Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 3. Abschnitt - Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
| 2. Titel - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
2Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müßten.
(2) 1Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 2Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. 3Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zuläßt.
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Rechtsprechung zu § 1905 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1905 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG Dresden, 27.08.2025 - 404 XVII 2283/04
Anforderungen an die betreuungsgerichtliche Genehmgung der Sterilisation eines ...
- LG München I, 28.06.2023 - 20 KLs 124 Js 146915/16
Auskunftserteilung, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtswirksamkeit, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.04.2024 - 1 StR 403/23
Verurteilung eines Chirurgen wegen der Sterilisation von zwei unter Betreuung ...
- BGH, 17.04.2024 - 1 StR 403/23