Rechtsprechung
| BFH, 17.04.2024 - X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23 |
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FGO § 52d S 2, FGO § 56, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 19 Abs 4, GG Art 80, GG Art 103 Abs 1, StBPPV, StBerG § 86f Nr 2, StBerG § 157e, FGO § 119 Nr 3, FGO § 155 S 1, ZPO § 227, MRK Art 6 Abs 1
Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV - rechtsinformationen.bund.de
Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV
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§ 52d S 2 FGO, § 56 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 80 GG
Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV - IWW
§ ... 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 52d Satz 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 3 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 227 Abs. 1 ZPO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 116 Abs. 6 FGO, § 52d Satz 1 FGO, § 86f Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), § 86f StBerG, § 157e StBerG, § 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 31c Nr. 3 BRAO, § 31d Nr. 3 BRAO, § 32 Abs. 1 RAVPV, Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, § 52 des Einkommensteuergesetzes, § 86f Nr. 2 StBerG, § 4 StBPPV, § 86d StBerG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 52d FGO, § 56 FGO, § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO
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Telefonische Benachrichtigung von der Verzögerung bei Anreise zum Termin und Wartepflicht; Nutzungspflicht hinsichtlich des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
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Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV
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Prozessbevollmächtigter steht im Stau: Gericht muss warten!
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schwierigkeiten mit dem beST in Prozessen mit Wiedereinsetzungsproblematiken können im Falle des Verwerfens einer Beschwerde rechtliches Gehör verletzen
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 8 K 10/23
- FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 8 K 11/23
- BFH, 17.04.2024 - X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (18)
- EGMR, 09.06.2022 - 15567/20
LUCAS c. FRANCE
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Rn. 29 bb) Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und das Recht auf ein faires Verfahren kann aus Sicht des Senats auf die Maßstäbe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 09.06.2022 - 15567/20 - Xavier Lucas ./. Frankreich (Newsletter Menschenrechte 2022, 245) zurückgegriffen werden.Die französische Regierung hat im Verfahren vor dem EGMR auf die Normzwecke der geltenden Regelung verwiesen (Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Justizverwaltung; Beschleunigung, Erleichterung und sicherere Gestaltung prozessualer Eingaben; vgl. EGMR-Urteil vom 09.06.2022 - 15567/20 - Xavier Lucas ./. Frankreich, Newsletter Menschenrechte 2022, 245, Rz 46); diese Normzwecke entsprechen denen des § 52d FGO.
Trotz der fehlenden Rubrik hätte der Beschwerdeführer einen "ganz leichten" Zugang gehabt, wenn er ein bestimmtes Formular ausgefüllt hätte (EGMR-Urteil vom 09.06.2022 - 15567/20 - Xavier Lucas ./. Frankreich, Newsletter Menschenrechte 2022, 245, Rz 53).
Das Formular verwende Begriffe in ungenauer Weise, sei mithin nicht "ganz leicht" auszufüllen, und es hätten sowohl präzise Informationen über die Antragsmodalitäten als auch Rechtsprechung gefehlt, auf die der Beschwerdeführer sich hätte stützen können (im Einzelnen EGMR-Urteil vom 09.06.2022 - 15567/20 - Xavier Lucas ./. Frankreich, Newsletter Menschenrechte 2022, 245, Rz 57 f.).
- BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71
Besoldungsvereinheitlichung
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).Die ermächtigende Norm müsse also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gestützte Norm erlassen werden könne (BVerfG-Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).
Das BVerfG-Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 (BVerfGE 34, 9) betrifft unmittelbar nur eine noch nicht in Kraft getretene Ermächtigungsnorm, formuliert aber auch (unter B.II.2.), der Tag des Inkrafttretens eines Gesetzes bestimme "seinen zeitlichen Geltungsbereich, den Tag, von dem an es anzuwenden ist", scheint also an Inkrafttreten und Anwendung dieselben Rechtsfolgen zu knüpfen.
Eine solche Heilung hat schon das BVerfG in seinem Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 (BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.) für künftige Fälle nicht in Betracht gezogen und später klargestellt, eine rückwirkende Heilung kompetenzrechtlicher Verstöße sei ausgeschlossen, weil die ermächtigende Norm in Kraft gesetzt sein müsse, bevor die darauf gestützte Norm ergehen könne (BVerfG-Beschluss vom 25.02.1999 - 1 BvR 1472/91, 1 BvR 1510/91, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3404, unter II.2.a bb).
- BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 18.21
Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Einstellungshöchstaltersgrenze in Hamburg
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt unter anderem voraus, dass die entsprechende formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 - 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rz 16).Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat unter Berufung auf diese Entscheidung formuliert, als Grundlage einer Rechtsverordnung könnten nur solche Ermächtigungsnormen herangezogen werden, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung bereits "in Geltung gestanden" hätten (BVerwG-Urteil vom 20.04.2023 - 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2023, 1423, Rz 16).
Ebenso geht das BVerwG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine ohne in Geltung befindliche Ermächtigungsgrundlage erlassene Rechtsverordnung nicht lediglich schwebend unwirksam, sondern nichtig sei und gegebenenfalls neu erlassen werden müsse (BVerwG-Urteile vom 29.04.2010 - 2 C 77.08, BVerwGE 137, 30, Rz 20 und vom 20.04.2023 - 2 C 18.21, BVerwGE 178, 201, Rz 16).
- BFH, 27.04.2022 - XI B 8/22
Zu den Folgen einer unterlassenen elektronischen Übermittlung einer …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Die Wiedereinsetzungsfrist beginne nicht erst mit dem Erhalt des Hinweisschreibens des FG vom 27.02.2023, weil S aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.04.2022 - XI B 8/22 (BFH/NV 2022, 1057) hätte wissen müssen, dass er ab dem 01.01.2023 zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sei.Rn. 33 aa) Das FG hat ausgeführt, die Wiedereinsetzungsfrist habe nicht erst mit Erhalt des Hinweisschreibens des FG vom 27.02.2023 begonnen, sondern bereits mit dem Eintritt der Funktionsfähigkeit des beSt des S am 20.01.2023, weil S aufgrund des BFH-Beschlusses vom 27.04.2022 - XI B 8/22 (BFH/NV 2022, 1057) hätte wissen müssen, dass er ab dem 01.01.2023 zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sei.
- BFH, 22.01.2009 - X B 114/08
Erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung - …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Es kann dahinstehen, ob dies rechtlich als Antrag auf Terminsverlegung aus erheblichem Grund nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen (so für den Fall des gänzlichen Nichterscheinens am Terminstag Senatsbeschluss vom 22.01.2009 - X B 114/08, unter II.2.) oder Ausdruck der prozessualen Fürsorgepflicht ist (…so BFH-Beschlüsse vom 21.12.2005 - II B 3/05, BFH/NV 2006, 605, unter II.1. …und vom 14.10.2015 - V B 49/15, BFH/NV 2016, 215, Rz 7).Eine unverschuldete Verzögerung, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, kann auch durch einen außergewöhnlich ausgedehnten Stau bewirkt werden (vgl. den insoweit vergleichbaren Fall des Senatsbeschlusses vom 22.01.2009 - X B 114/08).
- BFH, 14.10.2015 - V B 49/15
Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Umfang der Wartepflicht des Gerichts …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Rn. 12 a) Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, und zwar auch in einer mündlichen Verhandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2015 - V B 49/15, BFH/NV 2016, 215, Rz 6).Es kann dahinstehen, ob dies rechtlich als Antrag auf Terminsverlegung aus erheblichem Grund nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen (so für den Fall des gänzlichen Nichterscheinens am Terminstag Senatsbeschluss vom 22.01.2009 - X B 114/08, unter II.2.) oder Ausdruck der prozessualen Fürsorgepflicht ist (…so BFH-Beschlüsse vom 21.12.2005 - II B 3/05, BFH/NV 2006, 605, unter II.1. und vom 14.10.2015 - V B 49/15, BFH/NV 2016, 215, Rz 7).
- BFH, 25.10.2022 - IX R 3/22
Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Umgekehrt jedoch ist § 52d Satz 2 FGO anzuwenden, sofern --wie hier-- ein Steuerberater für P handelt (BFH-Urteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 19 f.). - BFH, 27.04.2016 - X R 1/15
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Zwar ist Art. 6 Abs. 1 EMRK im Steuerrecht nicht anwendbar (Senatsurteil vom 27.04.2016 - X R 1/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840, Rz 31, m.w.N.). - BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08
Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Ebenso geht das BVerwG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine ohne in Geltung befindliche Ermächtigungsgrundlage erlassene Rechtsverordnung nicht lediglich schwebend unwirksam, sondern nichtig sei und gegebenenfalls neu erlassen werden müsse (BVerwG-Urteile vom 29.04.2010 - 2 C 77.08, BVerwGE 137, 30, Rz 20 und vom 20.04.2023 - 2 C 18.21, BVerwGE 178, 201, Rz 16). - BVerfG, 25.02.1999 - 1 BvR 1472/91
Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Pharmaunternehmen im Zusammenhang mit der …
Auszug aus BFH, 17.04.2024 - X B 68/23
Eine solche Heilung hat schon das BVerfG in seinem Urteil vom 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 (BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.) für künftige Fälle nicht in Betracht gezogen und später klargestellt, eine rückwirkende Heilung kompetenzrechtlicher Verstöße sei ausgeschlossen, weil die ermächtigende Norm in Kraft gesetzt sein müsse, bevor die darauf gestützte Norm ergehen könne (BVerfG-Beschluss vom 25.02.1999 - 1 BvR 1472/91, 1 BvR 1510/91, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3404, unter II.2.a bb). - BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98
Verletzung des Rechts auf Gehör
- BFH, 21.04.2023 - III B 41/22
Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht
- BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1147/05
Recht auf ein faires Verfahren; Wiedereinsetzung bei der Rechtsbeschwerde (vom …
- BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
- BFH, 21.12.2005 - II B 3/05
NZB - Termin zur mündlichen Verhandlung; Verspätung eines Beteiligten, …
- BFH, 23.10.2002 - X B 56/02
Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des Prozessvertreters
- FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 8 K 10/23
Formgerechte Klageerhebung bei Verletzung der Pflicht zur Nutzung des besonderen …
- FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 8 K 11/23
Formgerechte Klageerhebung bei Verletzung der Pflicht zur Nutzung des besonderen …
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2025 - 14 S 312/25
Zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt)
Die Kammer teile ebenso wenig wie der 8. Senat des Bundesfinanzhofs die im Beschluss des 10. Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2024 (- X B 68/23 u. a. -) in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung geäußerten Zweifel, dass wegen angeblicher Nichtigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) keine Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern für das beSt bestanden habe und es damit an einem auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteten sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i. V. m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO sowie an der aktiven Nutzungspflicht für das beSt zum Zeitpunkt der Klageerhebung fehlen könnte (vgl. BFH…, Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19/22 - juris Rn. 24 ff.).Zwar wäre, wenn in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auf den Erhalt des Registrierungsbriefs vom jeweiligen Steuerberater abzustellen gewesen sein sollte (dahingehend BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68/23 u.a. - juris Rn. 27 ff.;… FG Münster, Entscheidung vom 14.04.2023 - 7 K 86/23 E - juris Rn. 17), der Einwand, diesen - im Rahmen des "System-Rollouts" bis zum 17.03.2023 versandten (vgl. Senat…, Beschluss vom 28.05.2024 - 14 S 417/24 - juris Rn. 9 m. w. N.;… vgl. ferner FG Niedersachsen vom 14.04.2023 - 9 K 10/23 - juris Rn. 3) - Brief tatsächlich nicht erhalten zu haben, grundsätzlich beachtlich.
Eine Verletzung dieser Verpflichtung dürfte den Umstand, dass die Einführung des beSt zum 01.01.2023 durch die Bundessteuerberaterkammer (vgl. §§ 86d, 157e StBerG) zunächst nur verzögert erfolgte, ab einem gewissen Zeitpunkt in den Hintergrund treten lassen (zur Begrenzung eines rechtsschutzfreundlichen Verständnisses von § 55d Satz 2 FGO vgl. auch BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68/23 u.a. - juris Rn. 28;… FG Münster, Entscheidung vom 14.04.2023 - 7 K 86/23 E - juris Rn. 24).
Rn. 11 Nichts anderes ergibt sich schließlich, soweit die Klägerin sich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2024 - X B 68/23 u. a. - juris bezieht.
In diesem Fall soll ein sicherer Übermittlungsweg nicht bereits typisierend und unwiderleglich seit dem 01.01.2023 zur Verfügung stehen, sondern erst ab tatsächlicher Verfügbarkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68/23 u.a. - juris Rn. 27 ff.).
Dies entspricht im Wesentlichen der Erwägung des Bundesfinanzhofs, dass eine konkrete Betrachtung ihre Grenze jedenfalls dort finden müsste, wo ein Steuerberater seine berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat (vgl. BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68/23 u.a. - juris Rn. 28).
Das Verwaltungsgericht hat vorrangig seine Auffassung zu Grunde gelegt, an anderer Stelle formulierte verfassungsrechtliche Zweifel nicht zu teilen ("Die Kammer teilt ebenso wenig wie der 8. Senat des Bundesfinanzhofs die im Beschluss des 10. Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2024 (- X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23 -) in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung geäußerten Zweifel, dass wegen angeblicher Nichtigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) keine Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern für das beSt bestanden habe und es damit an einem auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteten sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i. V. m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO sowie an der aktiven Nutzungspflicht für das beSt zum Zeitpunkt der Klageerhebung fehlen könnte (vgl. Bundesfinanzhof…, Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19/22 - juris Rn. 24 ff.)").
Auch die bloße Behauptung der Klägerin, der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe zudem "ein Urteil" des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2024 - X B 68/23 u. a. - entgegen, sowie die anschließende Zitierung von Teilen dieses Urteils unter Hervorhebung einzelner Passagen durch Fettdruck, genügt dem Auseinandersetzungsgebot nicht.
- FG Niedersachsen, 02.07.2024 - 7 K 186/23
Glaubhaftmachen einer technischen Störung unmittelbar bei der Ersatzeinreichung
Ferner hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 69/23, DStR 2024, 1127) Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPVV) geäußert.c) Eine andere Sichtweise ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus den vom X. Senat des BFH im Zusammenhang mit einem Beschluss (BFH-Beschluss vom 17. April 2024, X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127) geäußerten Überlegungen, die die Klägerin in Bezug genommen hat.
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2025 - 14 V 14073/24
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs und …
Die vom X. Senat des BFH im Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127) geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) und folglich auch an der Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern für das beSt sowie deren aktiver Nutzungspflicht für das beSt teilt der entscheidende Senat nicht (c)).Rn. 74 2. Die Beschwerde wird zur Rechtsfortbildung gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zugelassen, da der X. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127) wegen einer möglichen Nichtigkeit der StBPPV Zweifel an der Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern für das beSt und damit an einer wirksamen Errichtung eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne des § 52d Satz 2 i. V. m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO sowie an einer aktiven Nutzungspflicht für das beSt geäußert hat.
- FG Niedersachsen, 02.07.2024 - 7 K 187/23
Glaubhaftmachen der technischen Störung unmittelbar bei der Ersatzeinreichung
Ferner haben die Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 69/23, DStR 2024, 1127) Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPVV) geäußert.c) Eine andere Sichtweise ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus den vom X. Senat des BFH im Zusammenhang mit einem Beschluss (BFH-Beschluss vom 17. April 2024, X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127) geäußerten Überlegungen, die die Kläger in Bezug genommen haben.
- FG Hamburg, 19.09.2024 - 6 K 148/23
Wirksamkeit der StBPPV
Rn. 26 3. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht aus den vom BFH geäußerten Überlegungen in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127, juris).Rn. 34 Zwar stimmt der erkennende Senat dem BFH zu (Beschluss vom 17. April 2024, X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127, juris), dass zum Teil sehr hohe Anforderungen an die Nutzungspflicht des beSt gestellt werden, die mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG zweifelhaft sein könnten, dies spielt aber im hier zu entscheidenden Fall keine Rolle, weil es vorliegend nicht um die sog. "fast lane" und die Frage geht, ob das Steuerberaterpostfach tatsächlich am 1. Januar 2023 "zur Verfügung stand".
- VG Minden, 09.06.2026 - 3 K 1209/23 Rn. 76 Vgl. zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23 -, juris, Rn. 19 ff.
- FG Köln, 11.06.2024 - 12 K 1868/23
Gericht muss auf offensichtlichen Formfehler hinweisen!
Rn. 33 Soweit der 10. Senat des BFH jüngst Zweifel geäußert hat, ob die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung wirksam geworden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23 -, DStR 2024, 1127), kann der Senat dies offenlassen. - FG Hamburg, 04.11.2024 - 3 K 89/24
FGO: Keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV
Rn. 12 c) Die durch den X. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 17. April 2024 (X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23, BFH/NV 2024, 845) geäußerten Zweifeln an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV), die Grundlage für die Erstregistrierung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO ist, teilt das erkennende Gericht nicht. - FG Köln, 11.06.2024 - 12 K 1356/23
Verfahren - Formwirksamkeit einer mittels beSt und einfach signiert erhobener …
Rn. 20 Soweit der 10. Senat des BFH jüngst Zweifel geäußert hat, ob die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung wirksam geworden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23, DStR 2024, 1127), kann der Senat dies offenlassen.
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