Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 2. Titel - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er
(2) 1Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. 2Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
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Rechtsprechung zu § 1908f BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 1908f BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2026 - 3 K 54/25
Klärung der Rechtswirksamkeit der Verordnung zur finanziellen Ausstattung von ...
- VG Lüneburg, 14.11.2024 - 6 A 115/24
Bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung; Betreuungsvereine; Programmsatz; ...
Querverweise
Auf § 1908f BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1897