Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103) |
Zitiervorschläge
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(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 2Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.
Rechtsprechung zu § 94 BauGB
6 Entscheidungen zu § 94 BauGB in unserer Datenbank:
- BFH, 04.05.2022 - I R 25/19
Entschädigungszahlung als vGA
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 537/16
Verdeckte Gewinnausschüttung bei zum Zwecke des Straßenausbaus gewährten ...
- FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 537/16
- OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
Gemeindliches Vorkaufsrecht ; Verkehrsflächen ; Erstreckungsbescheid ; ...
- VGH Bayern, 04.10.1999 - 15 ZS 99.2372
- OLG Dresden, 26.05.2004 - 6 U 2231/03
Bestimmung des Anspruchsberechtigten
- LG Leipzig, 07.05.2002 - 5 HKO 10008/00
Zulässigkeit der Anfechtung einer Kostenfestsetzung im ...
Querverweise
Auf § 94 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Entschädigung
- § 93 (Entschädigungsgrundsätze)