Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 5 - Auflage (§§ 2192 - 2196) |
(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Rechtsprechung zu § 2196 BGB
8 Entscheidungen zu § 2196 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 08.09.2017 - 3 U 16/17
Das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein kann vom Blinden- und ...
- OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 16 U 39/12
Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 17.01.2012 - 2 O 183/11
Zur Verjährung eines Anspruchs auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage
- LG Wiesbaden, 17.01.2012 - 2 O 183/11
- BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
KG Berlin
- OLG Köln, 04.05.2009 - 16 Wx 17/09
Vergütung des als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalts für die Beantragung von ...
- RG, 10.01.1913 - IV 504/12
Pflichtteilsergänzung; Ältere Schenkungen
- BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91
Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch
- LG Köln, 20.09.2011 - 37 O 445/10
Naturalrückgabe des Schenkungsgegenstandes bei Notbedarf des Schenkers; ...