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Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13)   
Gliederung
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§ 7a
Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung

(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) 1Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. 2Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) 1Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. 2Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.

(4) 1Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. 2Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(5) Für die von den einzelnen Prüfenden vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.

(6) 1Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. 2Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.

(7) 1Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie zweimal wiederholt werden. 2Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026 (BGBl. I Nr. 183), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung18.06.2026BGBl. I Nr. 183
01.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
18.05.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe12.05.2017BGBl. I S. 1121
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
09.04.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat)02.04.2009BGBl. I S. 696

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