Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 5. Teil - Enteignung (§§ 85 - 122) |
| 2. Abschnitt - Entschädigung (§§ 93 - 103) |
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 2Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.
grundsätze § 94Entschädigungs-
berechtigter und Entschädigungs-
verpflichteter § 95Entschädigung für den Rechtsverlust § 96Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 97Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten § 98Schuldübergang § 99Entschädigung in Geld § 100Entschädigung in Land § 101Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte § 102Rückenteignung § 103Entschädigung für die Rückenteignung
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Rechtsprechung zu § 94 BauGB
6 Entscheidungen zu § 94 BauGB in unserer Datenbank:
- BFH, 04.05.2022 - I R 25/19
Entschädigungszahlung als vGA
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 537/16
Verdeckte Gewinnausschüttung bei zum Zwecke des Straßenausbaus gewährten ...
- FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 537/16
- OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
Gemeindliches Vorkaufsrecht ; Verkehrsflächen ; Erstreckungsbescheid ; ...
- VGH Bayern, 04.10.1999 - 15 ZS 99.2372
- OLG Dresden, 26.05.2004 - 6 U 2231/03
Bestimmung des Anspruchsberechtigten
- LG Leipzig, 07.05.2002 - 5 HKO 10008/00
Zulässigkeit der Anfechtung einer Kostenfestsetzung im ...