Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 5. Abschnitt - Außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 - 42) |
(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.
(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.
Hinweis der Redaktion:Die Vorschriften des EGBGB über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 - 42) werden seit Inkrafttreten der Rom-II-Verordnung zum 11.1.2009 weitgehend durch diese verdrängt; sie sind nur noch in den Bereichen anwendbar, die vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung ausgenommen sind (Art. 1 Rom-II-VO).
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Rechtsprechung zu Art. 39 EGBGB
17 Entscheidungen zu Art. 39 EGBGB in unserer Datenbank:
- KG, 12.03.2025 - 21 U 138/24
Mangelhaftigkeit eines Tiefgaragenstellplatzes einer neu errichteten ...
- LG München I, 18.04.2013 - 10 O 6084/12
- BGH, 04.11.2004 - III ZR 172/03
Anforderungen an die Form eines Treuhandvertrages über einen Geschäftsanteil ...
- LG München II, 22.02.2019 - 11 O 21010/15
Rücktritt und Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines Fremdwährungsdarlehens
- LG München II, 22.02.2019 - 11 O 2101/15
Rücktritt und Schadensersatzansprüche hinsichtlich eines Fremdwährungsdarlehens
- LG Darmstadt, 21.04.2022 - 19 O 87/20
Nicht betriebsbereite Segelyacht - Vorliegen Sachmangel
- OLG Köln, 15.07.2020 - 11 U 64/19
Wer verhandelt, verweigert die Vertragserfüllung nicht (mehr)!
- OLG München, 16.09.2024 - 17 U 5846/22
Kein Widerrufsrecht bei Kreditvertrag nach Abwicklung des Vertrags
- BGH, 23.02.2006 - III ZR 209/05
Ansprüche des gewerblichen Erbensuchers gegen ermittelte Erben
- LG Duisburg, 03.01.2023 - 2 O 342/18
Art. 39 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 39 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 39 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 41 (Wesentlich engere Verbindung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 I Nr. 2 (weggefallen) (zu Art. 39 II)