Deutsches Richtergesetz

   Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)   
   Zweiter Abschnitt - Richtervertretungen (§§ 49 - 60)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 58
Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) 1Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. 2Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(3) 1Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. 2Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1614), in Kraft getreten am 15.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes09.06.2021BGBl. I S. 1614

Rechtsprechung zu § 58 DRiG

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