Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 5 - Rechtsmittel (§§ 58 - 75) |
| Unterabschnitt 1 - Beschwerde (§§ 58 - 69) |
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
| 1. | Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder | |
| 2. | Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. |
(3) 1Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. 2Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
berechtigte § 60Beschwerderecht Minderjähriger § 61Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63Beschwerdefrist § 64Einlegung der Beschwerde § 65Beschwerdebegründung § 66Anschlussbeschwerde § 67Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68Gang des Beschwerdeverfahrens § 69Beschwerde-
entscheidung
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Rechtsprechung zu § 63 FamFG
3.422 Entscheidungen zu § 63 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.02.2026 - IV ZB 30/24
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen, da die Anforderungen zur Bekanntgabe von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 26.08.2024 - 12 W 14/24
Anforderungen an eine formlose Mitteilung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ...
- OLG Braunschweig, 26.08.2024 - 12 W 14/24
- BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21
Lauf der Beschwerdefrist bei einer fehlgeschlagenen oder unterbliebenen ...
- BGH, 01.07.2026 - XII ZB 160/26
Beschwerde beim "falschen" Gericht eingelegt: Anspruch auf Wiedereinsetzung?
- OLG München, 28.07.2021 - 34 Wx 47/21
Zur Anerkennung einer Privatscheidung durch Verstoßung der Ehefrau nach ...
- BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13
Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist ...
- BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13
Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der ...
- OLG Frankfurt, 25.06.2026 - 5 WF 91/26
Darlegungslast im vereinfachten Unterhaltsverfahren
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19
Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer ...
- OLG Frankfurt, 02.06.2022 - 2 WF 39/22
Übergang des Unterhaltsanspruchs bei Unterhaltsvorschussleistung
§ 63 FamFG in Nachschlagewerken
- § 63 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Beschwerde
Betreuungsverfahren
Eherecht und Betreuung
Einwilligungsvorbehalt
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel
Sterilisation
Tod des Betreuten
Querverweise
Auf § 63 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 2. Vertragsmäßiger Inhalt
- § 7