Rechtsprechung
| BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18 |
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Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller unvorteilhaften Umständen
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§ 225 Abs 2 FamFG, § 225 Abs 3 FamFG, § 225 Abs 5 FamFG, § 31 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG
Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller unvorteilhaften Umständen - IWW
§ ... 51 Abs. 1 VersAusglG, § 18 SGB IV, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 225 Abs. 2 FamFG, § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 225 Abs. 3 FamFG, § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 51 Abs. 3 VersAusglG, § 51 Abs. 4 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 31 VersAusglG, § 76 Abs. 3 SGB VI, § 76 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, § 10 Abs. 2 VersAusglG
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Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren (Totalrevision); Berufen des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten insgesamt auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den ...
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Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren (Totalrevision); Berufen des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten insgesamt auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den ...
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Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller unvorteilhaften Umständen
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Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs - und der Tod eines Ehegatten
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Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller ...
- famrz.de (Kurzinformation)
Totalrevision bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - Wesentliche Wertänderung
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 06.07.2017 - 139 F 5605/17
- KG, 01.03.2018 - 13 UF 145/17
- BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 641
- MDR 2020, 1127
- FamRZ 2020, 743
- WM 2021, 200
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (9)
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238).§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 9 ff. …und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 13 ff.;… vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 22).
Rn. 24 (3) Diese Frage ist mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der uneingeschränkten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu verneinen (vgl. Breuers FuR 2019, 127, 129; Norpoth FamRB 2018, 350, 351;… aA BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2019] § 31 VersAusglG Rn. 58).
Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 …und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 28).
- BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16
Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238).§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 9 ff. und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 13 ff.;… vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 22).
Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 28).
- BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12
Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24).Rn. 17 c) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, steht es einer auf wesentliche Wertänderungen eines betrieblichen Anrechts gestützten Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch nicht entgegen, dass bezüglich des gleichen Anrechts eine auf Dynamisierungsverfehlungen (§ 51 Abs. 3 VersAusglG) gestützte Totalrevision wegen der Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen wäre (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29 ff.).
- BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17
Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 …und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24).Rn. 17 c) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, steht es einer auf wesentliche Wertänderungen eines betrieblichen Anrechts gestützten Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch nicht entgegen, dass bezüglich des gleichen Anrechts eine auf Dynamisierungsverfehlungen (§ 51 Abs. 3 VersAusglG) gestützte Totalrevision wegen der Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 …und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29 ff.).
- BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12
Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 9 ff. …und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 13 ff.; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 22). - BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16
Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Ist die abzuändernde Ausgangsentscheidung unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechtszustands ergangen, ist bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl das Erreichen der relativen Wesentlichkeitsgrenze als auch das Erreichen der absoluten Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 14 ff.). - BGH, 18.09.1991 - XII ZB 169/90
Versorgungsausgleich bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand - Bindung der …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Hat die nachehezeitliche Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen bei einer zeitratierlich zu bewertenden Versorgung - wie hier - wegen der damit einhergehenden Änderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses zwischen versorgungsrechtlicher Gesamtzeit und ehezeitlicher Zugehörigkeit zum Versorgungssystem eine Erhöhung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts zur Folge, liegt hierin eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (vgl. zur Beamtenversorgung: BGH Beschlüsse vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 f. und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). - BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03
Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren; Rechtsfolgen der …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde (…vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19 zu § 10 a Abs. 2 VAHRG; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055). - BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95
Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im …
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Hat die nachehezeitliche Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen bei einer zeitratierlich zu bewertenden Versorgung - wie hier - wegen der damit einhergehenden Änderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses zwischen versorgungsrechtlicher Gesamtzeit und ehezeitlicher Zugehörigkeit zum Versorgungssystem eine Erhöhung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts zur Folge, liegt hierin eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (vgl. zur Beamtenversorgung: BGH Beschlüsse vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 f. und vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416).
- BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung …
Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743).Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743).
Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19 mwN).
Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20 mwN).
Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN).
Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 26 mwN).
Rn. 18 Die Prüfung des Entstehens wesentlicher Nachteile ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 29 f.).
Rn. 19 dd) Weiterhin ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich die begehrte Abänderung im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des überlebenden Ehegatten mit den insgesamt werthöheren Anrechten auswirkt, eine mögliche Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 21 ff. mwN).
- BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21
Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an den Abänderungsantrag des …
Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743).Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19).
Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 14 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20).
Die sich - dann zulasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 16 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN).
Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 17 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 26).
- OLG Frankfurt, 25.04.2023 - 1 UF 2/22
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung auf den Ehezeitanteil rückwirkender …
Der Senat ist mit dem Familiengericht der Auffassung, dass der Abänderungsantrag der Antragstellerin zulässig ist und insbesondere die seitens des Antragsgegners zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2020 - XII ZB 147/18 = FamRZ 2020, 743 (sh. auch BGH v. 4.5.2022 - XII ZB 122/21 = FamRZ 2022, 1177) nach keinem anderen Ergebnis verlangt.a) Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen ein Ehegatte bereits verstorben ist, und der andere Ehegatte das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG betreibt, um letztlich auf dem Weg über die Totalrevision zur Anwendung des § 31 VersAusglG zu gelangen, entschieden, dass der Abänderungsantrag mit Blick auf § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG nur dann zulässig ist, wenn sich die wesentliche Wertveränderung eines Anrechts an sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirken würde und dass es also für die Auswirkung zugunsten des antragstellenden Ehegatten nicht ausreicht, wenn sich die Besserstellung - trotz rechnerischen Nachteils - allein deswegen ergibt, weil § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt (…BGH v. 4.5.2022, a.a.O., juris Rn. 14;… BGH v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21, juris Rn. 19; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 21ff.;… Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 225 FamFG Rn. 11;… vgl. auch Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Aufl., § 225 Rn. 16).
Denn die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist lediglich eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen, sie ist jedoch nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens (…BGH v. 4.5.2022, a.a.O., juris Rn. 13f.;… BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 17; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 26).
Mit dem Begünstigungserfordernis des § 225 Abs. 5 FamFG soll nur verhindert werden, dass von einem Versorgungsträger ein Abänderungsantrag gestellt wird, der sich ausschließlich zu seinen Gunsten auswirkt (…BGH v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21, juris Rn. 13; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 19; vgl. auch zu § 10a VAHRG OLG Schleswig v. 18.4.1996 - 15 UF 113/93 = SchlHA 1997, 17;… Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 225 Rn. 19).
Unschädlich ist demnach, wenn sich eine Abänderung nicht zugunsten des antragstellenden Ehegatten, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt (vgl. BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 20;… MüKoFamFG/Stein, 3. Aufl. 2018, § 225 FamFG Rn. 3).
Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2020 war es im Übrigen, dass sich die Wertveränderung in den Fällen, in denen ein Ehegatte verstorben ist und keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgung haben, nicht mehr zu seinen Gunsten i.S.v. § 225 Abs. 5 FamFG auswirken kann und es somit, damit die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bejaht werden können, denknotwendig nur noch auf die Auswirkungen zugunsten des anderen, überlebenden, den Antrag stellenden Ehegatten ankommen kann (…BGH v. 4.5.20222, a.a.O., Rn. 11;… BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 14; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 20).
d) Schließlich greift, wie das Familiengericht zu Recht befunden hat, die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG, dass nämlich eine Abänderung ausgeschlossen sein soll, wenn im Falle einer Dynamisierungsverfehlung bezüglich eines Anrechts in der Ausgangsentscheidung (vgl. § 51 Abs. 3 FamFG) noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend gemacht werden können, nicht durch, wenn die Abänderung zusätzlich zu der Dynamisierungsverfehlung auch noch auf eine wesentliche Wertänderung i.S.v. § 51 Abs. 1, 2 FamFG gestützt werden kann (BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 17) oder wenn die Totalrevision, wie hier, durch eine Wertänderung anderer Anrechte gem. § 51 Abs. 1, 2 FamFG begründet wird (…beck-online.Großkommentar/Müller-Tegethoff, § 51 VersAusglG, Rn. 95;… Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 22).
