Deutsches Richtergesetz
Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
Zweiter Abschnitt - Richtervertretungen (§§ 49 - 60) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. 2Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. 3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.
(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.
§ 49Richterrat und Präsidialrat
§ 50Zusammensetzung des Richterrats
§ 51Wahl des Richterrats
§ 52Aufgaben des Richterrats
§ 53Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung
§ 54Bildung des Präsidialrats
§ 55Aufgabe des Präsidialrats
§ 56Einleitung der Beteiligung
§ 57Stellungnahme des Präsidialrats
§ 58Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder
§ 59Abgeordnete Richter
§ 60Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
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Rechtsprechung zu § 56 DRiG
7 Entscheidungen zu § 56 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 13.11.2019 - 2 C 35.18
Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert ...
- VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
Richterwahlausschuss; Transparenz
- VGH Hessen, 15.07.2015 - 1 B 1205/15
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.02.1989 - RiZ(R) 4/88
Ermäßigung der Dienstzeit durch teilweise Freistellung