Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 2. Titel - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. 2In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, daß das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, daß der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt.
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Rechtsprechung zu § 1899 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1899 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2025 - XII ZB 260/24
Betreuerauswahl: Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten ...
- BGH, 17.04.2024 - 1 StR 403/23
Verurteilung eines Chirurgen wegen der Sterilisation von zwei unter Betreuung ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2025 - L 9 SO 40/17
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2025 - L 9 SO 65/23