Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 24.03.2022 - C-433/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5902
EuGH, 24.03.2022 - C-433/20 (https://dejure.org/2022,5902)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.2022 - C-433/20 (https://dejure.org/2022,5902)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 2022 - C-433/20 (https://dejure.org/2022,5902)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,5902) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Austro-Mechana

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigung - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - Begriff ,auf ...

  • JurPC

    Cloudcomputing und Privatkopieabgabe

  • JurPC

    Cloudcomputing und Privatkopieabgabe

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist die sogenannte Ausnahme für "Privatkopien" gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsrichtlinie: Privatkopie-Klausel auf Cloud anwendbar

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Private Sicherungskopien in der Cloud sind "Vervielfältigung auf beliebigen Trägern" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit b EU-RL 2001/29

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Für Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist Ausnahme für Privatkopien gemäß Urheberrechtsrichtlinie anwendbar

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kopie in einer Cloud kann »Privatkopie« sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Ausnahme für Privatkopie gilt auch bei Cloud-Computing

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Privatkopien geschützter Werke in Cloud sind zu vergüten - Privatkopien geschützter Werke in Cloud sind zu vergüten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Speichermedienvergütung beim Cloud Computing

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Speichermedienvergütung beim Cloud Computing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch bei Cloud-Speicherung kann Privatkopie vorliegen

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Privatkopie-Abgabe auf Cloud-Speicher

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Urheber-Abgabe auch für Cloud-Dienste?

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    ZPÜ geht gegen Cloud-Anbieter vor

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ZPÜ geht gegen Cloud-Anbieter vor

  • juve.de (Kurzinformation)

    Cloud-Anbieter muss nicht zwangsläufig für private Kopien zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienstleistungen

  • fgs.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Urhebern für Privatkopie in der Cloud erforderlich

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 558
  • EuZW 2022, 388
  • MMR 2022, 647
  • K&R 2022, 341
  • WRP 2022, 582
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Nokia Italia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Rn. 37 Wie den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, bringt deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (…Urteile vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 18, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (…Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45…, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46…, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

    Rn. 45 Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass, da es diese Regelung den Schuldnern der Abgabe für Privatkopien erlaubt, deren Betrag in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die erbrachte Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen, die Belastung durch die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird, der diesen Preis zahlt, und zwar entsprechend dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 angesprochenen "angemessenen Ausgleich", der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Schutzgegenständen herbeizuführen ist (Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 33).

    Rn. 47 Jedoch haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der nationalen Regelung und der durch die Richtlinie 2001/29 vorgegebenen Grenzen zu prüfen, ob ihre Einführung durch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer oder vergleichbare Schwierigkeiten gerechtfertigt ist und ob die Abgabepflichtigen über einen Anspruch auf Erstattung dieser Abgabe verfügen, wenn sie nicht geschuldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Als Zweites hat der Gerichtshof zur Form, den Einzelheiten und der Höhe des gerechten Ausgleichs bereits entschieden, dass dieser Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (…Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, so dass jeder gerechte Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Erstellung der Privatkopien entstanden ist, nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (…Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 86, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 54).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Rn. 22 Da Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 keinerlei nähere Bestimmung der charakteristischen Merkmale der Vorrichtungen enthält, auf deren Grundlage oder mit deren Hilfe die Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden, ist anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber diese Merkmale im Hinblick auf das Ziel, das er mit seiner teilweisen Harmonisierung verfolgt hat, für nicht relevant hielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 86 und 88).

    Rn. 23 Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob der dem Nutzer zur Verfügung gestellte Speicherplatz sich auf einem Server befindet, der einem Dritten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 89).

    Während die letztgenannte Ausnahme für "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger" gilt, findet die Ausnahme für Privatkopien Anwendung auf "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 65, sowie vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 85 und 86).

