Deutsches Richtergesetz
Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
Zweiter Abschnitt - Richtervertretungen (§§ 49 - 60) |
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__paste_bez____paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Richterrat besteht bei dem
1. | Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht aus je fünf gewählten Richtern, | |
2. | Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht aus je drei gewählten Richtern. |
(2) 1Für die Richter der Truppendienstgerichte wird ein Richterrat aus drei gewählten Richtern errichtet. 2Der Richterrat bestimmt seinen Sitz bei einem Truppendienstgericht.
(3) Der Präsident des Gerichts und sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören.
§ 49Richterrat und Präsidialrat
§ 50Zusammensetzung des Richterrats
§ 51Wahl des Richterrats
§ 52Aufgaben des Richterrats
§ 53Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
§ 54Bildung des Präsidialrats
§ 55Aufgabe des Präsidialrats
§ 56Einleitung der Beteiligung
§ 57Stellungnahme des Präsidialrats
§ 58Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
§ 59Abgeordnete Richter
§ 60Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
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Rechtsprechung zu § 50 DRiG
3 Entscheidungen zu § 50 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
Ernennung von Beamten des Deutschen Patentamtes zu Richtern - Richter kraft ...
- BVerwG, 27.03.1992 - 6 B 6.92
Richtergesetz - Prüfung - Bestimmte Anzahl von Prüfern - Mündliche Prüfung - ...
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß