Deutsches Richtergesetz

   Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)   
   Zweiter Abschnitt - Richtervertretungen (§§ 49 - 60)   
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Textdarstellung

  

§ 60
Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. 2Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1614), in Kraft getreten am 15.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.06.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes09.06.2021BGBl. I S. 1614

Rechtsprechung zu § 60 DRiG

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