Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
| Kapitel 4 - Wettbewerbsregeln (§§ 24 - 27) |
1Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Gleiches gilt für Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich berührt sind. 3Die Kartellbehörde kann eine öffentliche mündliche Verhandlung über den Antrag auf Anerkennung durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die Anerkennung zu erheben.
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Rechtsprechung zu § 25 GWB
53 Entscheidungen zu § 25 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - U (Kart) 3/20
- BGH, 13.07.2020 - KRB 21/20
Bezirksschornsteinfeger - Wettbewerbsrechtlicher Zwang zum Wettbewerbsverzicht: ...
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - Kart 2/04
Beiladung im kartellrechtlichen Verfahren um Anerkennung von Wettbewerbsregeln ...
- BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R
Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungserbringer - Krankengymnast - ...
- VK Arnsberg, 28.06.2005 - VK 8/05
Auschluss bei wettbewerbsbeschrändenden Abreden
- OLG Düsseldorf, 25.06.2014 - U (Kart) 46/13
Geltendmachung eines kartellrechtlichen Beseitigungs- und ...
- VK Baden-Württemberg, 10.06.2009 - 1 VK 23/09
Klinik ..., Neubau Bettenhaus, Bauteil B 2 und Umbau Kopfbau C 2, ...
Zum selben Verfahren:
- VK Baden-Württemberg, 27.05.2009 - 1 VK 23/09
Angebotswertung muss alle von angegebenen Wertungen berücksichtigen
- VK Baden-Württemberg, 27.05.2009 - 1 VK 23/09
- VK Südbayern, 07.07.2006 - Z3-3-3194-1-11-04/06
Wertung von Nebenangeboten
- VK Saarland, 27.01.2009 - 2 VK 01/08
Rechtsanwaltsvergütung im Vergabeverfahren
Querverweise
Auf § 25 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsregeln
- § 27 (Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen)