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Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.2019 - C-208/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32214
EuGH, 03.10.2019 - C-208/18 (https://dejure.org/2019,32214)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2019 - C-208/18 (https://dejure.org/2019,32214)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2019 - C-208/18 (https://dejure.org/2019,32214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petruchová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 17 Abs. 1 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Petruchová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 17 Abs. 1 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 17 Abs. 1 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff "Verbraucher" - Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verbrauchereigenschaft einer Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über Broker-Gesellschaft tätigenden natürlichen Person ("Petruchová")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Verbrauchereigenschaft einer Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über Broker-Gesellschaft tätigenden natürlichen Person ("Petruchová")

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 385
  • EuZW 2020, 247
  • NZG 2020, 119
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Rn. 41 Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).

    Rn. 61 Um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, kann sich nämlich auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff als relevant erweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Rn. 48 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der Geltungsbereich der Vorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen auf alle Vertragstypen erstreckt, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

    Rn. 50 Zweitens hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass der Geltungsbereich der Vorschriften dieses Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht auf besondere Beträge beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

    Während die Rom-I-Verordnung für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, gilt, will die Verordnung Nr. 1215/2012 die Vorschriften festlegen, die das zuständige Gericht bestimmen, um einen Rechtsstreit in Zivil- oder Handelssachen zu entscheiden, der sich insbesondere auf einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einer Person bezieht, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, um Letztere in diesem Fall zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Pillar Securitisation, C-694/17, EU:C:2019:345, Rn. 42).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Die vom Unionsgesetzgeber angestrebte Kohärenz kann keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 führen, die ihrer Systematik und ihren Zielen fremd ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 20).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Rn. 55 Da der Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird, hat er nämlich einen objektiven Charakter und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 21, …und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 39).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Rn. 52 Die Verordnung Nr. 1215/2012 verfolgt aber gerade einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Rn. 34 In diesem Zusammenhang ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Schutz der Verbraucher bei Finanz- und Investitionsinstrumenten nicht einschränke.
  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Rn. 38 Eingangs ist daran zu erinnern, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001, da diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt wurde, auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Unionsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Rn. 43 Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojević, C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

    Auszug aus EuGH, 03.10.2019 - C-208/18
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hobohm, C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-500/18

    Reliantco Investment und Reliantco Investment Limassol Sucursala Bucureşti - …

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen ist, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 In Bezug auf Verträge wie Differenzgeschäfte, die zwischen einer natürlichen Person und einer Finanzgesellschaft geschlossen werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Geschäfte in den Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 49).

    Rn. 52 Im Übrigen setzt Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht voraus, dass der Verbraucher im Rahmen eines zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossenen Vertrags in einer bestimmten Weise handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 58).

    Rn. 53 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass Faktoren wie der Wert der aufgrund der von Verträgen wie finanziellen Differenzgeschäften getätigten Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, die etwaigen Kenntnisse oder die etwaige Erfahrung einer Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder aber ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 59).

    Rn. 55 Zur Frage, ob es für die Einstufung einer Person als "Verbraucher" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 von Bedeutung ist, dass es sich bei dieser Person um einen "Kleinanleger" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 handelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer Person als "Kleinanleger" im Sinne der letztgenannten Bestimmung für sich genommen grundsätzlich keine Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung dieser Person als "Verbraucher" im Sinne der erstgenannten Bestimmung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 77).

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

    Dabei gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung zu den Regelungen in der EuGVVO aF fort, soweit die Bestimmungen dieses vorhergehenden Unionsrechtsaktes mit den Bestimmungen der EuGVVO als "gleichwertig" angesehen werden können (…EuGH 7. November 2019 - C-213/18 - [Guaitoli ua.] Rn. 31; 3. Oktober 2019 - C-208/18 - [Petruchová] Rn. 38 mwN).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Rn. 33 Erstens ist in Bezug auf den vom vorlegenden Gericht angesprochenen Umstand, dass im vorliegenden Fall B. B. mit den Gewinnen, die er bei den Pokerspielen erzielt, seit dem Jahr 2008 seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, darauf hinzuweisen, dass der Geltungsbereich der Art. 15 bis 17 der Verordnung nicht auf bestimmte Beträge beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies liefe dem im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers zuwider, wonach die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 51).

    Nach der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Verbrauchereigenschaft einer Person jedoch allein anhand ihrer Stellung innerhalb des konkreten Vertrags unter Berücksichtigung von dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 56).

  • LG München I, 14.02.2024 - 27 O 3001/22

    Internationale Zuständigkeit für Klagen gegen Verbraucher

    Rn. 44 a. Die Art. 17 und 18 VO (EU) Nr. 1215/2012 sind nach der Rechtsprechung des EuGH auf Finanzgeschäfte, wie die hier streitgegenständlichen Differenzgeschäfte, anwendbar: Der Geltungsbereich der Vorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der V O (EU) Nr. 1215/2012 über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen erstreckt sich auf alle Vertragstypen - ausgenommen hiervon sind lediglich die in Art. 17 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1215/2012 aufgeführten Verträge (EuGH Urt. v. 3.10.2019 - C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 48, 49, beck-online).

    aus (EuGH Urt. v. 3.10.2019 - C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 60-66, beck-online).

    "Die Einstufung einer Person als "Kleinanleger" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39 (hat) für sich genommen grundsätzlich keine Auswirkungen in Bezug auf die Einstufung dieser Person als "Verbraucher" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012." (EuGH Urt. v. 3.10.2019 - C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 73-77, beck-online).

    (EuGH Urt. v. 3.10.2019 - C-208/18, BeckRS 2019, 25123 Rn. 50-58, beck-online).

    Rn. 56 Der EuGH hat ausgeführt, dass eine natürliche Person, die aufgrund eines Vertrags wie eines mit einer Broker-Gesellschaft geschlossenen Differenzgeschäfts Transaktionen auf dem internationalen Devisenmarkt FOREX (Foreign Exchange) über diese Gesellschaft tätigt, als "Verbraucher" im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht zu der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person gehört (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, NZG 2020, 119, beck-online).

  • OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1331/25

    Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Prozessfinanzierung, internationale …

    Rn. 47 Der Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 EuGVVO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen erstreckt sich auf alle Vertragstypen, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 EuGVVO aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 48).

    Rn. 50 Der Begriff des Verbrauchers ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 41 ff.).

    Der objektive Charakter des Begriffs "Verbraucher" besteht in der Deckung des persönlichen Bedarfs durch den geschlossenen Vertrag, und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (EuGH…, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 38 ff.; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 54 ff.; EuGH…, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 39 ff.).

    Der Gewinn hoher Beträge im Rahmen von Online-Glücksspielen ist kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung als "Verbraucher", weil es mit dem 15. Erwägungsgrund der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar wäre (EuGH…, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 34 ff. zur Brüssel-I-Verordnung; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 50 ff. zu Differenzgeschäften im Finanzsektor).

    Andere Aspekte sind unter anderem, dass die Person die Tätigkeit des Online-Glücksspiels weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat (EuGH…, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 44 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 61).

  • OLG München, 19.06.2026 - 36 U 713/25

    Spielerschutz, Verbraucherschutz, Bereicherungsrecht, Einsatzlimit, …

    Rn. 38 Der Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 EuGVVO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen erstreckt sich auf alle Vertragstypen, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 EuGVVO aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 48).

    Rn. 41 Der Begriff des Verbrauchers ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 41 ff.).

    Der objektive Charakter des Begriffs "Verbraucher" besteht in der Deckung des persönlichen Bedarfs durch den geschlossenen Vertrag, und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (EuGH…, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 38 ff.; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 54 ff.; EuGH…, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 39 ff.).

    Der Gewinn hoher Beträge im Rahmen von Online-Glücksspielen ist kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung als "Verbraucher", weil es mit dem 15. Erwägungsgrund der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften nicht vereinbar wäre (EuGH…, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 34 ff. zur Brüssel-I-Verordnung; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 50 ff. zu Differenzgeschäften im Finanzsektor).

    Andere Aspekte sind unter anderem, dass die Person die Tätigkeit des Online-Glücksspiels weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat (EuGH…, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 44 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 61).

  • OLG München, 12.06.2026 - 36 U 1027/25

    Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Rückforderung von Verlusten, …

    Rn. 40 Der Geltungsbereich der Art. 17 bis 19 EuGVVO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen erstreckt sich auf alle Vertragstypen, abgesehen von denen, die in Art. 17 Abs. 3 EuGVVO aufgeführt sind, also Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 48).

    Rn. 43 Der Begriff des Verbrauchers ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 41 ff.).

    Der objektive Charakter des Begriffs "Verbraucher" besteht in der Deckung des persönlichen Bedarfs durch den geschlossenen Vertrag, und ist unabhängig von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt (EuGH…, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 38 ff.; EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 54 ff.; EuGH…, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, NJW 2018, 1003, juris Rdnr. 39 ff.).

    C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 50 ff. zu Differenzgeschäften im Finanzsektor).

    Andere Aspekte sind unter anderem, dass die Person die Tätigkeit des Online-Glücksspiels weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat (EuGH…, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19, IPRax 2022, 499, juris Rdnr. 44 ff.; vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-208/18, ZIP 2020, 385, juris Rdnr. 61).

  • BGH, 07.10.2025 - II ZR 112/24

    Der Gerichtsstand des Verbrauchers - nach dem Brexit

    Rn. 10 Die Klägerin ist Verbraucher im Sinne der Vorschrift, da sich die Zeichnung der Anlage in einem Rahmen bewegte, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - Rs C - 208/18, ABl EU 2019, Nr. C 413, 10 = ZIP 2020, 385 Rn. 39).
  • EuGH, 11.12.2025 - C-485/24

    Locatrans - Internationales Arbeitsrecht: Anwendbares Recht für Transportfahrer

    Rn. 49 Auch wenn es sicherlich wünschenswert ist, dass der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom im Verhältnis zum Brüsseler Übereinkommen kohärent sind, besteht keine Veranlassung, diese Bestimmungen anhand des Brüsseler Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 24 Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C-208/18, EU:C:2019:825, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 410/24

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-346/23

    Banco de Santander (Représentation des consommateurs individuels) - …

  • BGH, 07.10.2025 - II ZR 109/24

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 23/25

    Rückzahlungsanspruch des Spielers gegen Veranstalterin von rechtswidrigen …

  • BGH, 12.01.2021 - XI ZR 617/19

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • OLG Stuttgart, 27.02.2026 - 5 U 142/25

    Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von Spielverlusten gegen Online …

  • EuGH, 16.01.2025 - C-346/23

    Banco de Santander (Représentation des consommateurs individuels) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24

    Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …

  • EuGH, 18.06.2026 - C-346/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • OLG Stuttgart, 20.02.2026 - 5 U 199/25

    Anspruch des Klägers auf Rückzahlung verlustiger Spieleinsätze gegen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • OLG Saarbrücken, 12.05.2022 - 4 U 81/21

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Schadensersatzklage …

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