Deutsches Richtergesetz
Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
Zweiter Abschnitt - Richtervertretungen (§§ 49 - 60) |
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) 1Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. 2Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) 1Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. 2Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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15.06.2021 | Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes | 09.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 58 DRiG
Entscheidung zu § 58 DRiG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 25.05.2011 - 3 CE 11.605
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens ...