Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
2. Titel - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 1908 BGB a.F.
Entscheidung zu § 1908 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.08.1994 - 20 W 369/94
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine aufgehobene Nachlaßpflegschaft