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   BFH, 04.03.2015 - X B 39/14   

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BFH, 04.03.2015 - X B 39/14 (https://dejure.org/2015,6969)
BFH, Entscheidung vom 04.03.2015 - X B 39/14 (https://dejure.org/2015,6969)
BFH, Entscheidung vom 04. März 2015 - X B 39/14 (https://dejure.org/2015,6969)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei Zusammenveranlagung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 44 Abs 1, AO § 119 Abs 1, AO § 125 Abs 4, AO § 129, AO § 155 Abs 3 S 1, AO § 157 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei Zusammenveranlagung

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei Zusammenveranlagung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 AO, § 119 Abs 1 AO, § 125 Abs 4 AO, § 129 AO, § 155 Abs 3 S 1 AO
    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei Zusammenveranlagung

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 129 AO, § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 367 Abs. 2 Satz 1 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 44 Abs. 1 AO, § 155 Abs. 3 Satz 1 AO, § 155 Abs. 3 AO, §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 76 Abs. 1 FGO, § 96 Abs. 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 108 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • rewis.io

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei Zusammenveranlagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 129; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheids bei Zusammenveranlagung; Berichtigung eines Bescheids nach § 129 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vergessene Dateneineingabe als Flüchtigkeitsfehler des Steuerbescheids

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenveranlagung - und der Änderungsbescheid nach dem Tod eines Ehegatten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 08.12.2011 - VI R 45/10

    Anwendung des § 129 AO bei versehentlicher Nichterfassung von

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    So stellt sie ausgehend von den BFH-Urteilen vom 8. Dezember 2011 VI R 45/10 (BFH/NV 2012, 694), vom 16. Januar 1964 V 94/61 U (BFHE 78, 389, BStBl III 1964, 149) und vom 17. März 1970 II 65/63 (BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598) lediglich die ihrer Ansicht nach vorliegende Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG dar, was allerdings nicht zur Revisionszulassung führen kann (dazu unter 5.).

    aa) Soweit die Klägerin auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 694 eingeht und eine fehlerhafte Beachtung der dortigen Grundsätze zu erkennen meint, ist ihre Einschätzung falsch.

  • BFH, 17.03.1970 - II 65/63

    Eine Firma als Steuerschuldner und Adressat eines Steuerbescheides

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    So stellt sie ausgehend von den BFH-Urteilen vom 8. Dezember 2011 VI R 45/10 (BFH/NV 2012, 694), vom 16. Januar 1964 V 94/61 U (BFHE 78, 389, BStBl III 1964, 149) und vom 17. März 1970 II 65/63 (BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598) lediglich die ihrer Ansicht nach vorliegende Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG dar, was allerdings nicht zur Revisionszulassung führen kann (dazu unter 5.).

    bb) Soweit die Klägerin unter Nennung der BFH-Urteile in BFHE 78, 389, BStBl III 1964, 149 und in BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598 auf die aus ihrer Sicht vorliegende Aufklärungspflichtverletzung des FA abstellt, zeigt sie lediglich die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils auf, da das FG diese nicht richtig gewertet habe.

  • BFH, 16.01.1964 - V 94/61 U

    Vorliegen von neuen Tatsachen bei Aufdeckung von Mängeln des Buchnachweises

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    So stellt sie ausgehend von den BFH-Urteilen vom 8. Dezember 2011 VI R 45/10 (BFH/NV 2012, 694), vom 16. Januar 1964 V 94/61 U (BFHE 78, 389, BStBl III 1964, 149) und vom 17. März 1970 II 65/63 (BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598) lediglich die ihrer Ansicht nach vorliegende Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG dar, was allerdings nicht zur Revisionszulassung führen kann (dazu unter 5.).

    bb) Soweit die Klägerin unter Nennung der BFH-Urteile in BFHE 78, 389, BStBl III 1964, 149 und in BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598 auf die aus ihrer Sicht vorliegende Aufklärungspflichtverletzung des FA abstellt, zeigt sie lediglich die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils auf, da das FG diese nicht richtig gewertet habe.

  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    b) Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO macht Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, unter 2.a, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    Es muss seine Entscheidung begründen und daraus muss erkennbar sein, dass das Gericht sich mit dem wesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. April 1980  2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86, m.w.N.).
  • BFH, 06.02.2013 - X B 164/12

    Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    Letztlich erschöpft sich die gesamte Beschwerdebegründung --trotz vordergründiger Heranziehung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO-- darin, die materiell-rechtlichen Fehler des FG-Urteils aus Sicht der Klägerin aufzuzeigen, womit allerdings die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 X B 164/12, BFH/NV 2013, 694, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2012 - X B 155/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt und auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (Senatsentscheidung vom 22. August 2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015).
  • BFH, 05.11.2014 - X B 223/13

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, m.w.N.).
  • BFH, 10.08.2011 - X B 100/10

    Gerügte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    Vielmehr muss die Klägerin dies durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend machen (Senatsbeschluss vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098, unter 2.b).
  • BFH, 24.04.1986 - IV R 82/84

    Wirksame Adressierung eines Steuerbescheids an den überlebenden Ehegatten für den

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - X B 39/14
    Da ein in Form des § 155 Abs. 3 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte enthält, die (weiterhin) ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können (vgl. nur BFH-Urteil vom 24. April 1986 IV R 82/84, BFHE 146, 358, BStBl II 1986, 545, unter II.1.a bb), genügt es den Bestimmtheitsanforderungen der §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn der Bescheid, der an den überlebenden Ehegatten gerichtet ist, auch an ihn adressiert ist.
  • BFH, 29.07.1998 - II R 64/95

    Vermögensteuer - Entstehung von Erstattungsansprüchen - Erlöschen durch

  • BFH, 31.01.2013 - X B 21/12

    Vorliegen von Scheinrechnungen - Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen

  • BFH, 19.10.2005 - X B 86/05

    Divergenz

  • BFH, 28.10.1992 - II R 111/89

    Berichtigung eines bestandskräftigen Einheitswertbescheides durch das Finanzamt

  • BFH, 22.11.2013 - X B 114/13

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

  • BFH, 05.05.2004 - VIII B 107/03

    Sachverständigengutachten

  • BFH, 21.01.2014 - X B 181/13

    Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung -

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 40/84

    Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Volles Wirtschaftsjahr - Mehrgliedrige

  • BFH, 10.11.2010 - VIII B 159/09

    Kein Zulassungsgrund zur Rechtsfortbildung bei nicht zur Abstraktion geeigneten

  • BFH, 22.03.2011 - X B 165/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.10.2013 - X B 135/12

    Materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip bei der Verpflichtung zur kostenfreien

  • FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16

    Möglichkeit der Berichtigung eines fehlerhaft gewährten Freibetrags nach § 17

    Da der Gesetzgeber mit der Berichtigungsvorschrift des § 129 AO der materiellen Gerechtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtssicherheit (Vertrauensschutz) eingeräumt hat, sind die Finanzbehörden grundsätzlich verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Korrekturvorschrift Bescheide zu ändern (BFH-Beschluss vom 4. März 2015, X B 39/14, BFH/NV 2015, 805).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 39/19

    Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

    Die Nennung eines zweiten Namens in einem Bescheid hat der BFH in mehreren Entscheidungen sogar ausdrücklich als unschädlich angesehen (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 04.03.2015 - X B 39/14, BFH/NV 2015, 805, und vom 29.07.1998 - II R 64/95, BFH/NV 1998, 1455).
  • BFH, 23.06.2017 - X B 152/16

    Vorläufigkeitsvermerk - Teil-Einspruchsentscheidung und Zwangsruhe

    Das rechtliche Gehör ist erst verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2015 X B 39/14, BFH/NV 2015, 805, unter II.4.a).

    Der Senat kann auch hier offenlassen, ob nach den Maßstäben des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2015, 805 davon auszugehen ist, dass das FG den Vortrag der Kläger sehr wohl gesehen und bedacht, lediglich nicht im Einzelnen erörtert hat (dies trotz der pauschalen Bemerkung, Ermessensfehler seien nicht zu erkennen, auf S. 12 Abs. 4 des Urteils).

  • BFH, 10.11.2016 - X B 85/16

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der

    Vielmehr muss der Kläger dies durch einen fristgebundenen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend machen (Senatsbeschluss vom 4. März 2015 X B 39/14, BFH/NV 2015, 805, unter II.4.d, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2015 - II B 126/14

    Pflichtteilsansprüche nur in tatsächlich geltend gemachter Höhe als

    a) Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) macht Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2015 X B 39/14, BFH/NV 2015, 805, Rz 31, m.w.N.).
  • FG Köln, 23.04.2020 - 15 K 1151/19

    Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur

    Es handelt sich rechtlich um zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte, die (weiterhin) ein unterschiedliches (verfahrens-) rechtliches Schicksal haben können (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2015, X B 39/14, BFH/NV 2015, 805).
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