Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 2. Titel - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. 2Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfaßt.
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Rechtsprechung zu § 1904 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 1904 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 27.05.2026 - XII ZB 609/25
Zwangsbehandlung Minderjähriger: Dürfen Eltern ohne Familiengericht entscheiden?
- LG München II, 14.11.2023 - 1 O 5127/21
Ärztliche Pflichten nach Beginn der Sterbephase
- VG Köln, 19.05.2011 - 26 K 4731/09
Zulässigkeit der Rückforderung von gewährter Konsularhilfe für Rücktransport des ...
- BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem ...