Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 1. Abschnitt - Bestellung zum Notar (§§ 1 - 13) |
(1) 1Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. 2Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.
(2) 1Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde und sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte. 2Liegt keine Nichtigkeit vor, ist jedoch die Anhörung der Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
ermächtigung § 6aVersagung und Aussetzung der Bestellung § 6b(weggefallen) § 7Anwärterdienst; Verordnungs-
ermächtigung § 7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungs-
ermächtigung § 7bSchriftliche Prüfung § 7cMündliche Prüfung § 7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel § 7eRücktritt; Versäumnis § 7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße § 7gPrüfungsamt; Verordnungs-
ermächtigung § 7hGebühren § 7iVerordnungs-
ermächtigung zur notariellen Fachprüfung § 8Nebentätigkeit § 9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungs-
ermächtigung § 10Amtssitz § 10aAmtsbereich § 11Amtsbezirk § 11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar § 12Bestellungsurkunde § 13Vereidigung
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Rechtsprechung zu § 12 BNotO
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