Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m) |
Untertitel 2 - Architektenvertrag und Ingenieurvertrag (§§ 650p - 650t) |
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) 1Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. 2Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 650p BGB
14 Entscheidungen zu § 650p BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2022 - VII ZR 862/21
Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags durch den Besteller: Umfang ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 29 U 94/21
Zielfindungsphase nach neuem Architektenrecht
- OLG Düsseldorf, 14.11.2022 - 22 U 37/22
Ansprüche wegen Mängeln eines Wärmedämmverbundsystems
- BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19
Rechtsberatung durch Architektin
- BGH, 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
Fiktive Mängelbeseitigungskosten: VII. Zivilsenat lehnt Wunsch des V. Zivilsenats ...
- OLG Köln, 19.10.2022 - 11 U 247/21
Ansprüche wegen fehlerhafter Abdichtung eines Gebäudes Kostenentscheidung im ...
- KG, 01.07.2019 - 2 AR 26/19
Schadensersatzanspruch wegen eines Wasserschadens
- OLG Frankfurt, 19.12.2018 - 11 SV 114/18
Funktionelle Zuständigkeit der Baukammer gem. § 72 a I Nr. 2 GVG
- OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 12 U 24/19
Haftung des Tragwerksplaners: Pflicht zur Zusammenstellung der erforderlichen ...
Querverweise
Auf § 650p BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
- § 650r (Sonderkündigungsrecht)