    Rn. 39 Das Erstellen einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ohne die vorherige Erlaubnis des Inhabers des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts eines geschützten Werks ist nämlich als Handlung anzusehen, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (…Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, …und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, …sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

    Rn. 49 Als Zweites hat der Gerichtshof zur Form, den Einzelheiten und der Höhe des gerechten Ausgleichs bereits entschieden, dass dieser Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21, …und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Rn. 25 Drittens geht, was die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziele betrifft, aus den Erwägungsgründen 2 und 5 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass mit ihr ein allgemeiner und flexibler Ordnungsrahmen auf Unionsebene für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft geschaffen werden und die derzeit geltenden Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte angepasst und ergänzt werden sollten, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, die zu neuen Formen der Verwertung der geschützten Werke geführt hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Europäischen Kommission in Frage gestellt, wonach das Erstellen einer Sicherungskopie in der Cloud nicht von etwaigen Handlungen der Wiedergabe isoliert sei, so dass eine solche Handlung auf der Grundlage der aus den Urteilen vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), hervorgegangenen Rechtsprechung unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen müsse.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), ergangen ist, ging es um die Bereitstellung eines Onlinedienstes in Form eines virtuellen Marktes für "gebrauchte" E-Books durch einen Club, wobei im Rahmen dieses Dienstes geschützte Werke jeder Person zur Verfügung gestellt wurden, die sich auf der Website dieses Clubs registriert hatte; dieser Person waren die Werke von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich, so dass ein solcher Dienst als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen war.

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Dieses Gericht verweist auf das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und stellt fest, dass nicht ganz klar sei, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing erfasse.

    Rn. 31 Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Europäischen Kommission in Frage gestellt, wonach das Erstellen einer Sicherungskopie in der Cloud nicht von etwaigen Handlungen der Wiedergabe isoliert sei, so dass eine solche Handlung auf der Grundlage der aus den Urteilen vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers (C-263/18, EU:C:2019:1111), hervorgegangenen Rechtsprechung unter Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 fallen müsse.

    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C-265/16, EU:C:2017:913), ergangen ist, betraf eine Dienstleistung mit einer Doppelfunktion, nämlich nicht nur eine Vervielfältigung in der Cloud, sondern auch zugleich oder nahezu zugleich eine öffentliche Wiedergabe.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Rn. 43 Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45…, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, …und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46…, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, …sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich ein Mitgliedstaat verpflichtet, wenn er die für Privatkopien geltende Ausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, im Einklang mit seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs als Ersatz des Schadens zu gewährleisten, der den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entstanden ist, die im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (Urteile vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 18, …und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Während die letztgenannte Ausnahme für "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger" gilt, findet die Ausnahme für Privatkopien Anwendung auf "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 65, …sowie vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 85 und 86).

    Rn. 52 Wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, können die Mitgliedstaaten, da das Hoch- und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte bei der Nutzung von Cloud-Computing-Dienstleistungen als ein einheitliches Verfahren zum Zweck des privaten Kopierens angesehen werden kann, im Licht des weiten Ermessens, über das sie gemäß den Ausführungen in den Rn. 41 und 46 des vorliegenden Urteils verfügen, ein System einführen, in dem ein gerechter Ausgleich nur in Bezug auf Geräte oder Speichermedien gezahlt wird, die einen notwendigen Teil dieses Verfahrens darstellen, sofern angenommen werden kann, dass dieser Ausgleich dem sich für die Inhaber des Urheberrechts ergebenden etwaigen Schaden entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 78).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Rn. 50 Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, so dass jeder gerechte Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Erstellung der Privatkopien entstanden ist, nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 86, …und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 54).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Rn. 42 Gemäß dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 sollten die Mitgliedstaaten bei dieser Festlegung die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigen (Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 22).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine …

    Auszug aus EuGH, 24.03.2022 - C-433/20
    Rn. 39 Das Erstellen einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ohne die vorherige Erlaubnis des Inhabers des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts eines geschützten Werks ist nämlich als Handlung anzusehen, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26, …und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-470/14

    Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für …

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie …

  • EuGH, 08.03.2018 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - …

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte - …

  • EuGH, 15.04.2021 - C-515/19

    Internetverbindung an Bord von Flugzeugen: Ein Satellitenmobilfunksystem, das in …

  • LG München I, 11.11.2025 - 42 O 14139/24

    GEMA erfolgreich gegen OpenAI (ChatGPT): Originalgetreue Wiedergabe von …

    Zudem ergibt sich der weite Umfang des Schutzes aus dem Hauptziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Schutzberechtigten sicherzustellen (EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 16 - AustroMechana;… BGH 27.06.2024, I ZR 14/21 Rn. 19 - Internet-Radiorecorder II).

    Rn. 198 In diesem Sinne hat der Unionsgerichtshof bereits im Hinblick auf die Schranke für Vervielfältigungshandlungen nach Art. 5 Abs. 1 InfoSoc-RL darauf hingewiesen, dass die Bestimmung den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 26 - Austro-Mechana).

  • LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25

    Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …

    Zudem ergibt sich der weite Umfang des Schutzes aus dem Hauptziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Schutzberechtigten sicherzustellen (vgl. EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 16 - AustroMechana;… BGH 27.06.2024, I ZR 14/21 Rn. 19 - Internet-Radiorecorder II).

    Die von der Beklagten geforderte Auslegung, der zufolge beispielsweise eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch Speicherung als JPEG-Dateien nicht vorläge, widerspräche auch dem Hauptziel der InfoSoc-RL, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Schutzberechtigten sicherzustellen (vgl. EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 16 - AustroMechana).

    Rn. 287 In diesem Sinne hat der Unionsgerichtshof bereits im Hinblick auf die Schranke für Vervielfältigungshandlungen nach Art. 5 Abs. 1 InfoSoc-RL darauf hingewiesen, dass die Bestimmung den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechtsund Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (vgl. EuGH 24.03.2022, C-433/20 Rn. 26 - Austro-Mechana).

  • BayObLG, 12.08.2024 - 101 VA 64/24

    Klärungsbedürftigkeit, Streitwertfestsetzung, selbständiges Beweisverfahren, …

    Sichergestellt werden muss dabei die wirksame Erhebung und tatsächliche Auszahlung des gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber als Kompensation für den Schaden, der den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch private Nutzer, die im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen, entstanden ist (sogenannte Ergebnispflicht;… vgl. EuGH GRUR 2024, 51 Rn. 29 - Seven.One Entertainment G. GmbH;… GRUR 2022, 1522 Rn. 69 - Ametic; Urt. v. 24. März 2022, C-433/20, GRUR 2022, 558 Rn. 38 - Austro-Mechana / S. AG;… Urt. v. 21. April 2016, C-572/14, GRUR 2016, 927 Rn. 20 - Austro-Mechana / Amazon;… Urt. v. 11. Juli 2013, C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 47 - Amazon / Austro-Mechana).

    Dasselbe gilt, wenn der Nutzer über ein verbundenes Endgerät auf die Cloud zugreift und ein zuvor dorthin hochgeladenes Werk auf sein Endgerät herunterlädt (…EuGH, Urt. v. 13. Juli 2023, C426/21, GRUR 2023, 1284 Rn. 28 f. - Ocilion IPTV Technologies; GRUR 2022, 558 Rn. 16 f. - Austro-Mechana / S. AG).

    Rn. 63 Ebenso fraglos sind physische Server, wie sie im Rahmen des Cloud-Computings verwendet werden, unabhängig von ihrer eigentumsrechtlichen Zuordnung beliebige Träger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) der RL 2001/29/EG (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 21, 23 und 33 - Austro-Mechana / S. AG) und - im räumlichen Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts - (digitale) Speichermedien im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG.

    So werde sichergestellt, dass der von der Richtlinie angestrebte Rechts- und Interessenausgleich unter den Beteiligten auch bei technologischen Entwicklungen grundsätzlich Bestand habe (Urt. v. 24. März 2022, C-433/20, GRUR 2022, 558 Rn. 28 bis 30 - Austro-Mechana / S. AG).

