Rechtsprechung
| AG Duisburg, 15.06.1999 - 60 IK 16/99 |
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Prozesskostenhilfe für Eigen-Insolvenzanträge natürlicher Personen
Verfahrensgang
- AG Duisburg, 15.06.1999 - 60 IK 16/99
- BVerfG - 1 BvL 14/99 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- ZIP 1999, 1399
- NZI 1999, 330 (Ls.)
- NZI 1999, 373
- NZI 2002, 120 (Ls.)
Wird zitiert von ... (15)
- AG Göttingen, 13.10.1999 - 74 IK 26/99
Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ; Einwendungen einzelner …
Dies war schon unter Geltung der KO (§ 107 Abs. 1 KO) anerkannt (AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1403).In Rechtsprechung und Literatur sind die Meinungen geteilt, ob einer natürlichen Person für die Durchführung des sog. Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) und anschließender Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) PKH bewilligt werden kann (vgl. AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1403 m.w.N.).
Teilweise wird die Zulässigkeit auch für alle Verfahrensabschnitte bejaht (vgl. AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1503;… FK-InsO/Schmerbach, 2. Aufl., § 13 Rn. 95 b ff.).
Rn. 24 Unter Geltung der InsO wird argumentiert, daß mit den Bestimmungen der §§ 26, 207 InsO diese Grundsätze übernommen worden sind und die Regelungen für alle Arten des Insolvenzverfahrens und für Schuldner aller Rechtsformen unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gelten (vgl. AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1404).
Eine Mindestquote ist gerade nicht vorgesehen (s.o. b) sowie: AG Göttingen, NZI 1999, 124; AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1401; FK-InsO/Grote § 309 Rn. 32 ff., 36).
Die Gegenäußerung der Bundesregierung hielt solche Regelungen für entbehrlich, da durch das damals geplante verwalterlose Verfahren nur sehr geringe Gerichtskosten anfallen sollten, die auch ein Schuldner mit sehr niedrigem Einkommen regelmäßig aufbringen könne (vgl. AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1404 f.;… FK-InsO/Kothe, § 311 Rn. 11).
Es bedurfte daher keiner Ausnahmeregelung zu den Regelungen der §§ 26, 207 InsO (a.A. AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1405).
Dies dürfte im Ergebnis zu bejahen sein (a.A. AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1411), kann jedoch letztlich dahinstehen.
Dies soll der Fall sein können, wenn ein Gläubiger Umstände glaubhaft gemacht hat, die zu einer Versagung der beanstandeten Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO führen würden (AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1407).
Rn. 41 Hingegen umfaßt die Bewilligung der PKH auch die Vergütung des gem. § 313 InsO zu bestellenden Treuhänders (ebenso AG Hamburg, ZInsO 1999, 24; AG Offenbach, ZInsO 1999, 296, 299 [AG Offenbach 29.04.1999 - 8 IK 7/99]; AG Hildesheim, NZI 1999, 332; AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1407; a.A. AG Hamburg, ZInsO 1999, 236, 238 [AG Hamburg 12.03.1999 - 68b IK 1/99]; AG Hamburg, ZInsO 1999, 239 [AG Hamburg 23.03.1999 - 68b IK 1/99];… FK-InsO/Kothe, § 311 Rn. 15 ff.; I. Pape, NZI 1999, 89, 92; Pape/Haarmeyer, ZInsO 1999, 135, 138).
Die Besonderheit des Insolvenzverfahrens ist jedoch im vorliegenden Fall, daß ein Treuhänder zwingend zu bestellen ist, so daß die Vergütung des Treuhänders von der PKH abgedeckt ist (AG Duisburg, ZIP 1999, 1399, 1407).
- OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99
Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig
Der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt vollständig der Privatautonomie des Schuldners und seiner Gläubiger (vgl. LG Baden-Baden, NJW 1999, 993 [995 f]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 [126];… Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 36), so daß der Schuldner nicht gehindert ist, seinen Gläubigern mit diesem Plan als Lösung seiner finanziellen Schwierigkeiten einen vollständigen Schuldenerlaß oder - im Fall des "flexiblen Nullplans" - eine Verpflichtung zur Zahlung nur für den Fall einer Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzubieten (vgl. LG Hamburg, ZIP 1999, 809 [812]; LG Würzburg, NZI 1999, 417 [418]; AG Duisburg, NZI 1999, 373 [374]; AG Köln, DZWIR 1999, 123 (126];… Grote in: Frankfurter Kommentar, § 309, Rdn. 34; Heyer, JR 1996, 314 [316];… Nerlich/Römermann, a.a.O., § 305, Rdn. 44; Pape, Rpfleger 1997, 237 [241]). - OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00
Anwendungsbereich des § 26 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren
Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut der auf die allgemeinen Vorschriften auch des Eröffnungsverfahrens der Unternehmensinsolvenz (§§ 11 bis 34 InsO) verweisenden §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 Satz 1, 311 InsO , dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften und den Intentionen des Gesetzgebers (Vgl. AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 375;… Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 311 Rz. 2;… Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rdn. 13;… Kirchhof in HK-InsO, § 26 Rn. 3 und § 311 Rn. 2;… Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 311 Rn. 5).Über die von der Schuldnerin zitierte Vorlage-Entscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Juni 1999 (Vgl. NZI 1999, 373 ff) hat das Bundesverfassungsgericht, soweit bekannt, noch nicht entschieden.
Denn Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Bedenken des Amtsgerichts Duisburg gegen die Anwendung des § 26 InsO auf Eröffnungsanträge mittelloser natürlicher Personen ist gerade die - vom Senat geteilte - Feststellung, dass sich in dieser Vorschrift der Wille des Gesetzgebers manifestiert hat, für den Eröffnungsantrag einer natürlichen Person auch mit Rücksicht auf die diesen Antragstellern eröffnete Restschuldbefreiungsmöglichkeit keine - kostenbefreienden oder kostendeckenden - Ausnahmeregelungen vorzusehen (Vgl. AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 376).
- BayObLG, 30.09.1999 - 4Z BR 4/99
Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
Die Frage, welche Prüfungskompetenz in der Verbraucherinsolvenz das Insolvenzgericht hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag gemäß § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen hat, und ob auch ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden kann, nach welchem den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen nichts oder fast nichts angeboten wird, wird in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers beantwortet (zum Meinungsstand in der Rechtsprechung: AG Duisburg ZIP 1999, 1399/1401 f. mit Fußnoten 3 bis 7;… in der Literatur: Nerlich/Römermann InsO § 305 Rn. 42 mit Fußnoten 4 und 5).bb) Grundsätzlich kann der Schuldner daher seiner Pflicht zur Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans auch dadurch genügen, daß er seinen Gläubigern in der Erwartung eines Verzichts nichts oder fast nichts anbietet (…FK § 309 Rn. 32 ff. m. w. N.; AG München ZIP 1998, 2172; AG Köln ZIP 1999, 147; AG Dortmund ZIP 1999, 456; AG Hamburg ZInsO 1999, 236 und 240; AG Göttingen NZI 1999, 124; AG Wolfratshausen ZIP 1999, 721; LG Hamburg ZIP 1999, 809; LG Essen ZIP 1999, 1137; AG Duisburg ZIP 1999, 1399;… a.A. Kübler/Prütting InsO § 286 Rn. 78 bis 80 b, § 305 Rn. 14; AG Würzburg ZIP 1999, 454/455; AG Stendal ZIP 1999, 929; AG Nürnberg Rpfleger 1999, 348/349).
- BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99
Insolvenzverfahren
Die Frage, welche Prüfungskompetenz der Verbraucherinsolvenz das Insolvenzgericht hinsichtlich der mit dem Eröffnungsantrag gemäß § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO vorzulegenden Unterlagen hat, und ob auch ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden kann, nach welchem den Gläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen nichts oder fast nichts angeboten wird, wird in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers beantwortet (zum Meinungsstand in der Rechtsprechung: AG Duisburg ZIP 1999, 1399/1401/1402 mit Fußnoten 3 bis 7, in der Literatur: Nerlich/Römermann, InsO, § 305 Rn. 42 mit Fußnoten 4 und 5).bb) Grundsätzlich kann der Schuldner daher seiner Pflicht zur Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans auch dadurch genügen, dass er seinen Gläubigern in der Erwartung eines Verzichts nichts oder fast nichts anbietet'(…FK § 309 Rn. 32 ff. M. w. N.; AG München ZIP 1998, 2172; AG Köln ZIP 1999, 147, m. w. N.-; AG Dortmund ZIP 1999, 456; AG Hamburg ZInsO 1999, 236 und 240; AG Göttingen NZI 1999, 124; AG Wolfratshausen ZIP 1999, 721; LG Hamburg ZIP 1999, 809; LG Essen ZIP 1999, 1137; AG Duisburg ZIP 1999, 1399;… a. A. Kübler/Prütting InsO § 286 Rn. 78 bis 80 b, § 305 Rn. 14; AG Würzburg ZIP 1999, 454/455; AG Stendal ZIP 1999, 929; AG Nürnberg Rpfleger 1999, 348/349).
- OLG Köln, 22.03.2000 - 2 W 50/00
Abweichung von einem Vorlagebeschluss in einer Frage des Insolvenzrechts …
In den Gründen desselben Beschlusses hat es den außerdem gestellten Antrag des Schuldners, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde bis zum Vorliegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG des Amtsgerichts Duisburg in dem Verfahren - 60 IK 16/99 - auszusetzen, abgelehnt.Rn. 16 Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens in Hinblick auf den vom Schuldner zitierten Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Juni 1999 ( vgl. NZI 1999, 373 ff. ) sowie in Hinblick auf den zwischenzeitlich des Weiteren ergangenen Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2000 - 2 T 41/99 - ( ZIP 2000, 367 ff. ) kommt nicht in Betracht.
- AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99
Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im …
Das AG Duisburg hält im Rahmen der Prüfung eines Schuldenbereinigungsplanes eine Mißbrauchsprüfung für möglich (ZIP 1999, 1399, 1402).Im Rahmen des vereinfachten Insolvenzverfahrens (§§ 311 ff. InsO ) hält das AG Duisburg die Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit für möglich, wenn von Seiten der Gläubiger Umstände glaubhaft gemacht sind, die zu einer Versagung der beantragten Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO führen würden (ZIP 1999, 1399, 1407).
- OLG Köln, 06.10.2000 - 2 W 172/00
Höhe des Kostenvorschusses im Verbraucher-Insolvenzverfahren
Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut der auf die allgemeinen Vorschriften auch des Eröffnungsverfahrens der Unternehmensinsolvenz (§§ 11 bis 34 InsO) verweisenden §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 Satz 1, 311 InsO, dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften und den Intentionen des Gesetzgebers (Vgl. Senat, ZIP 2000, 548, 549; AG Duisburg, NZI 1999, 373 ff, 375;… Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 311 Rn. 2;… Nerlich/Römermann, InsO, § 304 Rn. 13;… Kirchhof in HK-InsO, § 26 Rn. 3 und § 311 Rn. 2;… Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 311 Rn. 5). - BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00
Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung
Die Frage der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren wird in Rechtsprechung und Literatur äußerst unterschiedlich beurteilt (vgl. u. a. Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 15.6.1999 ZIP 1999, 1399; Pape hierzu in EWiR 2239; Übersicht von Pape in ZIP 1999, 2043). - AG Duisburg, 24.02.2003 - 62 IK 61/00
Stundung von Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren; Ausschluss der …
Nach dem Willen der gesetzgebenden Organe bestand der wesentliche Zweck dieser Vorschriften darin, die als verfassungswidrig empfundene alte Rechtslage zu korrigieren, nach der eine natürliche Person als Schuldner von der Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Verfahrens zur Restschuldbefreiung ausgeschlossen war, wenn sie nicht zumindest über die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verfügte (§ 26 Abs. 1 InsO; vgl. AG Duisburg NZI 1999, 373 = ZIP 1999, 1399). - AG Göttingen, 11.09.1999 - 74 IK 13/99
Ablehnung der Annahme eines Schuldenbereinigungsplans im Rahmen eines …
- LG Konstanz, 14.09.1999 - 6 T 58/99
Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach der …
- BVerfG - 1 BvL 14/99 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- OLG Köln, 24.07.2000 - 2 W 140/00
- BayObLG, 04.07.2000 - 4Z BR 12/00
Aufhebung der Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung
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