Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 4 - Wettbewerbsregeln (§§ 24 - 27) |
1Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind. 3Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
Rechtsprechung zu § 25 GWB
55 Entscheidungen zu § 25 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - U (Kart) 3/20
- BGH, 13.07.2020 - KRB 21/20
Bezirksschornsteinfeger
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - Kart 2/04
Beiladung im kartellrechtlichen Verfahren um Anerkennung von Wettbewerbsregeln ...
- OLG Düsseldorf, 25.06.2014 - U (Kart) 46/13
Geltendmachung eines kartellrechtlichen Beseitigungs- und ...
- VK Arnsberg, 28.06.2005 - VK 8/05
Auschluss bei wettbewerbsbeschrändenden Abreden
- BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R
Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungserbringer - Krankengymnast - ...
- VK Baden-Württemberg, 10.06.2009 - 1 VK 23/09
Klinik ..., Neubau Bettenhaus, Bauteil B 2 und Umbau Kopfbau C 2, ...
Zum selben Verfahren:
- VK Baden-Württemberg, 27.05.2009 - 1 VK 23/09
Angebotswertung muss alle von angegebenen Wertungen berücksichtigen
- VK Baden-Württemberg, 27.05.2009 - 1 VK 23/09
- VK Saarland, 27.01.2009 - 2 VK 01/08
Rechtsanwaltsvergütung im Vergabeverfahren
- VK Düsseldorf, 13.03.2006 - VK-08/06
Anforderungen an die Eignungsbewertung als Ermessensentscheidung
Querverweise
Auf § 25 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsregeln
- § 27 (Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen)