Deutsches Richtergesetz
| Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
| Zweiter Abschnitt - Richtervertretungen (§§ 49 - 60) |
(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt.
(2) 1Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten der lebensälteste Richter, eine Versammlung der Richter ein. 2Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren.
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Rechtsprechung zu § 51 DRiG
2 Entscheidungen zu § 51 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.1990 - III ZB 35/90
Vorlagepflicht im Verfahren der Wahlanfechtung; Neueintritt eines Mitglieds in ...
- BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91
Ernennung von Beamten des Deutschen Patentamtes zu Richtern - Richter kraft ...
Querverweise
Auf § 51 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Richtervertretungen
- § 54 (Bildung des Präsidialrats)