    Werde im Rahmen des Cloud-Computing eine Speicherdienstleistung angeboten, so habe grundsätzlich die Person, welche die Dienstleistung für das Erstellen einer Vervielfältigung geschützter Werke zum privaten Gebrauch nutze, den Ausgleich zu finanzieren, der an den Rechtsinhaber gezahlt werde (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 43 - Austro-Mechana / S. AG).

    Wie die Ergebnispflicht umgesetzt wird, ist - wie bereits ausgeführt - unionsrechtlich nicht vorgegeben, sondern liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 46 - Austro-Mechana / S. AG;… BGH, Urt. v. 16. März 2017, I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 61 - externe Festplatten).

    Rn. 77 In diesem Sinne hat das Handelsgericht Wien für das österreichische Recht (§ 42b öUrhG) auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Austro-Mechana / S. AG (Urt. v. 24. März 2022, C433/20, GRUR 2022, 558) mit Teilurteil vom 21. März 2024 (Az. 43 Cg 29/19s - 34, Anlage AS 15) entschieden, dass die in Deutschland ansässige Anbieterin des Cloud-Speichers HiDrive gegenüber der klagenden Verwertungsgesellschaft verpflichtet sei, Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, weil sie mit Blick auf ihr auch an österreichische Kunden gerichtetes Angebot eine Privatkopie-Abgabe für die in Österreich zur Verfügung gestellten und dadurch in Verkehr gebrachten virtuellen Cloud-Speicher zu leisten habe.

    Rn. 81 Der Gerichtshof der Europäischen Union habe zwar festgestellt, dass Server, wie sie im Rahmen von Cloud-Computing eingesetzt werden, unter das Tatbestandsmerkmal "auf beliebigen Trägern" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) der RL 2001/29/EG zu subsumieren seien (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 21, 24 f. und 33 - Austro-Mechana / S. AG) und eine im nationalen Recht vorgesehene Ausnahme für Privatkopien anwendbar sei, wenn geschützte Werke auf einem Server in einen Speicherplatz kopiert würden, den der Anbieter von Cloud-ComputingDienstleistungen dem Nutzer zur Verfügung stelle (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 38 f. - Austro-Mechana / S. AG).

    Rn. 84 (4) Schließlich wird de lege ferenda über die Notwendigkeit nachgedacht, eine spezifische Betreibervergütung für Cloud-Dienstleister durch entsprechende nationale Vorschrift einzuführen (Schaefer, GRUR 2022, 563 [564]; Büttel, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 6; Wünsche, CR 2022, 527 [528]; Leistner, CR 2021, 73 [85 f.]; Leistner, CR 2018, 436 [442 ff.]; Müller, ZUM 2014, 11 [14 f.]; Dreier/Leistner, GRUR 2013, 881 [890]; Vorschlag für eine entsprechende gesetzliche Regelung bei Flechsig, ZGE 2022, 154 [171]).

    Rn. 87 bb) Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist hinreichend geklärt, dass bei Bestehen einer Privatkopieschranke im nationalen Recht wegen des gerechten Ausgleichs an den Wohnsitz der Kunden des Cloud-Dienstes und an den Schaden anzuknüpfen ist, welcher den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch im Geltungsbereich des nationalen Rechts wohnhafte Endnutzer entstanden ist (vgl. EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 38 - Austro-Mechana / S. AG).

    In diesen Fällen wird die Vervielfältigung im Inland vorgenommen, sodass das Territorialitätsprinzip nicht gegen eine Ausgleichspflicht in Stellung gebracht werden kann (vgl. Schaefer, GRUR 2022, 563 [Anmerkung zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Austro-Mechana / S. AG]; Wünsche, CR 2022, 527 [528, Anmerkung zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Austro-Mechana / S. AG]; Homar, GRUR-Newsletter 02/2018, 28 [29]; so bereits Müller, ZUM 2014, 11 [14]).

    Der Bezug auf physische Trägermedien, der im deutschen Recht noch angelegt ist, geht daraus klar hervor (vgl. auch Wünsche, CR 2022, 527).

    Rn. 98 (i) Die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud ist zwar von der Privatkopieausnahme des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) der RL 2001/29/EG erfasst, weshalb die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten müssen (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 46 - Austro-Mechana / S. AG).

    Für den gerechten Ausgleich muss aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zwingend der Cloud-Anbieter aufkommen (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 51 bis 54 - AustroMechana / S. AG).

    In solchen Fällen muss jedoch zur Vermeidung einer Überkompensation der auf die Funktionskette zu verteilende Gesamtbetrag der Vergütung in etwa dem Betrag entsprechen, der geschuldet wäre, wenn die Vervielfältigung nur mittels eines Geräts bewirkt würde (…vgl. EuGH, Urt. v. 27. Juni 2013, C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 78 - VG Wort; Wünsche, CR 2022, 527 [528]).

    Rn. 106 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten, die in ihrem nationalen Recht eine Privatkopieschranke eingeführt haben, verpflichtet, eine wirksame Erhebung des (nach der Methode der Lizenzanalogie zu berechnenden) gerechten Ausgleichs als Ersatz des Schadens zu gewährleisten, der den Urhebern durch die Einführung dieser Schranke im jeweiligen Hoheitsgebiet entsteht (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 53 f. - Austro-Mechana / S. AG;… GRUR 2011, 909 Rn. 34 ff. - Stichting de Thuiskopie).

  • BGH, 27.06.2024 - I ZR 14/21

    Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen …

    Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausnahmen oder Beschränkungen hinsichtlich des in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG verankerten ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorsehen, und zwar in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-433/20, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 36] = WRP 2022, 582 - Austro-Mechana;… BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 30] - Internet-Radiorecorder I).

    Die Prüfung im Einzelfall auf der Grundlage der Kriterien des Unionsrechts ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 40] - Austro-Mechana; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2022, 1777, 1786).

    Der Umfang eines solchen Schutzes der durch das Vervielfältigungsrecht geschützten Handlungen ergibt sich auch aus dem Hauptziel dieser Richtlinie, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Schutzberechtigten sicherzustellen (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 16] - Austro-Mechana;… GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 28] - Ocilion IPTV Technologies).

    Der Begriff der "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG umfasst dabei auch die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, auf dem der Anbieter von Rechner- oder Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 33] - Austro-Mechana;… GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 29] - Ocilion IPTV Technologies).

    Rn. 40 (1) Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG bringt - wie den Erwägungsgründen 35 und 38 zu entnehmen ist - den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (EuGH…, Urteil vom 23. November 2023 - C-260/22, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 49 - Seven.One Entertainment Group; EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 37] - Austro-Mechana).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (…EuGH, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 35] - Seven.One Entertainment Group; GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] - Austro-Mechana).

    Wird also im Rahmen des Cloud-Computing eine Speicherdienstleistung angeboten, so hat grundsätzlich der Nutzer dieser Dienstleistung den Ausgleich zu finanzieren, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (…EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 45] - Padawan; EuGH…, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 22] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi;… Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 30] = WRP 2016, 294 - Microsoft Mobile Sales International; EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 43] - Austro-Mechana).

    Die Belastung durch die Abgabe wird letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diesen Preis zahlt (…EuGH, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 34 f.] - Microsoft Mobile Sales International; GRUR 2022, 558 [juris Rn. 44 f., 47] - Austro-Mechana).

    Sie haben sich jedoch zu vergewissern, dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber durch die betreffende Handlung ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 52 f.] - Austro-Mechana).

    Dass die akustische Qualität einer digitalen Kopie gegenüber derjenigen eines analogen Mediums - wie einer Tonbandkassette - verbessert ist, trägt der technischen Entwicklung Rechnung und soll den Nutzern geschützter Werke, die eine Schrankenregelung in Anspruch nehmen, gerade zugutekommen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 26 ff.] - Austro-Mechana).

  • BGH, 17.07.2025 - I ZB 82/24

    Cloudnutzung - Cloud-Dienste müssen keine Urheberrechtsabgabe für in der Cloud …

    Auch der für die Auslegung der Privatkopieschranke in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG maßgebliche Begriff der Vervielfältigung "auf beliebigen Trägern" gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umfasst die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (EuGH, Urteil vom 24. März 2022 - C-433/20, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 33] = WRP 2022, 582 - Austro-Mechana;… Urteil vom 13. Juli 2023 - C426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 29] = WRP 2023, 1059 - Ocilion IPTV Technologies).

    Dasselbe gilt, wenn der Nutzer über ein verbundenes Endgerät auf die Cloud zugreift und ein zuvor dorthin hochgeladenes Werk auf sein Endgerät herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 17] - Austro-Mechana).

    Aus der Privilegierung dieser Vervielfältigungen nach § 53 UrhG folgt, dass der deutsche Staat im Rahmen seiner territorialen Zuständigkeit eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG als Ersatz des Schadens gewährleisten muss, der den Rechtsinhabern aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Endnutzer entstanden ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, 5331 = GRUR 2011, 909 [juris Rn. 34 f.] - Stichting de Thuiskopie; EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 38] - Austro-Mechana, mwN; BGH…, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 10/22, GRUR 2023, 479 [juris Rn. 24] = WRP 2023, 461 - rakuten.de).

    Rn. 20 bb) Die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG knüpft an die Veräußerung und das Inverkehrbringen der Geräte und Speichermedien im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes an (vgl. §§ 54d, 54e Abs. 1, § 54f Abs. 1 UrhG; BGH…, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, WRP 2010, 123 [juris Rn. 26] - Scannertarif; von Ungern-Sternberg, GRUR 2022, 1777, 1786;… Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 54 UrhG Rn. 28;… Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54 Rn. 11; Schaefer, GRUR 2022, 558, 564; Büttel, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 6), wobei die gesamte Vertriebskette einbezogen ist (…BGH, GRUR 2023, 479 [juris Rn. 20] - rakuten.de, mwN).

    Rn. 26 aa) Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG bringt - wie den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie zu entnehmen ist - den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 37] - Austro-Mechana; EuGH…, Urteil vom 23. November 2023 - C-260/22, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 49 - Seven.One Entertainment Group).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 41] - Austro-Mechana;… GRUR 2024, 51 [juris Rn. 35] - Seven.One Entertainment Group).

    Wird also im Rahmen des Cloud-Computing eine Speicherdienstleistung angeboten, so hat grundsätzlich der Nutzer dieser Dienstleistung den Ausgleich zu finanzieren, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 43] - Austro-Mechana;… vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 41] - Internet-Radiorecorder II, mwN).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten und können diese in ihre Preisgestaltung einfließen lassen, so dass die Abgabe letztlich vom privaten Nutzer getragen wird (EuGH…, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 31 und 34 f.] = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile Sales International; EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 44 f., 47] - Austro-Mechana;… vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 42] - Internet-Radiorecorder II).

    In diesem Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten frei, bei der Festlegung der Abgabe für Privatkopien den Umstand zu berücksichtigen, dass bestimmte Geräte und Speichermedien im Rahmen des Cloud-Computing zum Erstellen von Privatkopien genutzt werden können (EuGH, GRUR 2022, 558 [juris Rn. 52 f.] - Austro-Mechana;… BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 43] - Internet-Radiorecorder II).

    Rn. 35 (a) Allerdings werden im Schrifttum vielfach Zweifel geäußert, ob das geltende System der Geräte- und Speichermedienvergütung in §§ 54 ff. UrhG geeignet ist, den angemessenen Ausgleich für Privatkopien mit Blick auf die zunehmende Nutzung von Cloud-Speicherplatz sicherzustellen (Bisges, GRUR 2013, 146, 148 f.; Dreier/Leistner, GRUR 2013, 881, 891; Müller, ZUM 2014, 11, 13 f. und GRUR-Prax 2022, 287; Klett, ZUM 2014, 18, 21;… Leistner, CR 2018, 436 Rn. 25 bis 32 und CR 2021, 73 Rn. 57 f.; Stieper, ZGE 2015, 170, 195, ZUM 2019, 1, 4 f. und ZUM 2022, 455, 456; Schaefer, GRUR 2020, 1248, 1253 sowie GRUR 2022, 563, 564; Flechsig, ZGE 2022, 154, 163 und GRUR-Prax 2024, 241; Wünsche, CR 2022, 527, 528; Büttel, jurisPR-ITR 17/2022 Anm. 6; Böhm/Kashaev, GRUR-Prax 2024, 577;… Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 54 UrhG Rn. 13;… BeckOK.IT-Recht/Paul aaO § 54 UrhG Rn. 3;… Wirth in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 4. Aufl., § 54 Rn. 6;… vgl. Loewenheim/Loewenheim/Stieper aaO § 91 Rn. 23; Grünberger, ZUM 2023, 309, 342).

