Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
II. Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
5. Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
b) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) 1Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 574 BGB a.F.
10 Entscheidungen zu § 574 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Charlottenburg, 21.07.2014 - 213 C 62/14
Fristlose Kündigung des Erstehers nach Zwangsversteigerung beendet wirksam das ...
- BGH, 23.02.2012 - IX ZR 29/11
Mieterinsolvenz: Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters ...
- OLG Köln, 11.03.2003 - 22 U 212/02
Mietfreie Nutzung eines Mietobjekts nach Zwangsversteigerung des Mietobjekts bei ...
- BGH, 11.10.2011 - VIII ZR 103/11
Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung auf Betreiben eines ...
- BGH, 23.07.2003 - XII ZR 16/00
Geltendmachung von Ansprüchen durch den Zwangsverwalter
- LG Rostock, 30.06.2005 - 10 O 134/05
Wirksamkeit einer Mietzinsvorauszahlung nach Beschlagnahme einer Mietsache; ...
- OLG Naumburg, 20.08.2002 - 9 U 86/02
Aufrechnungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter - Wirkung gegenüber dem ...
- BGH, 28.11.2001 - XII ZR 197/99
Kündigung - Pflichtverletzung - Mietverhältnis - Optionsausübung - Eigentum
- OLG Düsseldorf, 20.11.2003 - 10 U 59/03
Voraussetzungen für das Vorliegen einer gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksamen ...
- OLG Düsseldorf, 08.10.2002 - 4 U 229/01
Rückzahlung eines zur Verrechnung von Mietzinsansprüchen vorgesehenen Darlehens
Querverweise
Auf § 574 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- II. Mietverhältnisse über Wohnraum
- 1. Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- 5. Beendigung des Mietverhältnisses
- a) Allgemeine Vorschriften
- § 568 (Form und Inhalt der Kündigung)
- b) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- c) Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- d) Werkwohnungen
- § 576a (Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen)