Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) 1Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. 2Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten. 3Sie kann elektronisch durchgeführt werden.
(2) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden nacheinander bewertet. 2Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfenden vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. 3An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. 4Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 5Können sich die Prüfenden bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfender; er kann sich für eine der beiden Bewertungen entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.
(3) 1Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
09.04.2009 | Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) | 02.04.2009 |
ermächtigung § 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung § 6b(weggefallen) § 7Anwärterdienst; Verordnungs-
ermächtigung § 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 7bSchriftliche Prüfung § 7cMündliche Prüfung § 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel § 7eRücktritt; Versäumnis § 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 7gPrüfungsamt; Verordnungs-
ermächtigung § 7hGebühren § 7iVerordnungs-
ermächtigung zur notariellen Fachprüfung § 8Nebentätigkeit § 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Amtssitz § 10aAmtsbereich § 11Amtsbezirk § 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12Bestellungsurkunde § 13Vereidigung
Rechtsprechung zu § 7b BNotO
10 Entscheidungen zu § 7b BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22
Notarielle Fachprüfung - und die Verbesserungsklage
- OLG Köln, 23.11.2020 - Not 7/20
Notarassessor; Staatsprüfung
- KG, 07.09.2017 - Not 14/17
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zur ...
- BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22
Beibehaltung des Ergebnisses einer notariellen Fachprüfung trotz Rücknahme eines ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.11.2021 - AR 5/21
Anspruch auf Neubewertung einer im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten ...
- KG, 17.11.2021 - AR 5/21
- KG, 25.11.2021 - AR 2/17
Anfechtungsklage gegen das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung: ...
- KG, 05.07.2011 - Not 9/11
Notarielle Fachprüfung: Gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen
- KG, 14.07.2016 - Not 22/15
Notarielle Fachprüfung: Gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen; ...
- KG, 05.07.2011 - Not 10/11
Notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer: Gebühren für ein erfolgloses ...
- KG, 03.03.2020 - Not 5/19
Gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der notariellen Fachprüfung
Querverweise
Auf § 7b BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- § 7g (Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung)