Rechtsprechung
| BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Haftetikett
PatG § 37 Abs. 1; ZPO § 286; ArbEG § 6 Abs. 2 ; BGB §§ 280, 286, 276 a. F., 249, 812
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
PatG § 37 Abs. 1; ; ZPO § 286; ; ArbEG § 6 Abs. 2; ; BGB § 812; ; BGB § 280; ; BGB § 286 B; ; BGB § 276 a.F. Hb; ; BGB § 249 Fb
- IWW
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung - Feststellung über das Bestehen einer Miterfinderschaft - Benennung durch den damaligen Arbeitgeber in der Patentanmeldung als Indiz für die Miterfinderschaft - Recht auf das deutsche Patent des ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Haftetikett"; Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders; Rechtsnatur der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 23.02.1999 - 4 O 117/98
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99
- BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Papierfundstellen
- BGHZ 167, 118
- NJW-RR 2006, 1123
- MDR 2006, 1181
- GRUR 2006, 754
- NZA-RR 2006, 474
Wird zitiert von ... (42) Zitiert selbst (19)
- BGH, 29.09.1999 - XII ZR 243/97
Annahme eines gerichtlichen Geständnisses
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Wollte man in der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung einen geständnisfähigen Umstand sehen, könnte ein Geständnis in Betracht kommen, wenn die Beklagte die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vortrags gemacht hätte (…so genanntes vorweggenommenes Geständnis, BGH, Urt. v. 15.12.1993 - VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405; Urt. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, BGHR ZPO § 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1;… BAG, Urt. v. 26.01.1994 - 10 AZR 130/92, in Juris nachgewiesen).Bei dieser Sachlage könnte ein Geständnis im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO, das vorliegt, wenn die Parteien sich mindestens in einer mündlichen Verhandlung über eine Frage einig waren (BGH, Urt. v. 29.09.1999 - XII ZR 243/97, BGHR ZPO 288 Abs. 1 - Vorbringen, widerrufenes 1), weil eine Partei mit entsprechendem Willen (…vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.03.1991 - XI ZR 85/90, NJW 1991, 1683) eine Erklärung abgegeben hat, dass die vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei (…BGH, Urt. v. 19.05.2005 - III ZR 265/04, MDR 2005, 1307), nur in Ansehung der lösungsmittelfreien Variante in Betracht kommen.
- BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83
Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Dies führt zwingend dazu, dass Übertragungswille der einen Partei und Wille der anderen Partei, die Verfügung über das Recht anzunehmen, vorhanden sein müssen, oder dass - wie ausgeführt - wenigstens ein Tatbestand gegeben ist, der rechtfertigt, auf das Vorliegen einer solchen Willensübereinstimmung zu vertrauen (vgl. hierzu auch BGHZ 91, 324, 330). - BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91
Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (BGH, Urt. v. 11.12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden (…Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit;… Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und Dipl.-Ing.
- BGH, 17.10.2000 - X ZR 223/98
Rollenantriebseinheit; Rechtsstellung von Miterfindern
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (…BGH, Urt. v. 11.12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden (Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit;… Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und Dipl.-Ing. - BGH, 18.03.2003 - X ZR 19/01
"Gehäusekonstruktion"; Anfechtung einer Vergütungsvereinbarung für eine …
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen (…BGH, Urt. v. 11.12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.) und deshalb auch im Streitfall anwendbar ist, weil Miterfinder im Zweifel eine solche Gemeinschaft bilden (…Sen.Urt. v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit; Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion) und nichts dazu festgestellt ist, dass der Kläger und Dipl.-Ing. - BGH, 07.12.1989 - I ZR 62/88
"Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners"
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Das steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weil diese auch sonst aus Sonderbeziehungen die Pflicht ableitet, die andere Partei unaufgefordert aufzuklären, wenn dieser als Folge des eigenen Verhaltens Schäden drohen, die durch Aufklärung unschwer zu vermeiden wären (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.1989 - I ZR 62/88, GRUR 1990, 542 - Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners). - BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88
Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Das ist eine mögliche tatrichterliche Würdigung der festgestellten Umstände des Streitfalls, welche die aus §§ 133, 157 BGB abgeleitete Rechtsprechung (…BGH, Urt. v. 29.11.1994 - IX ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; BGHZ 109, 171, 177) berücksichtigt, dass ein Verhalten regelmäßig nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserklärung darstellen kann, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, und dass ohne ein derartiges Erklärungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenserklärung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betreffende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tatsächlich so verstanden hat. - BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93
Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Das ist eine mögliche tatrichterliche Würdigung der festgestellten Umstände des Streitfalls, welche die aus §§ 133, 157 BGB abgeleitete Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 29.11.1994 - IX ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; BGHZ 109, 171, 177) berücksichtigt, dass ein Verhalten regelmäßig nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserklärung darstellen kann, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, und dass ohne ein derartiges Erklärungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenserklärung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betreffende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tatsächlich so verstanden hat. - BGH, 17.01.1995 - X ZR 130/93
Ansprüche des Arbeitgebers wegen widerrechtlicher Entnahme einer …
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber (vgl. Sen.Urt. v. 17.01.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - gummielastische Masse I), über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung (vgl. BGHZ 106, 84, 89 - Schwermetalloxidationskatalysator) und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. - BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04
Zylinderrohr
Auszug aus BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03
Das weist auch die Möglichkeit, die Erfindung zu nutzen, den Miterfindern zu (vgl. Sen.Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, WRP 2006, 483, 484 - Zylinderrohr). - BGH, 16.07.2003 - XII ZR 100/00
Anforderungen an ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO
- BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87
Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des …
- BGH, 19.05.2005 - III ZR 265/04
Begriff des Geständnisses
- BGH, 22.05.2001 - VI ZR 74/00
Revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen Geständnisses
- BGH, 15.12.1993 - VIII ZR 197/92
Anforderungen an ein antezipiertes Geständnis im Zivilrechtsstreit
- BGH, 12.03.1991 - XI ZR 85/90
Konkludentes Geständnis
- BGH, 09.01.1964 - Ia ZR 190/63
Rechtsmittel
- BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 130/92
Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes sowie …
- BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59
- BGH, 12.04.2011 - X ZR 72/10
Initialidee
Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006, X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 - Haftetikett) 22 24 25 .Unter diesen Voraussetzungen habe es bei Berücksichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Haftetikett" (Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118) formuliert habe, keiner gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG aF bedurft, um die Frist des § 6 Abs. 2 ArbNErfG aF in Lauf zu setzen.
Rn. 14 Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber - gegebenenfalls nach Ergänzung der Meldung - die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Person erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (Senat, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett, mit weiteren Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Denn damit gibt er zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert ist, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).
Als weitere - im Hinblick auf die Ratio der Formerfordernisse des § 5 Abs. 1 ArbNErfG aF erhebliche - Differenz kommt vielmehr hinzu, dass der Arbeitgeber mit der Anmeldung der Diensterfindung und der Benennung eines oder mehrerer seiner Arbeitnehmer als Erfinder zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht über die Bedeutung der Erfindung und ihre Schöpfer derart umfassend informiert ist, dass er in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett).
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 - 2 U 54/23
Arbeitnehmererfinder; offene Teilklage; Arbeitnehmererfindervergütung; …
Zu den Tatsachen, die nach § 288 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Geständnisses sein können, gehören auch juristisch eingekleidete Tatsachen; darüber hinaus können grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (Anschluss an BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 28 - Haftetikett).Rn. 130 Zu den Tatsachen, die nach § 288 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Geständnisses sein können, gehören auch juristisch eingekleidete Tatsachen; darüber hinaus können grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (BGH, NJW-RR 2003, 1578, 1579; GRUR 2006, 754 Rn. 28 - Haftetikett;… NJW-RR 2015, 1321 Rn. 15;… Stein/Jonas/Thole, 23. Aufl. 2018, § 288 Rn. 13 ff.;… Musielak/Voit/Huber/Röß, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 288 Rn. 4).