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Keine urheberrechtlichen Gerätevergütung für Cloud-Dienstleistungen

    Der Unionsgerichtshof hat in der Rechtssache C-433/20 (Austro-Mechana/Strato) das Unionsrecht zwar verbindlich dahingehend ausgelegt, dass ein Server, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt, ein beliebiger Träger i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) der RL 2001/29/EG ist (EuGH, Urt. v. 24.3.2022 - C-433/20 - Austro-Mechana Gesellschaft/Strato, GRUR 2022, 558 Rn. 33, beck-online).

    Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH, Urteil vom 24.03.2022, C-433/20, GRUR 2022, 558 Rn. 41 - Austro-Mechana/Strato m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (EuGH GRUR 2022, 558 Rn. 41 - Austro-Mechana/Strato m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

    Durch die umfassende Vergütungspflicht von Geräten und Speichermedien, die für die Nutzung des Cloudspeichers notwendige Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dies Spielraum unionrechtskonform ausgeschöpft (EuGH, Urteil vom 24.03.2022, C-433/20, GRUR 2022, 558 Rn. 54, beck-online).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …

    Der Umfang eines solchen Schutzes der durch das Vervielfältigungsrecht geschützten Handlungen ergibt sich auch aus dem Hauptziel dieser Richtlinie, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau u. a. zugunsten der Urheber sicherzustellen (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 16).

    Rn. 29 Sodann hat der Gerichtshof insbesondere zu dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Ausdruck "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" entschieden, dass er die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 33).

    Rn. 47 Drittens kann diese Feststellung, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht durch die Notwendigkeit entkräftet werden, den Grundsatz der Technologieneutralität zu beachten, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27).

    Rn. 48 Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 26 und 27).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung …

    Rn. 32 Was zum anderen insbesondere das mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie verfolgte Ziel betrifft, ist den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie zu entnehmen, dass diese Bestimmung den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur Vergütung oder zum Ausgleich begründet (Urteile vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 37, …und vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bestimmen sie, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 41 …und vom 8. September 2022, Ametic, C-263/21, EU:C:2022:644, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt sich nämlich, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss, so dass jeder gerechte Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Erstellung der Privatkopien entstanden ist, nicht mit dem in diesem Erwägungsgrund aufgestellten Erfordernis vereinbar wäre (…Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 62, sowie vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.2024 - C-135/23

    GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und …

    Rn. 37 Eine solche Unterscheidung zwischen Zentral- und Zimmerantennen stünde nämlich nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.09.2025 - T-625/22

    Die Klage Österreichs gegen die Einbeziehung von Kernenergie und fossilem Gas in …

    Rn. 113 Überdies impliziert der Grundsatz der Technologieneutralität nach der Rechtsprechung, dass in der betreffenden Regelung die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnet werden müssen, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C-433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 15.03.2024 - 8 Sch 58/22

    Streitwertfestsetzung, Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, …

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 10/22

    rakuten.de - Urheberrechtliche Verfügungspflicht von Händlern wegen Überlassung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

  • OLG München, 15.03.2024 - 38 Sch 38/22

    Urheberrechtliche Vergütungsansprüche verschiedener Verwertungsgesellschaften …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-579/24

    " Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 14.11.2024 - C-230/23

    Reprobel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Harmonisierung …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht