Rechtsprechung
| BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unfallbedingter Schadensersatz: Berufung auf Werkstattrisiko
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 249 Abs 2 S 1 BGB, § 7 Abs 1 StVG
Unfallbedingter Schadensersatz: Berufung auf Werkstattrisiko - IWW
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § ... 632 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 287 ZPO, § 249 Abs. 1 BGB, § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 399 Alt. 1 BGB, § 257 Satz 1 BGB, § 387 BGB, § 242 BGB, § 308 Abs. 1 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Berufung des Geschädigten auf das sogenannte Werkstattrisiko bei unbezahlter Werkstattrechnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
Berufung des Geschädigten auf das sogenannte Werkstattrisiko bei unbezahlter Werkstattrechnung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (11)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
Verkehrszivilrecht - Werkstattrisiko
- lto.de (Kurzinformation)
So weit reicht das Werkstattrisiko
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zulässigkeit des Berufens auf sog. Werkstattrisiko des Geschädigten auch bei unbezahlter Rechnung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Unfallverursacher müssen auch überhöhte Werkstattrechnung bezahlen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Werkstattrisko
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kfz-Reparaturkosten: Präzisierung des Werkstattrisikos
- anwalt.de (Kurzinformation)
Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko trägt der Schädiger
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vollständige Kostenerstattung für Unfallreparaturen - Schädiger trägt das Werkstattrisiko
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verkehrsunfall: Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko trägt der Schädiger
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nach einem Verkehrsunfall: Volle Erstattung der Reparaturkosten
Verfahrensgang
- AG Kitzingen, 02.05.2022 - 4 C 417/21
- LG Würzburg, 27.07.2022 - 3 S 737/22
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Papierfundstellen
- BGHZ 239, 208
- NJW 2024, 2031
- ZIP 2024, 405
- ZIP 2024, 619
- NZV 2024, 176
- VersR 2024, 441
- WM 2024, 1716
Wird zitiert von ... (90) Zitiert selbst (29)
- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Haftung des Schädigers für ohne Schuld des Geschädigten entstandenen höheren …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (…Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).Rn. 14 b) Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (…vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (…Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13).
Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (…Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10;… ferner Senatsurteile vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7;… vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11;… vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370, juris Rn. 15;… LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10).
Rn. 15 Zur Begründung hat der Senat in seinem diesbezüglichen Grundsatzurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 (BGHZ 63, 182) ausgeführt, dass sich der Geschädigte zwar bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen muss, dass aber nicht außer Acht gelassen werden darf, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat.
Denn auch diese haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10).
Rn. 17 d) Freilich führen diese Grundsätze nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
Rn. 18 aa) So haben selbstverständlich Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind (…Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 15; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
Rn. 21 aa) Schon der Grundsatzentscheidung des Senats vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 (BGHZ 63, 182) ist nicht zu entnehmen, dass das Werkstattrisiko nur dann beim Schädiger verbleiben soll, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten bereits bezahlt hat.
Seine Rechtsstellung gegenüber der Werkstatt soll aber nicht schwächer sein als die des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13).
- BGH, 26.04.2022 - VI ZR 147/21
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sicherungsabtretung von Reparaturkostenersatz; …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (vgl. nur Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12;… vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14).Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).
Rn. 14 b) Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 13).
Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10;… ferner Senatsurteile vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7;… vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11;… vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370, juris Rn. 15;… LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10).
Soweit dem Urteil des Senats vom 26. April 2022 (VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14-16) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest.
Rn. 18 aa) So haben selbstverständlich Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind (Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 15;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
Rn. 20 e) Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und einer - größtenteils vor Veröffentlichung des Senatsurteils vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 (NJW 2022, 2840) - in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (LG Essen…, Urteil vom 27. Juli 2020 - 13 S 97/19, juris Rn. 36 ff.; v. Bühren, ZfS 2017, 309, 310 f.; de Biasi, NZV 2021, 113, 114; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 374 f.; Hoppe, SVR 2021, 168, 169 f.) nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 16;… LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 10, LG Coburg…, Urteil vom 28. Mai 2021 - 33 S 10/21, BeckRS 2021, 28709 Rn. 37 ff., 45; Engel, DAR 2022, 552, 553; ders., DAR 2023, 9, 12).
Rn. 24 Zu einer Bereicherung des Geschädigten käme es auch, wenn mit einer in der Literatur vertretenen Meinung angenommen würde, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind (wovon aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres auszugehen ist), so dass ihnen eigene Ansprüche gegen die Werkstatt zustehen könnten (vgl. C. Burmann, r+s 2022, 535; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 375 f.; Looschelders, JA 2022, 1038, 1040 f.; ders., zfs 2023, 364, 371; Meyer-Näser, NJW-Spezial 2018, 457, 458).
Rn. 29 f) Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14, 16;… Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 Rn. 141).
Insbesondere genügt der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach Durchführung der Reparatur abgerechnete Betrag von 4.683,15 EUR brutto rund 6 % über der Kalkulation des von der Klägerin beauftragten Privatgutachters liegt, für die Annahme eines Verschuldens nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14).
- BGH, 13.12.2022 - VI ZR 324/21
COVID-19-Desinfektionspauschale nach einem Verkehrsunfall ersatzfähig?
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 10;… vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14).Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 11;… vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15 mwN).
Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich (Senatsurteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH…, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20).
- BGH, 17.12.2019 - VI ZR 315/18
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (…vgl. nur Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14).Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (…Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 10; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14).
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (…sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 11; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15 mwN).
- LG Saarbrücken, 22.10.2021 - 13 S 69/21
1. Hat der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt, kann der …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (…Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10;… ferner Senatsurteile vom 16. November 2021 - VI ZR 100/20, DAR 2022, 84 Rn. 7;… vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917 Rn. 11;… vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370, juris Rn. 15; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 6, 10).Rn. 20 e) Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und einer - größtenteils vor Veröffentlichung des Senatsurteils vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 (NJW 2022, 2840) - in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (LG Essen…, Urteil vom 27. Juli 2020 - 13 S 97/19, juris Rn. 36 ff.; v. Bühren, ZfS 2017, 309, 310 f.; de Biasi, NZV 2021, 113, 114; Kemperdiek, r+s 2021, 372, 374 f.; Hoppe, SVR 2021, 168, 169 f.) nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat (…vgl. Senatsurteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 16; LG Saarbrücken, NJW 2022, 87 Rn. 10, LG Coburg…, Urteil vom 28. Mai 2021 - 33 S 10/21, BeckRS 2021, 28709 Rn. 37 ff., 45; Engel, DAR 2022, 552, 553; ders., DAR 2023, 9, 12).
- BGH, 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Verkehrsunfallbedingter Schadensersatz bei Verletzung des Sicherungseigentums an …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Die Zahlung an die Werkstatt kann er auch nicht unter Berufung auf den dolo-agit-Einwand des § 242 BGB verweigern, da der Geschädigte als Gläubiger nichts verlangt, was er sofort an den Schädiger zurückzugeben hätte; denn der Geschädigte schuldet dem Schädiger nichts (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 50, 52). - BGH, 28.05.2009 - VII ZR 74/06
Darlegungslast und Beweislast eines Unternehmers für die inhaltliche Richtigkeit …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Besteht an sich ein Vergütungsanspruch in Höhe des von der Werkstatt abgerechneten Betrags, kann dem Geschädigten zwar ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung von dem Vergütungsanspruch zustehen (wenn etwa die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06, NJW 2009, 3426 Rn. 18). - BGH, 01.06.2017 - VII ZR 95/16
Aufklärungspflicht des Kfz-Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten eines …
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Ein solcher Freistellungsanspruch gegen die Werkstatt ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (Werkstattrisiko) vom Schädiger ersetzt erhalten hat, weil diese Ersatzleistung allein den Geschädigten und nicht die Werkstatt entlasten soll (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 30-32). - BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03
Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich (…Senatsurteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, VersR 2023, 330 Rn. 12 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20). - BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11
Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs
Auszug aus BGH, 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Rn. 33 Da es des nunmehr erteilten gerichtlichen Hinweises aber schon in den Vorinstanzen bedurft hätte, gebieten es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein faires Verfahren, der Klägerin durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ihren geänderten Klageantrag dort weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 63;… vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, Rn. 43;… vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, WM 2011, 1772 Rn. 18). - LG Coburg, 28.05.2021 - 33 S 10/21
Ersatzpflicht bei Beschädigung eines Leasingfahrzeuges - Ersatzfähigkeit von …
- BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
Modulgerüst II
- BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker
- BGH, 11.07.2018 - IV ZR 243/17
Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines …
- BGH, 21.12.1989 - VII ZR 84/89
Zulässigkeit einer Klageänderung bei Geltendmachung einer sicherungshalber …
- BGH, 08.11.2017 - VII ZB 9/15
Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats …
- BGH, 12.03.1993 - V ZR 69/92
Anspruch auf Freistellung von Erschließungskosten
- BGH, 14.12.2020 - VI ZR 573/20
Klageänderung in der Revisionsinstanz als unzulässig; Inhaltsänderung durch …
- BGH, 24.10.1985 - VII ZR 31/85
Nachbesserungsanspruch: Abtretbarkeit
- BGH, 04.08.2022 - III ZR 228/20
Dieselabgasskandal: Schadensersatz nach Kauf eines Gebrauchtwagens - …
- LG Essen, 27.07.2020 - 13 S 97/19
Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der …
- BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 68/86
Säumigkeit des Berufungsklägers im Verhandlungstermin
- BGH, 25.09.1972 - VIII ZR 102/71
Schuldbeitritt ausgestaltet in Form eines Vertrages zugunsten Dritter - …
- BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher …
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
- BGH, 16.11.2021 - VI ZR 100/20
Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten …
- BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11
Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung …
- BGH, 10.07.2007 - VI ZR 258/06
Höhe des Schadensersatzes bei wirtschaftlichem Totalschaden
- BGH, 29.09.2020 - VI ZR 271/19
Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs
- BGH, 12.03.2024 - VI ZR 280/22
Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen …
Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 10).
Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 13;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).
Rn. 11 5. Darüber hinaus sind die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.
Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr.; Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 14;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9 ff.).
Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 16 und - VI ZR 239/22, juris Rn. 14).
So müssen die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 18).
Ferner dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 19).
Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 20 ff.).
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 (…juris Rn. 22-24) verwiesen, die hier entsprechend gelten.
Rn. 18 bb) Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Sachverständigenrisiko beruft, aber die Rechnung des Sachverständigen noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an den Sachverständigen und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Sachverständigenrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 25; zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Aufklärungspflichtverletzung bei überhöhtem Honorar vgl. BGH…, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 24 ff.).
Der Sachverständige erhält lediglich eine Empfangszuständigkeit (zur Rechtskraftwirkung und zum Regress des Schädigers gegenüber dem Sachverständigen vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 26).
Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Begutachtungskosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder - bei Berechnung des Honorars nach der Höhe des Schadens - wegen unzutreffender Schadensermittlung nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 27).
Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Sachverständigenrisiko somit selbst (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 28).
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 38/22
Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos
Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208).Rn. 11 3. Allerdings kann sich die Klägerin wie die geschädigte Zedentin, die bei unbeglichener Werkstattrechnung Zahlung an sich selbst begehrt, gegenüber dem Schädiger bzw. dem beklagten Haftpflichtversicherer nicht auf die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos berufen (vgl. dazu und zum Folgenden Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II 2, zVb).
Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.).
Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (vgl. Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.c).
Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (hierzu und zum Folgenden Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.e).
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 266/22
Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos
Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208).Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (vgl. näher Senatsurteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, zVb;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12).
Besteht an sich ein Vergütungsanspruch in Höhe des von der Werkstatt abgerechneten Betrags, kann dem Geschädigten zwar ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung von dem Vergütungsanspruch zustehen (wenn etwa die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht, vgl. BGH…, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06, NJW 2009, 3426 Rn. 18; vgl. näher hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, zVb).
- BGH, 09.07.2024 - VI ZR 252/23
Regress durch GKV: Abweichungen von zivilrechtlicher Beweislast durch …
Rn. 30 ee) Die im Fall der Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten anerkannten Grundsätze zum "Werkstattrisiko" (…vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22, ZfSch 2024, 309 Rn. 11 ff.; vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 14 ff.) sind - anders als das Berufungsgericht meint - auf den im Streit stehenden, von einer gesetzlichen Krankenkasse geltend gemachten Ersatz der Kosten der Heilung nicht übertragbar. - BGH, 23.04.2024 - VI ZR 348/21
Erstattungsfähigkeit von Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen (Desinfektionskosten)
Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 10 mwN).Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 11 mwN).
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 12 mwN).
Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr.; Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 14;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9 ff.).
Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 16).
Rn. 17 c) Freilich führen diese Grundsätze nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 17;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 19;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14).
Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten aber nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt (näher im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 20 ff.).
Sie übersieht, dass der Nachweis, dass der Geschädigte wirtschaftlich vorgegangen ist, nach den oben angeführten Grundsätzen dem Geschädigten obliegt (…vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22, juris Rn. 15; vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, ZIP 2024, 405 Rn. 19 mwN).
- BGH, 19.05.2026 - VI ZR 67/25
Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Rn. 35 aa) Diese Rechtsprechung beruht im Ausgangspunkt auf dem Umstand, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig und vor allem Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten und damit in eine fremde, von ihm nicht kontrollierbare Einflusssphäre übergibt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 15).An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 19, 34).
Rn. 38 Auch der Senatsrechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko liegt der Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zugrunde (vgl. Senat, Urteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 12, 14;… vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035 Rn. 9, 12 ff.).
Denn die Grundsätze des Werkstattrisikos gelten für Rechnungspositionen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen, nur, wenn deren Unterbleiben für den Geschädigten nicht erkennbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 16; entsprechend zum Sachverständigenrisiko Senat…, Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035 Rn. 13).
- BGH, 09.09.2026 - IV ZR 235/25
"Werkstattrisiko" in der Kfz-Kaskoversicherung
Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Deckungspflicht des Kaskoversicherers daher grundsätzlich unerheblich, dass im Schadensersatzrecht das Werkstattrisiko, das der Schädiger auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB in Form der Naturalrestitution überließe, bei dem Schädiger (bzw. seinem Haftpflichtversicherer) verbleibt, auch wenn der Geschädigte stattdessen den Ersatz des erforderlichen Geldbetrages für die Wiederherstellung der Sache (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 15;… grundlegend Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 [juris Rn. 10]). - BGH, 16.01.2024 - VI ZR 239/22
Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos
Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (Festhaltung BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208).Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.).
Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (vgl. Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.c).
Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (hierzu und zum Folgenden Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.e).
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 51/23
Zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos
Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (Festhaltung BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208).Ansonsten hat er im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind (vgl. dazu näher Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, Ziffer II.2.e, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
- BGH, 12.03.2024 - 1 S 12/22
Corona-Pauschale für das Kfz-Gutachten: BGH zur Erstattung der Kosten
BGH - Az.: VI ZR 280/22 - Urteil vom 12.03.2024 Übertragbarkeit der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen: Erstattung der Corona-Pauschale Leitsatz Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 10).
Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 13;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9).
5. Darüber hinaus sind die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.
Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr.; Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 14;… vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN;… vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9 ff.).
Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (Senatsurteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 16 und - VI ZR 239/22, juris Rn. 14).
So müssen die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 18).
Ferner dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung des Sachverständigen den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Schadensermittlungsaufwandes Rechnung getragen hat, nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 19).
Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 20 ff.).
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 (…juris Rn. 22-24) verwiesen, die hier entsprechend gelten.
bb) Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Sachverständigenrisiko beruft, aber die Rechnung des Sachverständigen noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an den Sachverständigen und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Sachverständigenrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 25; zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Aufklärungspflichtverletzung bei überhöhtem Honorar vgl. BGH…, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 24 ff.).
Der Sachverständige erhält lediglich eine Empfangszuständigkeit (zur Rechtskraftwirkung und zum Regress des Schädigers gegenüber dem Sachverständigen vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 26).
Er hat dann im Schadensersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Begutachtungskosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Sachverständigen oder - bei Berechnung des Honorars nach der Höhe des Schadens - wegen unzutreffender Schadensermittlung nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 27).
Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Sachverständigenrisiko somit selbst (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 28).
- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 214/25
PARTY-RANDALE - Identifizierende Berichterstattung über Nicht-Prominente
- OLG Saarbrücken, 03.05.2024 - 3 U 13/23
Ersatzfähigkeit der Kosten eines unbrauchbaren Sachverständigengutachtens
- LG Saarbrücken, 14.03.2024 - 13 S 38/23
Anspruch auf Erstattung der angefallenen Reparaturkosten nach einem …
- AG Coburg, 04.11.2025 - 17 C 878/25
- AG Essen, 19.07.2024 - 29 C 74/24
Streit um Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall
- OLG Saarbrücken, 15.03.2024 - 3 U 7/24
Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der erforderlichen …
- AG Essen, 20.08.2024 - 29 C 180/24
- LG Stuttgart, 22.01.2025 - 5 S 79/24
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähige Mietwagenkosten bei …
- LG Saarbrücken, 16.05.2024 - 13 S 78/23
Werkstattrisiko bei Geltendmachung verkehrsunfallbedingter …
- AG Hannover, 07.11.2024 - 408 C 1402/24
- AG Kulmbach, 19.09.2025 - 70 C 359/24
- BGH, 23.07.2024 - VI ZR 427/23
Revisionsverfahren im Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Teilweise …
- AG Schmallenberg, 21.12.2024 - 3 C 27/24
- LG Nürnberg-Fürth, 03.07.2025 - 2 S 6018/24
Kfz-Sachschaden
- LG Stendal, 28.07.2025 - 23 O 355/23
- AG Hannover, 18.06.2026 - 544 C 4318/25
- AG Frankfurt/Main, 20.12.2024 - 32022 C 258/24
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22
Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall
- OLG Schleswig, 07.01.2025 - 7 U 45/24
Ersatzfähigkeit der Kosten eines mangelhaften Schadensgutachtens (hier fehlende …
- AG München, 15.11.2024 - 335 C 19531/24
Sachverständigengebühren, Kosten eines Sachverständigengutachtens, …
- AG Stade, 16.07.2025 - 61 C 192/25
Werkstattrisiko; Ausgleich Reparaturkosten; Direkte Zahlung an die Werkstatt
- LG Braunschweig, 28.08.2024 - 9 O 1413/22
- LG Saarbrücken, 24.04.2025 - 13 S 105/24
Schadensersatzforderung bezüglich Gutachterkosten bei einem KfZ-Schadensfall ohne …
- AG Niebüll, 03.04.2025 - 10 C 30/25
Verkehrshaftpflichtprozess: Sofortiges Anerkenntnis bei Geltendmachung von …
- LG Dortmund, 13.06.2025 - 17 S 47/24
- LG Hamburg, 14.02.2025 - 306 S 14/24
Kasko-Versicherung: Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten; Grenzen des …
- AG Pforzheim, 28.07.2026 - 4 C 797/26
- LG Saarbrücken, 30.10.2025 - 13 S 18/25
Regress des Haftpflichtversicherers gegen die Werkstatt; Grenzen des …
- AG Alzey, 14.02.2025 - 28 C 59/24
- AG München, 01.08.2024 - 335 C 17658/24
Sachverständigenkosten, Verkehrsunfall, Schadensermittlung, Werkstattrisiko, …
- LG Duisburg, 16.01.2025 - 11 S 28/24
- AG Kaiserslautern, 21.11.2024 - 7 C 446/24
- AG Coburg, 23.09.2024 - 12 C 1149/24
Sachverständigengutachten, Netto-Reparaturkosten, Elektronisches Dokument, …
- AG Ingolstadt, 24.04.2024 - 15 C 1761/24
- AG Bad Oeynhausen, 22.08.2025 - 24 C 70/25
Gilt das sog. Werkstattrisiko auch für Mietfahrzeugkosten?
- AG Würzburg, 10.04.2025 - 17 C 992/24
- AG Wangen, 25.02.2025 - 4 C 7/25
- AG Köln, 09.06.2026 - 272 C 135/25
- AG Coburg, 28.02.2024 - 12 C 3016/23
Das Werkstattrisiko bei Reparaturkosten: Wer zahlt bei Rechnungskürzungen?
- LG München I, 26.02.2026 - 19 S 2821/25
Kein "Werkstattrisiko" bei Mietwagenkosten
- OLG Celle, 06.03.2025 - 11 U 138/24
Inanspruchnahme einer Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung wegen eines …
- AG München, 12.02.2025 - 341 C 22249/24
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten, Elektronisches …
- AG Köln, 20.09.2024 - 274 C 88/23
- AG Coburg, 05.03.2024 - 12 C 2958/23
Das Werkstattrisiko beim Autounfall: Wer zahlt die restlichen Kosten?
- AG Köln, 03.08.2026 - 148 C 370/25
Sachverständigenkosten, Regress der Haftpflichtversicherer
- AG Aalen, 02.07.2024 - 11 C 270/22
Das Werkstattrisiko bei unbezahlter Rechnung: Wann die Versicherung voll zahlt
- LG Koblenz, 02.10.2025 - 4 O 305/22
Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit …
- AG Köln, 07.05.2026 - 269 C 158/25
Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, Obliegenheiten des …
- AG Stuttgart, 10.07.2026 - 41 C 845/26
- AG Geestland, 29.07.2024 - 3 C 54/24
- AG Köln, 09.07.2026 - 142 C 228/26
Sachverständigenkosten, Regress der Haftpflichtversicherer, Auslesens des …
- AG München, 25.08.2025 - 331 C 7086/25
Verkehrsunfall
- AG Schwandorf, 31.05.2024 - 2 C 614/23
- OLG Düsseldorf, 16.12.2025 - 1 U 234/24
- AG München, 11.12.2024 - 343 C 15693/24
- AG Köln, 13.03.2026 - 139 C 731/25
- AG Moers, 31.07.2024 - 562 C 165/24
1. Eine Klausel "Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen …
- AG Lindau, 12.07.2024 - 1 C 159/24
- AG Münster, 07.05.2024 - 7 C 1738/23
- AG Siegburg, 25.03.2025 - 120 C 93/24
- AG Siegburg, 28.02.2025 - 120 C 93/24
Werkstattrisiko nach Rückabtretung der Forderung: Wer zahlt die Differenz?
- LG Leipzig, 19.12.2024 - 101 C 5436/23
- AG Hildburghausen, 16.09.2024 - 21 C 272/23
- AG Köln, 20.05.2026 - 149 C 538/25
Sachverständigenkosten, Regress der Haftpflichtversicherer, Auswahlverschulden, …
- LG Detmold, 04.12.2025 - 4 O 310/24
Zugentgleisung, Weichenumstellung, Eisenbahn, Haftung
- AG Münster, 11.06.2025 - 49 C 728/25
- AG Dinslaken, 05.09.2024 - 32 C 304/23
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 - 1 U 234/24
Ersatz der Umsatzsteuer bei Schadensbeseitigungsmaßnahmen?
- AG Berlin-Charlottenburg, 02.10.2025 - 239 C 116/25
- AG Zittau, 14.03.2025 - 1 C 304/24
- AG Nürtingen, 16.07.2024 - 47 C 972/24
- AG Böblingen, 04.11.2025 - 2 C 1216/24
- OLG Celle, 26.02.2025 - 14 U 175/24
Erstattung der restlichen Mietwagenkosten bei Erforderlichkeit
- AG Köln, 09.06.2026 - 170 C 309/25
- LG Duisburg, 28.02.2025 - 11 T 51/24
- AG Heilbronn, 04.06.2024 - 3 C 2992/23
- AG Köln, 16.02.2026 - 142 C 540/25
- AG Duisburg, 26.04.2024 - 505 C 79/24
Erstattung der restlichen Reparaturkosten: Wer zahlt bei Kürzungen durch die …
- AG Kaiserslautern, 02.04.2024 - 4 C 18/24
Anerkenntnis nach der Klageänderung: Wer trägt die Prozesskosten?
- AG Einbeck, 05.12.2025 - 2 C 200/25
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