Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103) |
(1) 1Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
2Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
grundsätze § 94Entschädigungs-
berechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter § 95Entschädigung für den Rechtsverlust § 96Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 97Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 98Schuldübergang § 99Entschädigung in Geld § 100Entschädigung in Land § 101Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102Rückenteignung § 103Entschädigung für die Rückenteignung
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Rechtsprechung zu § 101 BauGB
4 Entscheidungen zu § 101 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 20.03.2025 - 8 A 66/22
Erteilung eines Bauvorbescheides für die Neuerrichtung des Gebäudes; Feststellung ...
- BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93
Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 10 A 591/18
Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids betreffend die ...
- BGH, 11.03.1999 - III ZR 156/98
Gegenstandswert für Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Übertragung von ...