Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 101 BauGB
3 Entscheidungen zu § 101 BauGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93
Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 10 A 591/18
Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids betreffend die ...
- BGH, 11.03.1999 - III ZR 156/98
Gegenstandswert für Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Übertragung von ...
Querverweise
Auf § 101 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Abschluss der Sanierung
- § 164 (Anspruch auf Rückübertragung)