Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 42) |
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.
Hinweis der Redaktion:Die Vorschriften des EGBGB über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 - 42) werden seit Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung zum 11.1.2009 weitgehend durch diese verdrängt; sie sind nur noch in den Bereichen anwendbar, die vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Rom-II-VO).
Rechtsprechung zu Art. 39 EGBGB
12 Entscheidungen zu Art. 39 EGBGB in unserer Datenbank:
- LG München II, 22.02.2019 - 11 O 21010/15
Rücktritt und Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines Fremdwährungsdarlehens
- BGH, 04.11.2004 - III ZR 172/03
Anforderungen an die Form eines Treuhandvertrages über einen Geschäftsanteil ...
- LG Darmstadt, 21.04.2022 - 19 O 87/20
Nicht betriebsbereite Segelyacht - Vorliegen Sachmangel
- LG München II, 22.02.2019 - 11 O 2101/15
Rücktritt und Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines Fremdwährungsdarlehens
- BGH, 23.02.2006 - III ZR 209/05
Ansprüche des gewerblichen Erbensuchers gegen ermittelte Erben
- OLG Köln, 15.07.2020 - 11 U 64/19
Wer verhandelt, verweigert die Vertragserfüllung nicht (mehr)!
- OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 22 U 97/20
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen BMW X 1 Drive 20d Verbauter ...
- OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 8 U 102/16
Vergütung für Nachträge streitig: Höhe der Sicherheit nach § 648a BGB?
- LG Duisburg, 27.09.2005 - 6 O 104/04
Antrag eines argentinischen Unternehmens auf Erklärung der Vollstreckbarkeit ...
- LSG Sachsen, 25.01.2006 - L 1 KR 81/03
Übernahme der Kosten der Versorgung mit einem Blindenführhund durch die ...
Art. 39 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 39 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 39 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 41 (Wesentlich engere Verbindung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 I Nr. 2 (weggefallen) (zu Art. 39 II)