Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) 1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 3Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu Art. 19 GG
45.054 Entscheidungen zu Art. 19 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.07.2026 - 1 BvR 1302/26
Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche ...
- VG Göttingen, 31.08.2026 - 1 B 229/26
Nachgelagerter Rechtschutz; Wahlprüfungsverfahren; Verfassungstreue; ...
- LSG Hessen, 16.09.2026 - L 6 SF 18/24
Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer
- BVerfG, 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20
BVerfGE; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung ...
- OVG Niedersachsen, 04.09.2026 - 10 ME 280/26
Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens; Bewerber; Kandidat; effektiver ...
- VG Schleswig, 10.08.2026 - 11 B 147/26
Einstweiliger Rechtsschutz gegen laufende Abschiebung: Rechtswidrigkeit der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2026 - 4 A 3501/25
Ein Unternehmen kann nicht verlangen, dass ein klageberechtigter Verband aus der ...
- VG Osnabrück, 07.09.2026 - 7 B 99/26
Kindeswohl; Familiäre Bindungen; Aufenthaltsgestattung; Abschiebungsandrohung ...
- BVerfG, 22.07.2026 - 2 BvR 319/26
Aufnahmeprogramm Afghanistan - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale ...
- OVG Sachsen, 03.09.2026 - 3 B 255/25
Verfahrensduldung; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; ...
Art. 19 GG in Nachschlagewerken
- Art. 19 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grundrechte (Deutschland)
Rechtsweg
Juristische Person
Rechtsschutz
Zitiergebot
Wesensgehaltsgarantie
Rechtsweggarantie
Verbot des Einzelfallgesetzes
Art. 19 GG - Art. 19 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten
Grundrechte
Kontrollbetreuer
Selbstbestimmung
Zwangsbehandlung
Querverweise
Auf Art. 19 GG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 19 GG:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 92
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 101 III, IV VI (Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen) (zu Art. 19 IV)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 42 II [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis] (zu Art. 19 IV)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) (zu Art. 19 IV)
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 12 (ex-Art. 6) (zu Art. 19 III)
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- V. Die Rechtspflege
- Art. 67