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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12915
BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13 (https://dejure.org/2016,12915)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - XII ZB 615/13 (https://dejure.org/2016,12915)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 (https://dejure.org/2016,12915)
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Volltextveröffentlichungen (16)

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  • lexetius.com

    VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen betrieblichen Altersversorgungsleistung bei beitragsorientierter Leistungszusage im Rahmen einer Direktzusage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG
    Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen betrieblichen Altersversorgungsleistung bei beitragsorientierter Leistungszusage im Rahmen einer Direktzusage

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB, § 45 VersAusglG, § 6 a EStG, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 2 BetrAVG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, §§ 159, 160 SGB VI, § 17 VersAusglG, § 3 Abs. 5 BetrAVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG, Art. 3 Abs. 2 GG, § 253 Abs. 2 HGB, § 13 VersAusglG, Art. 66 Abs. 3 Satz 1 und Satz 6 EGHGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage; Zugrundelegung eines Diskontierungszinssatzes für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen; Beanspruchung des einseitigen Teils der ...

  • ra.de
  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsausgleich auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage; Zugrundelegung eines Diskontierungszinssatzes für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen; Beanspruchung des einseitigen Teils der ...

  • rechtsportal.de

    Versorgungsausgleich auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage; Zugrundelegung eines Diskontierungszinssatzes für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen; Beanspruchung des einseitigen Teils der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung von betrieblichen Versorgungsansprüchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 769
  • MDR 2016, 1210
  • FamRZ 2016, 1247
  • WM 2017, 200
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen …

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13
    Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 und vom 6. Februar 2013, XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773).

    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Rn. 19 bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN …und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrags - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18;… BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch "Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. vom 4. Dezember 2013" BetrAV 2014, 169, 170).

    Rn. 23 aa) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38).

    Rn. 24 bb) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

    Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird sowohl vom Versorgungsträger als auch von dem Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44).

    Rn. 28 4. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, bestehen im Übrigen gegen die Angemessenheit des handelsbilanziellen Diskontierungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.), die sich im vorliegenden Fall ohnehin zu Lasten des Versorgungsträger auswirken würden.

    Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung monatsgenau denjenigen Zinssatz herangezogen hat, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60).

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter …

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13
    Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 und vom 6. Februar 2013, XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773).

    Rn. 19 bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 415/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen …

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13
    Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung monatsgenau denjenigen Zinssatz herangezogen hat, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt …und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen …

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13
    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 1 UF 121/13

    Versorgungsausgleich: Errechnung Barwert extern auszugleichender …

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13
    Rn. 8 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2014, 760 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Rechnungszins von 5, 25 % sei nicht zu beanstanden.
  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter …

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 11. Mai 2016 (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - FamRZ 2016, 1247 Rn. 22 ff.) nichts anderes.

    Diesem Sachverhalt lag jedoch ein Ehezeitende am 30. November 2009 zugrunde, mithin ein Stichtag nach der Änderung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 1102), nach dessen Inkrafttreten am 25. Mai 2009 der steuerliche Rechnungszins nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG auch nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht mehr als Abzinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werden sollte (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 16/11903 S. 56; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - FamRZ 2016, 1247 Rn. 29).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als …

    Dieses Begehren lässt sich - wie der Senat zwischenzeitlich ebenfalls entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 22 ff.) - weder aus der Rechtsnatur der Versorgungszusage der Lufthansa AG als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. …und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).

    Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 23).

    Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim BilMoG-Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 24).

    Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 27).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 665/14

    Versorgungsausgleich: Bestimmung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer …

    Dieses Begehren lässt sich - wie der Senat zwischenzeitlich ebenfalls entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 22 ff.) - weder aus der Rechtsnatur der Versorgungszusage der Lufthansa AG als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. …und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).

    Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 23).

    Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim BilMoG-Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 24).

    Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 27).

  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 13 UF 42/17

    Beschwerde gegen die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Scheidungsverbund

    Wegen der Höhe des Zinssatzes hat der BGH in seinen hierzu zuletzt veröffentlichten Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 18.5.2016, XII ZB 649/14, juris; NJW-RR 2016, 769, Rn. 24;… 2016, 514, Rn. 43) ausgeführt, dass die auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogene monatsgenaue Verwendung höchstens des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts der betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

    Hinsichtlich der Auskünfte vom 17.09.2013 und 01.11.2016 lag das zumindest daran, dass zur Barwertermittlung kein zum Ehezeitende gültiger Abzinsungszinssatz nach § 253 II HGB (entspricht 5, 06% p.a., vergl. BGH NJW-RR 2016, 769), sondern ein solcher von 6% p.a. verwendet wurde.

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 111, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH…, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und "...die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen..." verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 -, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll.

    Einerseits wird die Teilungsordnung vom 28.06.2017, dort §§ 8 111, 4 VII, dem gebotenen Gleichklang von Errechnung des Ausgleichswertes und Rückrechnung in ein Rentenanrecht des Berechtigten (BGH…, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 13ff., 21) nicht gerecht, wenn zur Barwertberechnung eines Anrechts auf Lufthansa-Betriebsrente auf die Bestimmungen des § 6a III 2 EStG und "...die steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen..." verwiesen wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 -, juris, Rz. 22ff.) sowie die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein (Renten-)Anrecht der ausgleichsberechtigten Person unter Heranziehung identischer Parameter erfolgen soll.

  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit …

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076).

    Die Heranziehung des in den für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Transformationstabellen einkalkulierten Zinssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Durchführungsweg der Direktzusage oder der Unterstützungskassenzusage hingegen nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Übertragung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrags - in gleicher Weise verfahren würde oder wenn das Anrecht kongruent rückgedeckt ist (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1247).

  • OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der …

    Demgegenüber haben sämtliche übrigen Beteiligten gegen den in allen weiteren Auskünften ab dem 25.01.2018 angesetzten, entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Beschluss vom 19.08.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, S. 1869 ff., ju-ris; Beschluss vom 11.05.2016, XII ZB 615/13, FamRZ 2016, S. 1247 ff., juris;… Beschluss vom 21.09.2016, XII ZB 447/14, FamRZ 2016, S. 2076 ff., juris) ermäßigten Rechnungszins von nur noch 3, 94 % keine Einwände erhoben, und der Senat vermag solche auch von Amts wegen nicht zu erkennen.
  • OLG Brandenburg, 02.11.2022 - 13 UF 142/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Vertauschte …

    Wegen der Höhe des Zinssatzes hat der BGH (BGH, Beschluss vom 18.5.2016, XII ZB 649/14, juris; NJW-RR 2016, 769, Rn. 24;… 2016, 514, Rn. 43) ausgeführt, dass die auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogene monatsgenaue Verwendung des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts der betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
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