- BSG, 18.04.2024 - B 5 R 10/22 R
Anpassung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach …
Hiervon ist nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht erfasst, sondern es sind im Sinne einer Totalrevision sämtliche in die Erstentscheidung einbezogene Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen (stRspr; BGH Beschluss vom 5.6.2013 - XII ZB 635/12 - juris RdNr 16 ff; BGH Beschluss vom 16.5.2018 - XII ZB 466/16 - juris RdNr 14; BGH Beschluss vom 20.6.2018 - XII ZB 624/15 - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 5.2.2020 - XII ZB 147/18 - juris RdNr 22).Rn. 28 Dass sich dabei - wie hier - erhebliche Einschnitte für die Hinterbliebenen ergeben können, folgt aus der angeführten zivilrechtlichen Rechtsprechung, wonach im Fall eines Antrags des Ausgleichspflichtigen wegen einer wesentlichen Wertänderung eines nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet (siehe II.1.b; vgl BGH Beschluss vom 5.6.2013 - XII ZB 635/12 - juris RdNr 16 ff; BGH Beschluss vom 16.5.2018 - XII ZB 466/16 - juris RdNr 14; BGH Beschluss vom 20.6.2018 - XII ZB 624/15 - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 5.2.2020 - XII ZB 147/18 - juris RdNr 22).
- BGH, 18.10.2023 - XII ZB 197/23
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer …
Rn. 14 Wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, steht es einer auf wesentliche Wertänderungen eines betrieblichen Anrechts gestützten Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht entgegen, dass bezüglich des gleichen Anrechts eine auf Dynamisierungsverfehlungen (§ 51 Abs. 3 VersAusglG) gestützte Totalrevision wegen der Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen wäre (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 17 mwN).Durch die Vorschrift soll zwar hauptsächlich verhindert werden, dass ein Versorgungsträger ausschließlich zu seinen Gunsten eine Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19 mwN).
Nicht ausgeschlossen sind daher Abänderungsanträge eines Ehegatten, die sich zugunsten des anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken (…ebenso MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 225 Rn. 34;… MünchKommBGB/Recknagel 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 95;… Erman/Norpoth/Sasse BGB 17. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 14;… wohl auch Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kap. 11 Rn. 149;… Wick Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1237 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20;… unklar Sternal/Weber FamFG 21. Aufl. § 225 Rn. 19, 23).
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21
Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben
Schließlich würde die Auffassung der weiteren Beteiligten zu 1 dazu führen, dass sie für ein und dasselbe Anrecht zwei Auskünfte zu erteilen hätte: eine nach § 39 VersAusglG für die Beurteilung der Überschreitung der Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG und eine nach § 41 VersAusglG für die Frage, ob sich eine - hypothetische - Abänderung unter Lebenden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - juris Rn. 18, und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 21 ff.) gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken würde (vgl. dazu die unter cc) folgenden Ausführungen).cc) Eine - hypothetische - Abänderung unter Lebenden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - juris Rn. 18, und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 21 ff.) würde sich gemäß § 51 Abs. 5 VersAusglG, § 225 Abs. 5 FamFG zugunsten des Antragstellers auswirken, weil er aufgrund der wesentlichen Werterhöhung des Anrechts seiner früheren Ehefrau im Ergebnis mehr von seinem eigenen, nahezu unveränderten Rentenanrecht behalten würde.
Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 22…, vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - juris Rn. 9 ff., …und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - juris Rn. 13 ff.).
- BGH, 24.11.2021 - XII ZB 359/21
Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im …
Auch bei einer Anwendung des § 31 VersAusglG im ersten Abänderungsverfahren, wie sie der nachfolgend ergangenen Senatsrechtsprechung entsprochen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 22 mwN), wäre kein Versorgungsausgleich zulasten des Ehemanns durchgeführt worden und hätte eine nachfolgende Werterhöhung des Anrechts der Ehefrau keine (weitere) Abänderungsmöglichkeit für den Ehemann eröffnet. - BGH, 15.12.2021 - XII ZB 347/21
Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Veränderungen …
Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 9 …und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24).Rn. 16 (2) Bei Anrechten, die - wie hier - in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist Vergleichsgrundlage der seinerzeit festgestellte Nominalwert des Ehezeitanteils vor der Dynamisierung (…vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 809; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 13 ff.).
- OLG Hamm, 31.07.2020 - 2 SAF 8/20
Antragsgegner im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich
Das hat im Falle des Erfolges des Abänderungsantrags des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zur Folge, dass er sein gekürztes Anrecht auf den Versorgungsausgleich zurückerhält, weil ein Recht der Erben auf den Wertausgleich gem. § 31 I 2 VersAusglG nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 ff., zit. nach juris, Rn. 22;… Beschluss v. 16.5.2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 ff., zit. nach juris, Rn. 14;… OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.1.2015 - 17 UF 263/14 - FamRZ 2015, 759 f., zit. nach juris, Rn. 12).Sie führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es gebieten würde, nunmehr den Versorgungsträger zum Zwecke der Verteidigung seiner Rechte als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anstelle des verstorbenen Ehegatten treten zu lassen (in diesem Sinne wohl auch: BGH;… Beschluss v. 5.6.2013 - XII ZB 635/12 -, a. a. O.;… Beschluss v. 16.5.2018 - XII ZB 466/16 -, a. a. O.; Beschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 -, a. a. O.).
- OLG Stuttgart, 11.12.2024 - 16 UF 105/24
Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Versterben des Ausgleichsberechtigten
Rn. 31 Im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten kann die Abänderung deshalb dazu führen, dass der überlebende - insgesamt ausgleichspflichtige - Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743; BGH, Beschluss vom 16.05.2018 -, XII ZB 466/16 -, FamRZ 2018, 1238).Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743).
Die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG können bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743).
Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743).
- OLG Rostock, 03.02.2021 - 11 UF 91/20
Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleichs; …
- OLG Nürnberg, 27.01.2021 - 11 UF 827/20
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren beim Vorversterben des insgesamt …
- OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 …
- OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20
Anwendung von § 31 VersAusglG nur bei insgesamt den Antragsteller begünstigenden …
- OLG Celle, 28.08.2026 - 17 UF 171/25
Rechtskraft Versorgungsausgleich; Totalrevision; Tod des ausgleichspflichtigen …
- OLG Celle, 29.10.2024 - 17 UF 124/23
Versorgungsausgleich; Totalrevision; Wertänderung eines Anrechts; …
- OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20
Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen …
- OLG Nürnberg, 16.12.2022 - 7 UF 865/22
Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich …
- OLG Frankfurt, 16.12.2025 - 7 UF 34/25
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 5 VersAusglG
- KG, 24.07.2024 - 13 UF 30/21
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer …
- OLG Brandenburg, 14.05.2020 - 9 UF 43/20
- OLG Stuttgart, 15.06.2021 - 11 UF 77/20
Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im …
- OLG Hamm, 25.01.2023 - 2 UF 96/22
Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Wertänderung eines Anrechts in der …
- BVerfG, 14.12.2022 - 1 BvR 1213/22
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Beschränkungen der Anpassung …
- OLG Schleswig, 17.06.2020 - 15 UF 190/19
Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
- AG Kirchhain, 23.11.2021 - 31 F 614/20
- OLG Köln, 20.04.2022 - 27 UF 141/20
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Totalrevision
- AG Marl, 22.04.2022 - 36 F 15/20
Versorgungsausgleich
- SG Augsburg, 22.01.2024 - S 17 R 7/23
Versorgungsausgleichsgesetz, Ausgleichsberechtigte, Abänderungsverfahren, …
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