

    Klinik mit Belegärzten

  • EuGH, 13.03.2008 - C-227/06

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 18.09.2003 - C-416/00

    Morellato

  • EuGH, 13.03.1997 - C-358/95

    Morellato / USL nº 11 di Pordenone

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 181/14

    Energieeffizienzklasse - Wettbewerbsverstoß: Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 342/09

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung nur eines

  • OLG Köln, 17.07.2015 - 6 U 189/14
  • OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17

    Fehlende Passivlegitimation einer Krankenkasse bei wettbewerbswidriger Werbung in

    Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG sei - wie auch der BGH festgestellt habe (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. -Freunde werben Freunde) - demnach nicht anzunehmen, soweit die Preisbindung nicht auf die Beklagte erstreckt werden dürfe.

    Die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. - Freunde werben Freunde) geäußerte Auffassung, wonach das EuGH-Urteil der erneuten Überprüfung bedürfe oder wie auch immer in Frage zu stellen sei, sei abzulehnen.

    Es handele sich vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde) um Absatzwerbung im Sinne von § 1 HWG und nicht um eine reine Imagewerbung.

    Der BGH habe in seinem Urteil vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde) auch die Unionsrechtskonformität des § 7 HWG ausdrücklich festgestellt.

    Die verschiedenen Schutzrichtungen des § 78 AMG und des HWG seien auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (vgl. Urteil vom 24.11.2016 -Az.: I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 16 - Freunde werben Freunde).

    Auch der BGH schließe in seiner Entscheidung vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 163/15 -Freunde werben Freunde) nicht aus, dass sich in einem Verfahren Gesichtspunkte ergeben könnten, die ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nahelegten.

    Das Urteil des BGH (Az.: I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde) sei mit Gründen erst am 04.05.2017 veröffentlicht worden, mithin deutlich nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und nur wenige Tage vor dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung des Landgerichts.

    Die Anregung des BGH in seinem Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 163/15 (Freunde werben Freunde) nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine entsprechende Stellungnahme der Bundesregierung einzuholen, werde aufgegriffen, soweit der Senat die bisherigen Ausführungen noch nicht als ausreichend erachte, die Geeignetheit der Festpreisregelung für die diversen hiermit verfolgten Ziele als erwiesen anzusehen.

    Dass es sich vorliegend nicht um grobe und eindeutige unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße handele, werde bereits eindrucksvoll dadurch dokumentiert, dass selbst nach Ergehen der Entscheidung des Gemeinsamen Senats (Beschluss vom 22.08.2012 - GmS 1/10), der widersprechenden EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15) und einer diese in Frage stellende BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15) die Parteien nach wie vor allein zweitinstanzlich auf mehreren hunderten von Seiten über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung stritten, wobei dies bereits im streitgegenständlichen Zeitpunkt 2014 streitig gewesen sei.

    Der auf §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a (4 Nr. 11 a. F.) UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG bzw. § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 1 Abs. 1 AMPreisV gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 31 - Der Zauber des Nordens; BGH GRUR 2016, 954 Rn. 10 - Energieeffizienzklasse; BGH GRUR 2017, 635 Rn. 24 - Freunde werben Freunde).

    Der seit dem 10.12.2015 geltende § 3 a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG a. F. enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 25, 26 - Freunde werben Freunde).

    Die Regelungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG und § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.), denn § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dient dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 27 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2006, 949 Rn. 25 - Kunden werben Kunden; BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 21-DeguSmiles & more) und die Vorschriften der § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 22 - UN-SER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG, §§ 1 Abs. 1 und Abs. 4, 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 16 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 21 f. - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gem. Art. 3 Abs. 3 der RL 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 28 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2015, 813 Rn. 11 - Fahrdienst zur Augenklinik).

    Darunter fällt nicht allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens allgemein geworben wird (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2003, 353, 355 f. - Klinik mit Belegärzten).

    Die Bestimmung des § 7 HWG ist daher nur anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 15 - DeguSmiles & more).

    Der Zweck der Regelung des § 7 HWG besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 31 -Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more).

    Denn die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more).

    Gegenteiliges kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel; GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem; Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771- Bonus-Taler) gefolgert werden, wie der Bundesgerichthof in seinem jüngeren Urteil vom 24.11.2016 "Freunde werben Freunde" (GRUR 2017, 635 Rn. 32) ausdrücklich klargestellt hat, indem er ausführt: "Zwar hat der Senat in diesen Entscheidungen eine auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer Apotheke bezogene Zuwendung als "Imagewerbung" bezeichnet.

    Damit wird der Preisnachlass - zumindest mittelbar - für rezeptpflichtige Arzneimittel gewährt, die nach § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV der in Deutschland geltenden Arzneimittelpreisbindung unterliegen, auch wenn die Einlösung des Gutscheins nach den Teilnahmebedingungen (Anlage K 1) nur für die Bestellung nicht rezeptpflichtiger Produkte möglich ist (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 56 in Abweichung zum Berufungsgericht, vgl. Rn. 10 - Freunde werben Freunde; ebenso bereits BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 19 in Abweichung zum Berufungsgericht, vgl. Rn 9 -UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 17 ff. - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE; BGH GRUR 2010, 1133 Rn. 15 ff. - Bonuspunkte; BGH GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde).

    b) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) zur Unzulässigkeit der deutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung (§§§ 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV) gegenüber in einem anderen Land ansässigen Versandapotheken ist auch im Rahmen der Prüfung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) HWG zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. -Freunde werben Freunde).

    Dies gebietet es aber, die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Regelungen der Arzneimittelpreisbindung gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit begründen (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), auch im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) HWG zu beachten (hiervon ausgehend auch BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. - Freunde werben Freunde).

    Entscheidet der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens, dass nationale Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (EuGH NJW 2007, 3625 Rn. 38, 41 - Office national des pensions/Jonkman; BGH GRUR 2017, 635 Rn. 43 -Freunde werben Freunde).

    Allerdings kann, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Freunde werben Freunde" ausgeführt hat, ein erneutes Vorabentscheidungsgesuch an den EuGH ergehen, wenn in einem neuen Rechtsstreit Gesichtspunkte vorgetragen werden, die ein solches nahelegen (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 43 - Freunde werben Freunde).

    Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde) beruht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen in jenem Verfahren.

    Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Feststellungen nachgeholt werden könnten, müssten die Parteien daher auch in anderen Verfahren Gelegenheit erhalten, zur Geeignetheit der deutschen Regelung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung für eine flächendeckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung vorzutragen (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde).

    Zur Klärung dieser Frage käme in Betracht, gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Notwendigkeit von einheitlichen Apothekenabgabepreisen für verschreibungspflichtige Arzneimittel für die Wahrung der Belange der Gesundheit der Bevölkerung eine amtliche Auskunft staatlicher Stellen, insbesondere der Bundesregierung, einzuholen (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 49 - Freunde werben Freunde; vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2018, Az. 6 U 1509/14).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    b) Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 27 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 Rn. 34 = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, jeweils mwN).

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 28 - Freunde werben Freunde; GRUR 2017, 641 Rn. 18 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; GRUR 2019, 203 Rn. 17 - Versandapotheke).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1138 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke).

    b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Zusammenhang - anders als bei einer Klage gegen eine ausländische Versandapotheke - nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden nationalen Preisvorschriften mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV vereinbar sind (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 39 bis 50 - Freunde werben Freunde).

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen diesen wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Revisionsinstanz im Übrigen auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 11 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde, mwN).
  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 237/16

    Versandapotheke - Wettbewerbsverstoß durch inländische Versandapotheke: Werbung

    Den Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ist nicht zu entnehmen, dass allein die Werbung für einzelne Heilmittel verboten sein kann, die Werbung für lediglich ihrer Art nach bestimmte Arzneimittel oder das gesamte Warensortiment dagegen erlaubt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009, I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Urteil vom 24. November 2016, I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 bis 34 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde).

    Die Regelung soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 27 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 Rn. 34 = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, jeweils mwN).

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 28 - Freunde werben Freunde; GRUR 2017, 641 Rn. 18 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, mwN).

    Für die Frage, ob eine Werbung produktbezogen ist oder nicht, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach ihrem Gesamterscheinungsbild die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; GRUR 2017, 641 Rn. 37 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, mwN).

    Die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird (BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more; GRUR 2017, 635 Rn. 31 bis 34 - Freunde werben Freunde; Doepner in Doepner/Reese, HWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 78, jeweils mwN; aA Reese in Doepner/Reese aaO § 7 Rn. 34 mwN).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1138 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde).

    Der Vorteil besteht darin, dass der neue Kunde dem Werbenden durch den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels die ausgelobte Werbeprämie verschafft; dies lässt es für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen, das preisgebundene Arzneimittel beim Beklagten und nicht bei einer anderen Apotheke zu erwerben, die keine entsprechende Werbeprämie gewährt (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde).

    bb) Anders als bei einer Klage gegen eine ausländische Versandapotheke kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob die in Rede stehenden nationalen Preisvorschriften mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV vereinbar sind (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 39 bis 50 - Freunde werben Freunde).

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 121/17

    Beschaffen der Applikationsarzneimittel durch die Ärzte und Anwendung in ihrer

    (3) Die Beurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens "Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale" beruhte allerdings maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 48 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde).

    Dabei kann das Gericht nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Behörden um die Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen, um die erforderlichen Feststellungen treffen zu können (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 49 - Freunde werben Freunde).

    (5) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in anderen Verfahren, in denen die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem europäischen Primärrecht in Streit steht, diese Feststellungen nachgeholt werden können (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde).

    Dafür müssen die Parteien zur Geeignetheit der deutschen Regelung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung für eine flächendeckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung vortragen (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde).

    Sollte dies in schlüssiger Weise geschehen und werden entsprechende Feststellungen getroffen, kann ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen in Betracht kommen (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde).

    Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte von sich aus die Umstände aufklären müssen, aus denen sich der Verstoß des nationalen Rechts gegen das europäische Primärrecht ergebe, es hätte deshalb von der Möglichkeit des § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Gebrauch machen und zur Frage der Notwendigkeit einheitlicher Apothekenpreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel für die Wahrung der Belange der Gesundheit der Bevölkerung amtliche Auskünfte staatlicher Stellen, insbesondere der Bundesregierung, einholen können und müssen (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 49 - Freunde werben Freunde).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    b) Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen mit den Bestimmungen der § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 4 der Richtlinie; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 2/11, GRUR 2012, 1056 Rn. 12 = WRP 2012, 1219 - GOOD NEWS I, mwN; Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 28 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde), steht der Anwendung von § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB im Streitfall nicht entgegen.
  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

    Der Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG stimmt nicht mit dem Begriff der "Werbung für Arzneimittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG überein (Aufgabe BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 21 - Amlodipin), sondern geht darüber hinaus und erfasst auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke (Festhaltung BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    c) Auch die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 28 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 Rn. 18 = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 17 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke).

    Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dagegen dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 16 - Freunde werben Freunde, mwN).

    Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung auch dann verletzt sind, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 60/18

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    b) Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 27 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde; Urteil vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, GRUR 2017, 641 Rn. 34 = WRP 2017, 536 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln, jeweils mwN).

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 28 - Freunde werben Freunde; GRUR 2017, 641 Rn. 18 - Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln; GRUR 2019, 203 Rn. 17 - Versandapotheke).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1138 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE, mwN; BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke).

    Er gewährte dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels einen Gutschein über einen Euro, der es für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließ, das preisgebundene Arzneimittel beim Beklagten und nicht bei einer anderen Apotheke zu erwerben, die keine entsprechenden Gutscheine ausgibt (vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 172/16

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Rabatten und Skonti im

    Außerdem hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale; hierzu auch BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 45 ff. = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines

    Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 30 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 19 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke; BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Geworben wird etwa mit einem Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 2 = WRP 2008, 675 - Treuebonus I; zu einem ähnlichen Modell: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 1), mit einem Bonus bei einer Erstbestellung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 2 = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), mit einem vom Preis des Arzneimittels abhängigen und der Höhe nach auf 15 EUR begrenzten Bonus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257 [juris Rn. 1]), mit einer Geldprämie von 15 EUR als Aufwandsentschädigung für die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 68/14, PharmR 2016, 187 [juris Rn. 1]), mit einer Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem Arzneimittel-Check (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 2 - Freunde werben Freunde) oder mit einer Prämie für die Werbung eines neuen Kunden (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 3 - Freunde werben Freunde).

  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer

  • OLG Hamburg, 29.02.2024 - 3 U 83/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 2979/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

  • OLG Frankfurt, 02.11.2017 - 6 U 164/16

    Keine Brötchen vom Apotheker

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
  • KG, 13.03.2018 - 5 U 97/15

    Apothekengutschein, 1 EUR-Gutschein - Wettbewerbsverstoß: Gewähren eines 1

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 5/19

    Sofort-Bonus II - Arzneimittelbewerbung mit Sofort-Bonus: Wettbewerbswidrigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2017 - 13 A 3027/15

    Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

  • OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21

    Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft; Zulässigkeit der Gewährung von

  • OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 6 U 112/17

    Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel als unzulässige Werbegabe zu einem

  • OLG Stuttgart, 06.08.2020 - 2 W 23/20

    Brillen für Corona-Helden - Unlauterer Wettbewerb eines Augenoptikers durch die

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2017 - 13 ME 122/17

    Arzneimittelpreisbindung; Berufsausübung; Gleichbehandlung im Unrecht;

  • OLG Stuttgart, 27.09.2018 - 2 U 41/18

    Defekturarzneimittel - Wettbewerbsverstoß im Internet: Produktbezogene Werbung

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21

    Payback-Punkte für die Vorbestellung von Arzneimittel II,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2018 - 90 H 2.13

    Apotheker; Werbung mit Einkaufsgutscheinen für die Einlösung von Rezepten für

  • OLG Nürnberg, 16.02.2021 - 3 U 2204/20

    Abgrenzung von produktbezogener Werbung zu allgemeiner Imagewerbung

  • VG Münster, 30.08.2017 - 5 L 1169/17
  • KG, 22.05.2017 - 5 W 94/17

    Auslobung einer Schönheitsoperation im Rahmen eines Gewinnspiels durch

  • OLG Hamm, 18.06.2019 - 4 U 18/19

    Werbung für Arzneimittel, Produktwerbung, Absatzwerbung, Unternehmenswerbung,

  • LG Frankfurt/Oder, 18.06.2020 - 31 O 59/19

    Unwirksame Einwilligung in E-Mail-Informationen über Inkontinenzprodukte

  • LG Stendal, 14.03.2019 - 31 O 43/18

    Wettbewerbsverstoß: Nichtausweisung von Rabatten einer Versandapotheke auf den

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2021 - 15 U 17/21

    Begriff der unlauteren Bewerbung; Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit

  • KG, 17.12.2019 - 5 U 50/19

    Wettbewerbswidrige Bewerbung kostenfreier Batterien für Hörgerät durch

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2017 - 20 U 38/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Erwerbs sogenannter

  • LG Hamburg, 12.05.2021 - 312 O 306/19

    Zulässigkeit einer PAYBACK-Werbung eines Anbieters von Hörgeräten

  • LG Düsseldorf, 06.12.2018 - 14c O 105/18
  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 835/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 832/16

    Krankenversicherung - Klageverfahren

  • LG Flensburg, 18.12.2020 - 6 HKO 34/20

    Brillenfassung geschenkt - Werbung mit der Angabe "Brillenfassung geschenkt" -

  • LG Regensburg, 23.06.2020 - 1 HKO 2585/19

    Unzulässige Werbung für ein Gewinnspiel mit Brillen als Preis

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