Rn. 131 Daran gemessen handelt es sich bei der unbeschränkten Inanspruchnahme um eine geständnisfähige Tatsache (offen gelassen in BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 28 - Haftetikett).
Vielmehr genügt ein übereinstimmender Parteivortrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 30 - Haftetikett) oder sonstiges schlüssiges Verhalten (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 699).
Die Klägerin hat ihre Klage auf der Auskunftsstufe über zwei Instanzen und auf der Höhestufe vollständig in erster Instanz sowie teilweise auch noch in zweiter Instanz auf das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen gestützt (sog. vorweggenommenes Geständnis, vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 29 - Haftetikett), wobei auch die Beklagte ihrem Vortrag die unbeschränkte Inanspruchnahme der Streiterfindung zugrunde gelegt hat.
Bei der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 - Haftetikett;… Senat, Urt. v. 01.10.2010 - I-2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 44; OLG Karlsruhe, GRUR 2011, 318, 319 - Formlose Meldung einer Initialidee; LG München I, GRUR-RR 2014, 8,11 - Spülbare Mehrschichtfolie).
Insoweit gelten demgemäß einschränkungslos die gesetzlichen Regeln für rechtsgeschäftliches Handeln (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 - Haftetikett).
Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung, ihre Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit der Inanspruchnahme gemäß § 125 BGB (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 - Haftetikett;… Senat, Urt. v. 01.10.2010 - I-2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 44;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 6 ArbEG a.F. Rn. 27).
Hierunter fällt auch die Vereinbarung einer Übertragung der Rechte an der Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 31 - Haftetikett).
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 - 2 U 55/23
Arbeitnehmererfinder; offene Teilklage; Arbeitnehmererfindervergütung; …
Zu den Tatsachen, die nach § 288 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Geständnisses sein können, gehören auch juristisch eingekleidete Tatsachen; darüber hinaus können grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (Anschluss an BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 28 - Haftetikett).Rn. 130 Zu den Tatsachen, die nach § 288 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Geständnisses sein können, gehören auch juristisch eingekleidete Tatsachen; darüber hinaus können grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (BGH, NJW-RR 2003, 1578, 1579; GRUR 2006, 754 Rn. 28 - Haftetikett;… NJW-RR 2015, 1321 Rn. 15;… Stein/Jonas/Thole, 23. Aufl. 2018, § 288 Rn. 13 ff.;… Musielak/Voit/Huber/Röß, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 288 Rn. 4).
Rn. 131 Daran gemessen handelt es sich bei der unbeschränkten Inanspruchnahme um eine geständnisfähige Tatsache (offen gelassen in BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 28 - Haftetikett).
Vielmehr genügt ein übereinstimmender Parteivortrag in der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 30 - Haftetikett) oder sonstiges schlüssiges Verhalten (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 699).
Der Kläger hat seine Klage auf der Auskunftsstufe über zwei Instanzen und auf der Höhestufe vollständig in erster Instanz sowie teilweise auch noch in zweiter Instanz auf das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen gestützt (sog. vorweggenommenes Geständnis, vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 29 - Haftetikett), wobei auch die Beklagte ihrem Vortrag die unbeschränkte Inanspruchnahme der Streiterfindung zugrunde gelegt hat.
Bei der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 - Haftetikett;… Senat, Urt. v. 01.10.2010 - I-2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 44; OLG Karlsruhe, GRUR 2011, 318, 319 - Formlose Meldung einer Initialidee; LG München I, GRUR-RR 2014, 8,11 - Spülbare Mehrschichtfolie).
Insoweit gelten demgemäß einschränkungslos die gesetzlichen Regeln für rechtsgeschäftliches Handeln (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 - Haftetikett).
Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung, ihre Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit der Inanspruchnahme gemäß § 125 BGB (BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 27 - Haftetikett;… Senat, Urt. v. 01.10.2010 - I-2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 44;… Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 7. Aufl. 2024, § 6 ArbEG a.F. Rn. 27).
Hierunter fällt auch die Vereinbarung einer Übertragung der Rechte an der Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 31 - Haftetikett).
- OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 2 U 60/19 Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung "Haftetikett" (GRUR 2006, 754) angenommen, dass im dortigen Fall die Patentanmeldung durch den Arbeitgeber unter Nennung aller beteiligten Erfindung eine solche "Wissensdokumentation" dargestellt habe.
Rn. 106 c)Gleiches gilt für etwaige Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, welche in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber für eine frei gewordene Diensterfindung das Schutzrechtserteilungsverfahren weiterführt und die auf seinen Namen lautende Schutzrechtsposition nutzt (vgl. BGHZ 167, 118 Rn. 34 = GRUR 2006, 754 - Haftetikett;… Bartenbach/Volz, a.a.O., § 8 n.F. Rn. 114).
Rn. 114 Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbnErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754 - Haftetikett;… BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee;… GRUR 2017, 504 Rn. 13 - Lichtschutzfolie;… Senat, Urt. v. 01.10.2009 - 2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 42 - Glasverbundpatten).
Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder auf Grund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754 - Haftetikett).
Denn dann wäre es eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf die Einhaltung von § 5 ArbnErfG a.F. bestehen würde (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754 - Haftetikett;… BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 15 - Initialidee;… GRUR 2017, 504 Rn. 14 - Lichtschutzfolie).
Rn. 116 Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Haftetikett" (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754) - in Übereinstimmung mit dem Senat als Vorinstanz (GRUR-RR 2004, 163; vgl. auch Senat, Mitt.
Denn damit gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert ist, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754 - Haftetikett;… BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 15, 25 - Initialidee; GRUR 2017, 504 Rn. 21 - Lichtschutzfolie).
Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung (BGHZ 167, 118 Rn. 27 = GRUR 2006, 754 - Haftetikett;… Senat, Urt. v. 01.10.2009 - 2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 44 - Glasverbundpatten; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 a.F. Rn. 6).
Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erklärung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, nämlich dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt (BGHZ 167, 118 Rn. 27 = GRUR 2006, 754 - Haftetikett).
Insoweit gelten demgemäß einschränkungslos die gesetzlichen Regeln für rechtsgeschäftliches Handeln (BGHZ 167, 118 Rn. 27 = GRUR 2006, 754 - Haftetikett).
- BGH, 09.06.2020 - X ZR 142/18
(Erfindergemeinschaft nach Bruchteilen: Ausformung einer Nutzungsgestattung durch …
Rn. 24 Soweit die Ansprüche den Miterfindern danach gemeinschaftlich zustehen, hindert dies einen Miterfinder nicht, den Anspruch allein geltend zu machen, sofern er Leistung an beide Teilhaber fordert (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 10 - Haftetikett). - OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - 15 U 2/17
Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders
Eine vertragliche Übertragung einer frei gewordenen Diensterfindung wird deshalb in der Regel nur bejaht werden können, wenn auch angenommen werden kann, dass die Vertragsparteien sich über eine Vergütung ebenfalls geeinigt haben (BGH NJW-RR 2006, 1123 - Haftetikett).Rn. 169 Eine konkludente Willenserklärung setzt in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist (BGH NJW-RR 2006, 1123 - Haftetikett; BGH NJW 1995, 953; OLG Düsseldorf, Teilurteil v. 27.02.2003, 2 U 42/00 - Hub-Kipp-Vorrichtung, juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., Einf.
- BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07
Steuervorrichtung
Rn. 18 a) Wie der Senat in der Haftetikett-Entscheidung (BGHZ 167, 118 Tz. 27) ausgeführt hat, ist eine der gesetzlichen Schriftform ermangelnde Inanspruchnahmeerklärung nach § 125 BGB nichtig.Objektiv geht es um eine bloße Wissensvermittlung (BGHZ 167, 118, 129 Tz. 26 - Haftetikett).
Mangels Inanspruchnahme des Gemeldeten als Diensterfindung und mangels Verwertung als Verbesserungsvorschläge erweisen sich nämlich auch Vorteile aus solchen Benutzungshandlungen als unrechtmäßig (vgl. BGHZ 167, 118, 134 Tz. 35 - Haftetikett), wenn die Meldung allein den Arbeitgeber zur Nutzung der Erfindung in den Stand setzte, wovon wiederum auszugehen ist, solange der Arbeitgeber nicht darlegt, tatsächlich keine Vorzugsstellung während dieser Zeit gehabt zu haben.
- BGH, 14.02.2017 - X ZR 64/15
Arbeitnehmererfindung: Schriftformerfordernis für die Erfindungsmeldung; …
Rn. 13 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das in § 5 ArbNErfG a.F. normierte Erfordernis einer gesonderten schriftlichen Erfindungsmeldung den Zweck, sicherzustellen, dass dem Arbeitgeber Diensterfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter und die an der Erfindung beteiligten Personen erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett;… Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).Letzteres hat der Bundesgerichtshof für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett;… GRUR 2011, 733 Rn. 15 - Initialidee).
Deshalb kann die vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschiedene (BGHZ 167, 118 Rn. 27 - Haftetikett) Frage, ob die Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbNErfG durch einseitiges Rechtsgeschäft oder durch Vereinbarung verlängert werden kann, weiterhin offen bleiben.
- BPatG, 11.11.2021 - 11 W (pat) 5/21
Künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein - …
Da die Äußerung von Rechtsmeinungen nicht der Wahrheitspflicht unterliegt (…vgl. z. B. Schulte/Schell, PatG, 10. Aufl., § 124 Rn. 7;… Hofmeister in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, 4. Aufl., PatG § 124 Rn. 2; BGH GRUR 2006, 754, 756, Rn. 18 - "Haftetikett"), besteht für den Anmelder auch insoweit kein rechtliches Hindernis, sich selbst als Erfinder zu benennen. - BGH, 14.11.2023 - X ZR 75/21
Kunststoffsack - Streit über Rechte aus einer Arbeitnehmererfindung: …
Vielmehr soll sie den Arbeitgeber auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 Rn. 26 - Haftetikett;… Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10, GRUR 2011, 733 Rn. 14 - Initialidee).Eine solche Meldung ist nach der Rechtsprechung des Senats keine Willenserklärung, weil sie lediglich der Wissensvermittlung dient (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 26 - Haftetikett).
Rn. 109 Nach der Rechtsprechung des Senats setzt sich ein Arbeitgeber, der keine Rechte an der Diensterfindung erworben hat, jedenfalls ab dem Zeitpunkt einer Patentanmeldung, aus der sich ergibt, dass er umfassend über die Erfindung informiert ist, mit der Nutzung derselben in Widerspruch zu deren gesetzlicher Zuweisung (BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 = GRUR 2006, 754 Rn. 35 - Haftetikett).
- OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - 6 U 161/16
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Insolvenz des Arbeitgebers: Massezugehörigkeit des Rechts zur Inanspruchnahme …
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Doppelplattenschieber (Arbeitnehmererf.)
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Vindikationsanspruch gegen nichtberechtigten Patentinhaber
- OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 2 U 72/06
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- OLG Düsseldorf, 15.05.2008 - 2 U 36/07
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- LG Düsseldorf, 01.03.2022 - 4b O 89/20
Arbeitnehmererfindervergütung (Arbeitnehmererf.)
- OLG Düsseldorf, 22.03.2012 - 2 U 149/09
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- LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 138/06
Breitbettfelge (Arbeitnehmererf.)
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