Rechtsprechung
| BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16 |
Volltextveröffentlichungen (18)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Uber Black II
- bundesgerichtshof.de
Uber Black II
- bundesgerichtshof.de
Uber Black II
- rechtsinformationen.bund.de
Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Zulässigkeit der unmittelbaren Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen bei Auftragserteilung durch Vermittler; Vereinbarkeit ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Uber Black II
§ 3a UWG, § 49 Abs 4 S 2 PBefG, § 49 Abs 4 S 5 PBefG, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 58 Abs 1 AEUV
Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Zulässigkeit der unmittelbaren Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen bei Auftragserteilung durch Vermittler; Vereinbarkeit ... - verkehrslexikon.de
Zulässigkeit der unmittelbaren Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen bei Auftragserteilung durch Vermittler
- IWW
§§ 3, ... 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 PBefG, § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG, § 49 Abs. 4 PBefG, Art. 56 AEUV, Richtlinie 2006/123/EG, Art. 49 AEUV, § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3a UWG, Richtlinie 2005/29/EG, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG, § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 PBefG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG, § 47 Abs. 1 PBefG, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 12 GG, Art. 18 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 1 GG, § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG, Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 AEUV, Art. 58 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123, Art. 3 Abs. 1, 2 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG, Anhang V der Richtlinie 98/34/EG, Richtlinie 98/48/EG, Richtlinie 2000/31/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 91a ZPO, § 296a Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Vereinbarkeit des Verbots der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit; ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
UBER Black verstößt gegen § 49 Abs. 4 PBefG
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Wettbewerbsverstoß durch im anderen EU-Mitgliedstaat betriebener Mietwagen-App - Uber Black II
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Personenbeförderungsgesetz; Lauterkeitsrecht; Rechtsbruchtatbestand; Mobilitätsdienstleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Vereinbarkeit des Verbots der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit; ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Uber Black II
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Mietwagen: Unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
Mietwagendienst "UBER Black" in Deutschland wettbewerbswidrig
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- lhr-law.de (Kurzinformation)
"UBER Black” ist wettbewerbswidrig
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" ist rechtswidrig
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Mietwagen-App UBER Black und Vermittlung von Mietwagen über die App rechtswidrig - Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
UBER Black: die unzulässige Mietwagen-App
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Mietwagen-App "UBER Black" ist unzulässig
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
BGH erklärt Mietwagen-App "UBER Black" für unzulässig
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beförderungsauftrag direkt an Taxifahrer unzulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
"UBER Black" ist unlauter
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig
- lhr-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
App "UBER Black"
- spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.10.2018)
Uber: "Black" wahrscheinlich unzulässig
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Uber Black: Schwarz macht keinen Unterschied
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MDR 2019, 435
- GRUR 2019, 298
- WM 2019, 794
- MMR 2019, 301
- K&R 2019, 188
- WRP 2019, 327
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (29)
- EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV …
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Rn. 11 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Schreiben vom 8. Januar 2018 um Mitteilung gebeten, ob der Senat im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-434/15 (GRUR 2018, 308 = WRP 2018, 167 - Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL [Elite Taxi]) sein Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte.Rn. 46 a) Zwar stellt ein Vermittlungsdienst, der in der Herstellung einer Verbindung zwischen einem Fahrer und einem Fahrgast besteht, grundsätzlich eine Dienstleistung dar, die sich von der Verkehrsdienstleistung unterscheidet, die in der körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mittels eines Fahrzeugs besteht (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 34 - Elite Taxi).
Jedoch ist ein Vermittlungsdienst als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG einzustufen, wenn er integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).
Das ist etwa der Fall, wenn der Anbieter des Vermittlungsdienstes entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung nimmt und die Fahrgäste ohne den Vermittlungsdienst die konkreten Dienste des jeweils darüber vermittelten Fahrers nicht in Anspruch nehmen würden (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).
Rn. 49 bb) Damit erbringt die Beklagte mit dem hier in Rede stehenden Vermittlungsdienst wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 20. Dezember 2017 zu beurteilenden Fall gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen, das sie durch ihre App zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionsfähigkeit für Kunden, die dieses Angebot nutzen möchten, sie organisiert (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 38 - Elite Taxi).
Die Beklagte wickelt den Zahlungsverkehr ab und übt mit der Vereinheitlichung des Marktauftritts der für sie fahrenden Flotte auch eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer aus (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).
Rn. 50 Der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten ist damit integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 und Art. 58 Abs. 1 AEUV (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).
Bei der Festsetzung des Beförderungspreises sowie der Beförderungsbedingungen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs handelt es sich jedenfalls um Dienstleistungen, die zwangsläufig und naturgemäß mit der physischen Personenbeförderung von einem Ort zum anderen mit einem Verkehrsmittel verbunden und damit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als "Dienstleistungen im Bereich des Verkehrs" anzusehen sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-168/14, NvWZ 2016, 218 Rn. 45 bis 47 - Grupo Itevelesa; GRUR 2018, 308 Rn. 41 - Elite Taxi).
Rn. 51 Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017 beurteilten Fall würden auch im Streitfall die Personen, die eine Fahrt unternehmen möchten, ohne die App der Beklagten nicht konkret die Dienste dieser ihnen darüber vermittelten Fahrer in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 39 - Elite Taxi).
Rn. 53 Der Gerichtshof erwähnt diese Umstände zwar als Merkmale der von ihm zu beurteilenden konkreten Vermittlungsleistung (EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 37, 39 - Elite Taxi).
Rn. 55 c) Handelt es sich danach bei dem Vermittlungsdienst der Beklagten um eine Verkehrsdienstleistung, so ist es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Bedingungen zu regeln, unter denen sie tätig werden können (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 47 - Elite Taxi).
Die von der Beklagten über eine Smartphone-Applikation angebotene Vermittlungsleistung ist bei isolierter Betrachtung zwar grundsätzlich ein Dienst der Informationsgesellschaft (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 34 f. - Elite Taxi).
Der Vermittlungsdienst der Beklagten ist aber integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft (im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG) anzusehen ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 308 Rn. 40 - Elite Taxi).
Die Einordnung des von der Beklagten angebotenen Dienstes als Verkehrsdienstleistung ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Elite Taxi (GRUR 2018, 308) zweifelsfrei.
Dieses Urteil beschränkt sich in den Randnummern 18 bis 23 auf Bezugnahmen auf die frühere Entscheidung Elite Taxi (GRUR 2018, 308) und erklärt sodann in Randnummer 24 knapp deren Grundsätze für auf den dort vom Gerichtshof zu beurteilenden Fall Uber France SAS für anwendbar.
Rn. 69 Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnummer 21 des Urteils Uber France SAS (GRUR 2018, 739) die konkrete Gestaltung der vermittelten Beförderungsleistung in Form der Leistungserbringung durch nicht berufsmäßige Fahrer in deren eigenem Fahrzeug erwähnt, die ohne die Applikation der Beklagten keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden, nimmt er damit lediglich Bezug auf die im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren Elite Taxi (GRUR 2018, 308) vom Gerichtshof berücksichtigten Tatsachen des Einzelfalls.
- BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85
Rückkehrgebot für Mietwagen
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei den Bestimmungen des § 49 Abs. 4 PBefG sowohl gegenüber den mit der Beklagten kooperierenden Mietwagenunternehmern und den dort arbeitenden - gegebenenfalls selbständigen - Mietwagenfahrern als auch gegenüber der Beklagten um gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelungen (vgl. BVerfGE 81, 70, 84 bis 97 [juris Rn. 45 bis 85]).Rn. 37 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Rückkehr- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 PBefG mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 81, 70, 84 bis 97 [juris Rn. 45 bis 85]).
Es bestehe aber ein legitimes Bedürfnis danach, der Allgemeinheit mit dem Taxenverkehr ein Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 81, 70, 87 [juris Rn. 55]).
Das Verbot des taxiähnlichen Bereitstellens von Mietwagen sei auch verhältnismäßig (BVerfGE 81, 70, 89 bis 92 [juris Rn. 63 bis 67]).
Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, weil die Aufzeichnungspflicht die Einhaltung der Gebote des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG sichern und die Ahndung von Verstößen gegen diese Gebote erleichtern solle (BVerfGE 81, 70, 95 [juris Rn. 78];… vgl. Bidinger aaO B § 49 Rn. 192).
Rn. 43 (3) Unter diesen Umständen besteht weder Anlass, § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG im Sinne der Beklagten verfassungskonform in einer von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 (BVerfGE 81, 70) abweichenden Weise auszulegen, noch das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle anzurufen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Rn. 34 b) Danach ist die Smartphone-Applikation UBER Black in der hier beanstandeten Version mit § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG unvereinbar (…BGH, GRUR 2017 Rn. 21 - Uber Black I; OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 378 f. [juris Rn. 39 bis 47]).Rn. 40 bb) Die Beklagte hat keine für den Streitfall erhebliche Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse dargelegt, die zu einer gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1989 abweichenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 49 Abs. 4 PBefG und insbesondere des Satzes 2 dieser Bestimmung Anlass geben könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 380 [juris Rn. 66]).
Es steht ihr frei, ihren Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland zu errichten oder von den Niederlanden aus im Rahmen der für alle Marktteilnehmer geltenden Gesetze in Deutschland tätig zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14, juris Rn. 64, insoweit nicht in CR 2015, 376).
Ohne die weitere Information, ob der unmittelbar kontaktierte Fahrer den Beförderungsauftrag bestätigt hat, ist diese Nachricht - wie das Berufungsgericht fehlerfrei angenommen hat - tatsächlich sinnlos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, CR 2015, 376, 378 [juris Rn. 44]).
- EuGH, 10.04.2018 - C-320/16
EU-Staaten dürfen Uber-Dienste verbieten
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Rn. 68 Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich Abweichendes nicht aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Uber France SAS vom 10. April 2018 (C-320/16, GRUR 2018, 739 = WRP 2018, 544).Rn. 69 Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in Randnummer 21 des Urteils Uber France SAS (GRUR 2018, 739) die konkrete Gestaltung der vermittelten Beförderungsleistung in Form der Leistungserbringung durch nicht berufsmäßige Fahrer in deren eigenem Fahrzeug erwähnt, die ohne die Applikation der Beklagten keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden, nimmt er damit lediglich Bezug auf die im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren Elite Taxi (GRUR 2018, 308) vom Gerichtshof berücksichtigten Tatsachen des Einzelfalls.
Eine Einschränkung des in Randnummer 40 des Urteils Elite Taxi entwickelten Grundsatzes, wonach ein Vermittlerdienst als Verkehrsdienstleistung einzustufen ist, wenn er integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, ist dem Urteil Uber France SAS (GRUR 2018, 739) nicht zu entnehmen.
- EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit …
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Erforderlich ist vielmehr die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben im Aufnahmemitgliedstaat mittels einer ständigen Präsenz teilzunehmen, die durch ein einfaches Büro wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841 Rn. 35 - Dickinger und Ömer).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Erfordernis der stabilen und kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass es jedenfalls eine feste Einrichtung in Form eines einfachen Büros erfordert (EuGH, EuZW 2011, 841 Rn. 35 - Dickinger und Ömer).
- BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13
Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch …
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH…, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen [juris Rn. 34]; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 9 = WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V;… Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 9 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe).Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelungen zur Rückkehrpflicht von Mietwagen und zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem Taxenverkehr in § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 PBefG im Hinblick auf ihre wettbewerbsregelnde Funktion im Verhältnis der Mietwagenunternehmer untereinander sowie zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen Marktverhaltensregelungen sind (BGH…, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 12 = WRP 2012, 817 - Mietwagenwerbung; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13, GRUR 2015, 1235 Rn. 12 = WRP 2015, 1461 - Rückkehrpflicht V).
- BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02
Atemtest
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde ist daher für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest I [juris Rn. 20];… Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03, GRUR 2006, 82 Rn. 15 = WRP 2006, 79 - Betonstahl;… Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.44).Allerdings kann ein Marktverhalten lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (BGHZ 163, 265, 269 - Atemtest I [juris Rn. 17]; BGH…, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest II).
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici). - EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Rn. 60 Aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Gebhard (Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94, Slg. 1995, I-4165 = NJW 1996, 579) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. - BGH, 12.07.2012 - I ZR 54/11
Solarinitiative
Auszug aus BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16
Zum dafür erforderlichen Teilnehmervorsatz gehört neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch der zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat einschließt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 47 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative;… Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG aaO § 8 Rn. 2.15). - BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05
Kommunalversicherer
- BGH, 12.05.2011 - I ZR 20/10
Schaumstoff Lübke
- BGH, 21.01.2016 - I ZR 252/14
Kundenbewertung im Internet - Wettbewerbsverstoß: Bestimmung der …
- BGH, 12.03.2015 - I ZR 84/14
TV-Wartezimmer - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Absprache zwischen Apotheker und …
- BGH, 19.12.2002 - I ZR 160/00
Begrenzte Preissenkung
- EuGH, 15.10.2015 - C-168/14
Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV - …
- EuGH, 01.10.2015 - C-452/14
Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur …
- BGH, 05.10.1989 - I ZR 201/87
Beförderungsauftrag; Eingang eines Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in …
- BGH, 18.05.2017 - I ZR 3/16
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der …
- BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13
Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille
- BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16
Wettbewerbsverstoß: Meinungsfreiheit für eine Handwerksinnung; Beachtung des …
- BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte Abweichung des …
- BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98
Abgasemissionen
- BGH, 02.12.2009 - I ZR 152/07
Zweckbetrieb
- KG, 11.12.2015 - 5 U 31/15
Einsatz von UBER Black wettbewerbswidrig
- LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
UBER APP - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz …
- BGH, 24.09.2013 - I ZR 73/12
Atemtest II - Unlauterer Wettbewerb: Feststellungsbescheid über die …
- BGH, 20.10.2005 - I ZR 10/03
Betonstahl
- BGH, 24.11.2011 - I ZR 154/10
Mietwagenwerbung
- BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18
WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos …
Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH…, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 11 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 20 = WRP 2019, 327 - Uber Black II, jeweils mwN). - LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22
Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien
Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen nämlich grundsätzlich unabhängig nebeneinander (vgl. BGH, GRUR 2019, 298/300 - Uber Black II). - BGH, 22.07.2021 - I ZR 194/20
Rundfunkhaftung - Prüfungspflicht eines Fernsehsenders beschränkt sich auf grobe …
Rn. 53 (2) Eine geschäftliche Handlung kann nicht mehr als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG) beanstandet werden, wenn sie durch einen wirksamen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde ausdrücklich erlaubt worden ist (BGH…, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 31 - Tagesschau-App; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 24 = WRP 2019, 327 - Uber Black II;… Urteil vom 30. Januar 2020 - I ZR 40/17, GRUR 2020, 426 Rn. 15 = WRP 2020, 443 - Ersatzteilinformation II).Im Übrigen stehen der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten grundsätzlich unabhängig nebeneinander (BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 24 - Uber Black II).
Sofern es zum Ergebnis gelangt, dass die bundesweite Ausstrahlung der Fernsehwerbung von den Glücksspiellizenzen generell nicht gedeckt ist, wird es zu prüfen haben, ob Ziffer 2 der Nebenbestimmungen zu den Glücksspiellizenzen, wonach eine kommerzielle Kommunikation in Form bundesweit empfangbarer Kommunikationsmittel nicht außer Verhältnis zur regionalen kommerziellen Kommunikation stehen soll, dahin auszulegen ist, dass den Betreibern der Internetseiten eine bundesweite Werbung aufgrund eines wirksamen Verwaltungsakts grundsätzlich ausdrücklich erlaubt worden ist und daher lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 24 - Uber Black II).
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18
Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle
Rn. 14 aa) Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zur Zeit seiner Begehung rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 62 Rn. 11 = WRP 2018, 835 - Verkürzter Versorgungsweg II; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 26 = WRP 2019, 327 - Uber Black II). - OLG Frankfurt, 06.03.2025 - 6 U 74/24
Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis
Diesbezüglich ist anerkannt, dass eine Teilnehmerhaftung auch dann möglich ist, wenn der Teilnehmer selbst nicht Adressat der Marktverhaltensregelung ist, jedoch Normadressaten dazu auffordert oder ihnen dabei behilflich ist, gegen ein Sonderdelikt zu verstoßen (vgl. § 28 StGB, BGH…, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 Rn. 15 - TV Wartezimmer; Urteil vom 13.12.2018 - I ZR 3716, GRUR 2019, 298 Rn. 63 mwN - Uber Black II). - BGH, 03.06.2026 - I ZR 123/25
Rückkehrpflicht für Mietwagen
§ 49 Abs. 4 PBefG regelt allein den Wettbewerb der Mietwagenunternehmer untereinander sowie den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 28] = WRP 2019, 327 - Uber Black II).Die gleichwohl verbleibende Belastung durch die Rückkehrpflicht sei den Mietwagenunternehmern im Hinblick darauf zumutbar, dass das Rückkehrgebot letztlich der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs diene, die der Gesetzgeber als besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls habe ansehen dürfen (…dazu BVerfGE 81, 70 [juris Rn. 54 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 37] - Uber Black II).
Selbst wenn der Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union läge, wäre mit Blick auf Uber X allein die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1 AEUV betroffen, die sich nach Art. 58 Abs. 1 AEUV jedoch nicht auf den - hier relevanten - Verkehrssektor erstreckt (vgl. BGH, GRUR 2019, 298 [juris Rn. 45 bis 55] - Uber Black II).
- LG Düsseldorf, 30.04.2020 - 38 O 61/19 Unter diesen Rahmenbedingungen ist der Antrag hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter BI 1]).
Der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang mit § 49 Abs. 4 S. 3 bis S. 5 PBefG sowie § 47 PBefG ist zu entnehmen, dass die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt dem sich unter anderem durch dieses Merkmal auszeichnenden Verkehr mit Taxen vorbehalten ist, während Beförderungsaufträge für Mietwagen zuvor am Betriebssitz eingehen und dem Fahrer von dort fernmündlich (oder auf einem anderen Weg mobiler Kommunikation) mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 5 a]).
Maßgeblich für die Vereinbarkeit der Auftragserteilung mit § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG ist mithin, dass der Auftrag den Fahrer nur über den Betriebssitz erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B ll 5 b; Hervorhebung nur hier]).
Es handelt sich um Berufsausübungsregelungen, die die Tätigkeit von Mietwagenunternehmern zum Schutz der ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit darstellenden Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs in verhältnismäßiger Weise einschränkend ausgestalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 6)).
Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 S. 2, S. 3 und S. 5 PBefG stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 3]).
Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken - UGP-Richtlinie), die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 UGP-Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (vgl. Art. 4 UGP-Richtlinie) und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, keinen § 3a UWG entsprechenden Rechtsbruchtatbestand vorsieht, steht dessen Anwendung nicht entgegen, wenn - wie hier der Fall - der Verstoß gegen allein das Verhältnis zwischen Mitbewerbern betreffende Regelungen in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 2]).
Letzteres kommt auch für Personen in Betracht, die selbst nicht Adressat einer Marktverhaltensregelung sind, jedoch zu Verstößen vorsätzlich als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) beigetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 10 a]).
Zu den Verkehrsdienstleistungen zählen auch sich grundsätzlich von einer Verkehrsdienstleistung unterscheidende Dienstleistungen wie ein Vermittlungsdienst, wenn sie integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung sind, was etwa dann der Fall ist, wenn der Anbieter des Vermittlungsdienstes entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Leistungserbringung nimmt und die Fahrgäste ohne den Vermittlungsdienst die konkreten Dienste des jeweils darüber vermittelten Fahrers nicht in Anspruch nehmen würden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B 117 al).
Insbesondere der zuletzt genannte Gesichtspunkt rechtfertigt es, den Dienst der Beklagten als integralen Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 2 lit. d Dienstleistungs-RL einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B I7 b bb]).
Aus der Einordnung des Vermittlungsdienstes der Beklagten als integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Beförderungsleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ergibt sich zugleich, dass es sich dabei nicht um einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 2 lit. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" - E-Commerce-RL) handelt und sich die Beklagte deshalb nicht auf das Herkunftslandprinzip des § 3 Abs. 2 S. 1 TMG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 E-Commerce-RL berufune kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 8]).
Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt, da zwischen den Mitgliedern des Klägers und der Beklagten wie auch der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II (unter B IL 4]).
- LG Frankfurt/Main, 19.12.2019 - 6 O 44/19
Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt
Bei § 49 Abs. 4 PBefG handelt es sich um eine solche verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung (BGH GRUR 2019, 298 Tz. 225 ff - ...............).Die Beförderungsaufträge müssen dabei zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sein (BGH GRUR 2019, 298, Rn. 33 Uber Black II).
- BGH, 21.10.2025 - EnZR 97/23
Operative Gründe
Rn. 26 (2) Nach diesen Maßstäben kann eine Erstbegehungsgefahr - ebenso wie eine Wiederholungsgefahr - auch dadurch entfallen, dass gegen den Anspruchsgegner von einem Dritten ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil erwirkt wird, und der Verurteilte, wenn er sich wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem anderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung befindet, sich auf seine Verurteilung beruft und dadurch zu erkennen gibt, dass das Urteil auch diesen Streit regelt (…zur Wiederholungsgefahr vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - I ZR 160/00, GRUR 2003, 450 [juris Rn. 32 bis 35] - Begrenzte Preissenkung;… vom 21. April 2016 - I ZR 100/15, GRUR 2016, 1316 Rn. 35 - Notarielle Unterlassungserklärung; vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 66 - Uber Black II;… vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22, GRUR 2024, 310 Rn. 38 - Peek & Cloppenburg V;… zur Erstbegehungsgefahr vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex;… vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 33 - REAL-Chips).Nichts Anderes kann für eine bestandskräftige und mit angemessenen, hinreichend abschreckenden Zwangsmitteln (vgl. BGH…, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 Rn. 24, 31 - Wegfall der Widerholungsgefahr III, zu Vertragsstrafeversprechen) verbundene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur gelten (vgl. auch BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 66 - Uber Black II).
In der Regel wird in einem solchen Fall die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Regulierungsbehörde den Bescheid durchsetzen und der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ihn daher ebenso ernst nehmen wird wie eine eigene vertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung (vgl. BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 66 - Uber Black II;… zum gerichtlichen Unterlassungstitel BGH, GRUR 2003, 450 [juris Rn. 34] - Begrenzte Preissenkung; vgl. auch zu einer gegenüber einem Dritten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung BGH…, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 23 bis 37).
- LG Köln, 18.02.2020 - 31 O 152/19
In Deutschland erlaubte Glücksspielwerbung ist wettbewerbswidrig, wenn sie …
Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde(n) ist daher für die Beurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2019, 298/300 - "Uber Black II";… Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.44). - OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 6 U 18/20
Unzulässigkeit der Vermittlung von Beförderungsaufträgen für Mietwagen über App …
- BGH, 11.04.2019 - I ZR 54/16
Informationspflicht eines Unternehmers zum Widerrufsrecht auf Bestellschein - …
- BGH, 21.11.2024 - I ZR 107/23
DFL-Supercup - Unlauterer Wettbewerb: Mitbewerbereigenschaft eines Betreibers …
- BGH, 28.07.2025 - II ZR 154/23
Haftungsvergleiche im sog. "Dieselskandal"
- LG Köln, 23.10.2019 - 81 O 74/19
Taxi gegen Uber: Verbot von Uber X
- KG, 06.10.2020 - 5 U 72/19
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Bewerbung …
- OLG Köln, 09.05.2025 - 6 U 106/24
Keine Bedenken gegen die Rückkehrpflicht von Mietwagen
- OLG Frankfurt, 25.06.2020 - 6 U 64/19
Unlautere Bereitstellung der App "mytaxi" für die Beförderung von Kunden in Taxis …
- VG Hamburg, 12.06.2026 - 5 K 397/25
Zur Reichweite der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG bei dem …
- VG Leipzig, 15.11.2024 - 1 K 311/23
Fahrdienstleister gegen Taxi: Mindestbeförderungsentgelte für …
- VG Düsseldorf, 12.05.2021 - 6 L 199/21
Widerruf, Genehmigung, vorläufiger Rechtsschutz, Mietwagen, Uber
- OLG Zweibrücken, 30.06.2022 - 4 U 202/21
Feriensonntage im Fashion Outlet Center - Wettbewerbsverstoß in Rheinland-Pfalz: …
- OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 6 U 249/19
Unerlaubte Rechtsberatung durch Vergütungsberatung bei Kreditinstituten
- OLG München, 16.09.2021 - 6 U 7179/20
Haftung des Rundfunkveranstalters bei der Verletzung von Prüfpflichten i.R. der …
- LG Köln, 15.10.2025 - 84 O 15/25
- LG München I, 10.02.2020 - 4 HKO 14935/16
UBER Apps in München verboten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2026 - 13 B 498/25
Mietwagen; Genehmigung; Nebenbestimmungen; Aufsicht; Prüfungsbefugnis; …
- OLG München, 19.10.2023 - 6 U 3908/22
Blickfangmäßiges Angebot einer 0%-Finanzierung für Unterhaltungsartikelkauf bei …
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 - 38 O 243/23
1N Telecom GmbH
- LG Stade, 06.10.2022 - 8 O 31/22
Wettbewerbswidrigkeit; Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit (Covid)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2022 - 20 U 227/20
- VGH Bayern, 26.04.2021 - 11 ZB 20.2076
Abmahnung eines Mietwagenunternehmens
- OLG Köln, 23.12.2022 - 6 U 87/22
Wettbewerbswidrigkeit eines Geschäftsmodells zur Fakturierung von Entgelten der …
- LG Düsseldorf, 20.05.2026 - 7 O 51/26
Google haftet als Gehilfe bei wettbewerbswidrigen Google Ads - Keine …
- VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844
Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz
- LG Köln, 10.06.2021 - 81 O 18/20
- LG Düsseldorf, 22.11.2019 - 38 O 110/19
Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform
- VG Stuttgart, 07.08.2019 - 8 K 8926/18
Rücknahme einer Mietwagengenehmigung; Betriebssitz im Inland
- LG Düsseldorf, 23.01.2026 - 38 O 123/25
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