Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) 1Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
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Rechtsprechung zu Art. 7 GG
2.760 Entscheidungen zu Art. 7 GG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.08.2026 - 3 B 18.25 Corona
Infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch erwerbstätiger Personen wegen ...
- VerfGH Bayern, 21.05.2026 - 19-VII-17
Privatschulfreiheit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Normenklarheit, ...
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 Corona
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und ...
- BVerwG, 01.10.2025 - 6 CN 1.24
Nordrhein-westfälische Ersatzschulverordnung in Teilen unwirksam
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - 19 D 269/21
Privatschulgewährleistung; Ersatzschule; eigener Art; Lehrer; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - 19 D 269/21
- VG Freiburg, 15.04.2025 - 2 K 1112/24
Keine Befreiung vom schulischen Schwimmunterricht für Kinder von Angehörigen der ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2026 - L 4 SO 29/26
- BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14
Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen ...
- BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14
- VG Hamburg, 04.09.2026 - 5 E 5283/26
Schulpflicht - Klassenfahrt ist wichtiger als Angst vor Mobbing
Querverweise
Auf Art. 7 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 7 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 4 I