Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Sechster Abschnitt - Steueraufsicht in besonderen Fällen (§§ 209 - 217) |
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).
(2) 1Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. 2Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.
(3) 1Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. 2Die betroffenen Personen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. 3Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. 4Die betroffenen Personen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.
(4) 1Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. 2Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) 1Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. 2Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt. 3Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 210 AO
84 Entscheidungen zu § 210 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 23.01.2018 - 10 V 3258/17
Antrag eines Hauptzollamts auf Anordnung einer Durchsuchung nach den Vorschriften ...
- VG Aachen, 24.03.2022 - 8 K 1116/18
Rechtsweg; abdrängende Sonderzuweisung; Finanzgericht; Akteneinsicht in ...
- BFH, 17.04.2013 - VII B 41/12
Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 30.01.2012 - 4 K 2256/11
Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Prüfung der Geschäftsunterlagen eines ...
- FG Düsseldorf, 30.01.2012 - 4 K 2256/11
- BFH, 05.05.2015 - VII R 58/13
Entstehung der Branntweinsteuer bei Lagerung und Verwendung außerhalb des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 7 K 7024/07
Kontrollen gegen Schwarzarbeit ohne schriftliche Ankündigung
- FG Düsseldorf, 16.06.2010 - 4 K 904/10
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.10.2012 - VII R 41/10
Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ...
- BFH, 23.10.2012 - VII R 41/10
- FG Düsseldorf, 06.09.2005 - 4 S 3702/05
Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Verdachtsnachschau - ...
Querverweise
Auf § 210 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)