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Handelsgesetzbuch

Gliederung

1. Buch - Handelsstand

1. Abschnitt - Kaufleute

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4
(weggefallen)

§ 5

§ 6

§ 7

2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister

§ 8
Handelsregister

§ 8a
Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

§ 8b
Unternehmensregister

§ 9
Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

§ 9a
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung

§ 9b
Europäisches System der Registervernetzung

§ 9c
Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung

§ 9d
Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung

§ 10
Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen

§ 10a
Anwendung der Verordnung (EU) 679/2016

§ 11
Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

§ 12
Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

§ 13
Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

§ 13a
Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

§ 13b
(weggefallen)

§ 13c
(weggefallen)

§ 13d
Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland

§ 13e
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 13f
Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 13g
Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 13h
Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland

§ 14

§ 15

§ 15a
Öffentliche Zustellung

§ 16

3. Abschnitt - Handelsfirma

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20
(weggefallen)

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

§ 29

§ 30

§ 31

§ 32

§ 33

§ 34

§ 35
(weggefallen)

§ 36
(weggefallen)

§ 37

§ 37a

4. Abschnitt - (aufgehoben)

§§ 38-47b
(weggefallen)

5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht

§ 48

§ 49

§ 50

§ 51

§ 52

§ 53

§ 54

§ 55

§ 56

§ 57

§ 58

6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 59

§ 60

§ 61

§ 62

§ 63
(weggefallen)

§ 64

§ 65

§§ 66-72
(weggefallen)

§ 73
(weggefallen)

§ 74

§ 74a

§ 74b

§ 74c

§ 75

§ 75a

§ 75b
(weggefallen)

§ 75c

§ 75d

§ 75e
(weggefallen)

§ 75f

§ 75g

§ 75h

§§ 76-82
(weggefallen)

§ 82a

§ 83

7. Abschnitt - Handelsvertreter

§ 84

§ 85

§ 86

§ 86a

§ 86b

§ 87

§ 87a

§ 87b

§ 87c

§ 87d

§ 88
(weggefallen)

§ 88a

§ 89

§ 89a

§ 89b

§ 90

§ 90a

§ 91

§ 91a

§ 92

§ 92a

§ 92b

§ 92c

8. Abschnitt - Handelsmakler

§ 93

§ 94

§ 95

§ 96

§ 97

§ 98

§ 99

§ 100

§ 101

§ 102

§ 103

§ 104

9. Abschnitt - Bußgeldvorschriften

§ 104a
Bußgeldvorschrift

2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft

1. Titel - Errichtung der Gesellschaft

§ 105
Begriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 106
Anmeldung zum Handelsregister; Statuswechsel

§ 107
Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel

2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 108
Gestaltungsfreiheit

§ 109
Beschlussfassung

§ 110
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

§ 111
Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

§ 112
Klagefrist

§ 113
Anfechtungsklage

§ 114
Nichtigkeitsklage

§ 115
Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage

§ 116
Geschäftsführungsbefugnis

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) 1Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. 2Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. 3Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

(3) 1Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. 2Das gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern zusteht. 3Widerspricht ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.

(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.

(5) 1Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(6) 1Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 671 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

§ 117
Wettbewerbsverbot

(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den anderen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart wird.

§ 118
Verletzung des Wettbewerbsverbots

(1) 1Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. 2Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter.

(3) 1Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. 2Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

(4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

§ 119
Verzinsungspflicht

(1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2.

(2) 1Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. 2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 120
Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen

(1) 1Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. 2Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.

(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.

§ 121
Feststellung des Jahresabschlusses

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

§ 122
Gewinnauszahlung

1Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. 2Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat.

3. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 123
Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

(1) 1Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. 2Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 124
Vertretung der Gesellschaft

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) 1Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. 2Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

(3) 1Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. 2Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. 2Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. 3Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. 4Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.

§ 125
Angaben auf Geschäftsbriefen

(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. 2Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. 3Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) 1Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 2Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

§ 126
Persönliche Haftung der Gesellschafter

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 127
Haftung des eintretenden Gesellschafters

1Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 128
Einwendungen und Einreden des Gesellschafters

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.

§ 129
Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Hinweis der Redaktion:

Nach Aufhebung von § 129a HGB siehe nun § 39, § 44a und § 35 InsO.

4. Titel - Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 130
Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1. Tod des Gesellschafters;
2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5. gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

§ 131
Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben

(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(3) 1Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. 2Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 3Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.

(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.

(5) 1Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. 2Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

§ 132
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.

(2) 1Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

(4) 1Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. 2Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. 3Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

(5) 1Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

§ 133
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.

§ 134
Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage

1Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. 3Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

§ 135
Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) 1Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. 2Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.

(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.

(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

§ 136
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

§ 137
Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und

1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

2Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. 3Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. 4Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) 1Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. 3Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

5. Titel - Auflösung der Gesellschaft

§ 138
Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
3. gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
4. Auflösungsbeschluss.

(2) 1Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

§ 139
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung

(1) 1Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.

§ 140
Auflösungsbeschluss

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

§ 141
Anmeldung der Auflösung

(1) 1Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 3Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

§ 142
Fortsetzung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

6. Titel - Liquidation der Gesellschaft

§ 143
Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

(1) 1Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(2) 1Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. 2Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

§ 144
Liquidatoren

(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.

(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.

(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

§ 145
Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

(1) 1Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. 2Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.

(2) Beteiligte sind:

1. jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).

(3) 1Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

§ 146
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

(1) 1Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. 2Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

§ 147
Anmeldung der Liquidatoren

(1) 1Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. 3Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

§ 148
Rechtsstellung der Liquidatoren

(1) 1Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. 2Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4.

(2) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. 2Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

(3) 1Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. 2Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.

(4) 1Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 2Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt.

(5) 1Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.

(6) 1Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. 2Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. 3Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.

(7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.

(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.

§ 149
Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag

1Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. 2Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

§ 150
Anmeldung des Erlöschens der Firma

Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 151
Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung

(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.

(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

§ 152
Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

(1) 1Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. 2In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.

2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft

§§ 153-160
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 161

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 162

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

§ 163

Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

§ 164
Geschäftsführungsbefugnis

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 165

Die §§ 117 und 118 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

§ 166
Informationsrecht der Kommanditisten

(1) 1Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. 2Daneben kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

§ 167
Verlustbeteiligung

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

§ 168
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 169

(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.

§ 170
Vertretung der Kommanditgesellschaft

(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

(2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.

§ 171

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

§ 172

(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Haftsumme eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) 1Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. 2Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 3Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinne der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Absatz 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) 1Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

§ 172a
(weggefallen)

(weggefallen)

Hinweis der Redaktion:

Nach Aufhebung von § 172a HGB siehe nun § 39, § 44a und § 35 InsO.

§ 173

§ 174

§ 175
Anmeldung der Änderung der Haftsumme

§ 176

§ 177

§ 177a

3. Abschnitt - Stille Gesellschaft

§ 178
Liquidation der Kommanditgesellschaft

§ 179
Insolvenz der Kommanditgesellschaft

§§ 180-229
(weggefallen)

§ 230

§ 231

§ 232

§ 233
Informationsrecht des stillen Gesellschafters

§ 234

§ 235

§ 236

§ 237
(weggefallen)

3. Buch - Handelsbücher

1. Abschnitt - Vorschriften für alle Kaufleute

1. Unterabschnitt - Buchführung. Inventar

§ 238
Buchführungspflicht

§ 239
Führung der Handelsbücher

§ 240
Inventar

§ 241
Inventurvereinfachungsverfahren

§ 241a
Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

2. Unterabschnitt - Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß

1. Titel - Allgemeine Vorschriften

§ 242
Pflicht zur Aufstellung

§ 243
Aufstellungsgrundsatz

§ 244
Sprache. Währungseinheit

§ 245
Unterzeichnung

2. Titel - Ansatzvorschriften

§ 246
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

§ 247
Inhalt der Bilanz

§ 248
Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

§ 249
Rückstellungen

§ 250
Rechnungsabgrenzungsposten

§ 251
Haftungsverhältnisse

3. Titel - Bewertungsvorschriften

§ 252
Allgemeine Bewertungsgrundsätze

§ 253
Zugangs- und Folgebewertung

§ 254
Bildung von Bewertungseinheiten

§ 255
Bewertungsmaßstäbe

§ 256
Bewertungsvereinfachungsverfahren

§ 256a
Währungsumrechnung

3. Unterabschnitt - Aufbewahrung und Vorlage

§ 257
Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen

§ 258
Vorlegung im Rechtsstreit

§ 259
Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

§ 260
Vorlegung bei Auseinandersetzungen

§ 261
Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

§ 262
(weggefallen)

4. Unterabschnitt - Landesrecht

§ 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht

1. Titel - Allgemeine Vorschriften

§ 264
Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

§ 264a
Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

§ 264b
Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

§ 264c
Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

§ 264d
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

§ 265
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

2. Titel - Bilanz

§ 266
Gliederung der Bilanz

§ 267
Umschreibung der Größenklassen

§ 267a
Kleinstkapitalgesellschaften

§ 268
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke

§ 269
(weggefallen)

§ 270
Bildung bestimmter Posten

§ 271
Beteiligungen. Verbundene Unternehmen

§ 272
Eigenkapital

§ 273
(weggefallen)

§ 274
Latente Steuern

§ 274a
Größenabhängige Erleichterungen

3. Titel - Gewinn- und Verlustrechnung

§ 275
Gliederung

§ 276
Größenabhängige Erleichterungen

§ 277
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 278
(weggefallen)

4. Titel - (weggefallen)

§ 279
(weggefallen)

§ 280
(weggefallen)

§ 281
(weggefallen)

§ 282
(weggefallen)

§ 283
(weggefallen)

5. Titel - Anhang

§ 284
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 285
Sonstige Pflichtangaben

§ 286
Unterlassen von Angaben

§ 287
(weggefallen)

§ 288
Größenabhängige Erleichterungen

6. Titel - Lagebericht

§ 289
Inhalt des Lageberichts

§ 289a
Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

§ 289b
Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen

§ 289c
Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung

§ 289d
Nutzung von Rahmenwerken

§ 289e
Weglassen nachteiliger Angaben

§ 289f
Erklärung zur Unternehmensführung

2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht

1. Titel - Anwendungsbereich

§ 290
Pflicht zur Aufstellung

§ 291
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

§ 292
Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten

§ 292a
(weggefallen)

§ 293
Größenabhängige Befreiungen

2. Titel - Konsolidierungskreis

§ 294
Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten

§ 295
(weggefallen)

§ 296
Verzicht auf die Einbeziehung

3. Titel - Inhalt und Form des Konzernabschlusses

§ 297
Inhalt

§ 298
Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen

§ 299
Stichtag für die Aufstellung

4. Titel - Vollkonsolidierung

§ 300
Konsolidierungsgrundsätze. Vollständigkeitsgebot

§ 301
Kapitalkonsolidierung

§ 302
(weggefallen)

§ 303
Schuldenkonsolidierung

§ 304
Behandlung der Zwischenergebnisse

§ 305
Aufwands- und Ertragskonsolidierung

§ 306
Latente Steuern

§ 307
Anteile anderer Gesellschafter

5. Titel - Bewertungsvorschriften

§ 308
Einheitliche Bewertung

§ 308a
Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

§ 309
Behandlung des Unterschiedsbetrags

6. Titel - Anteilmäßige Konsolidierung

§ 310
Anteilmäßige Konsolidierung

7. Titel - Assoziierte Unternehmen

§ 311
Definition. Befreiung

§ 312
Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags

8. Titel - Konzernanhang

§ 313
Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz

§ 314
Sonstige Pflichtangaben

9. Titel - Konzernlagebericht

§ 315
Inhalt des Konzernlageberichts

§ 315a
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

§ 315b
Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen

§ 315c
Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

§ 315d
Konzernerklärung zur Unternehmensführung

10. Titel - Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

§ 315e

3. Unterabschnitt - Prüfung

§ 316
Pflicht zur Prüfung

§ 316a
Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

§ 317
Gegenstand und Umfang der Prüfung

§ 318
Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

§ 319
Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

§ 319a
(weggefallen)

§ 319b
Netzwerk

§ 320
Vorlagepflicht. Auskunftsrecht

§ 321
Prüfungsbericht

§ 321a
Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen

§ 322
Bestätigungsvermerk

§ 323
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

§ 324
Prüfungsausschuss

§ 324a
Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

§ 325
Offenlegung

§ 325a
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 326
Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 327
Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 327a
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 328
Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

§ 329
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle

5. Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften

§ 330

6. Unterabschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder

1. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 331
Unrichtige Darstellung

§ 331a
Unrichtige Versicherung

§ 332
Verletzung der Berichtspflicht

§ 333
Verletzung der Geheimhaltungspflicht

§ 333a
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

§ 334
Bußgeldvorschriften

2. Titel - Ordnungsgelder

§ 335
Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen

§ 335a
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

3. Titel - Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren

§ 335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

§ 335c
Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

3. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

§ 336
Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

§ 337
Vorschriften zur Bilanz

§ 338
Vorschriften zum Anhang

§ 339
Offenlegung

4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen

1. Unterabschnitt - Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

1. Titel - Anwendungsbereich

§ 340

2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß

§ 340a
Anzuwendende Vorschriften

§ 340b
Pensionsgeschäfte

§ 340c
Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

§ 340d
Fristengliederung

3. Titel - Bewertungsvorschriften

§ 340e
Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 340f
Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

§ 340g
Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

4. Titel - Währungsumrechnung

§ 340h
Währungsumrechnung

5. Titel - Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß

§ 340i
Pflicht zur Aufstellung

§ 340j
Einzubeziehende Unternehmen

6. Titel - Prüfung

§ 340k

7. Titel - Offenlegung

§ 340l

8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 340m
Strafvorschriften

§ 340n
Bußgeldvorschriften

§ 340o
Festsetzung von Ordnungsgeld

2. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

1. Titel - Anwendungsbereich

§ 341

2. Titel - Jahresabschluß, Lagebericht

§ 341a
Anzuwendende Vorschriften

3. Titel - Bewertungsvorschriften

§ 341b
Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 341c
Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

§ 341d
Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

4. Titel - Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 341e
Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

§ 341f
Deckungsrückstellung

§ 341g
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 341h
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen

5. Titel - Konzernabschluß, Konzernlagebericht

§ 341i
Aufstellung, Fristen

§ 341j
Anzuwendende Vorschriften

6. Titel - Prüfung

§ 341k

7. Titel - Offenlegung

§ 341l

8. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341m
Strafvorschriften

§ 341n
Bußgeldvorschriften

§ 341o
Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341p
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

3. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

1. Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 341q
Anwendungsbereich

§ 341r
Begriffsbestimmungen

2. Titel - Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

§ 341s
Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen

§ 341t
Inhalt des Zahlungsberichts

§ 341u
Gliederung des Zahlungsberichts

§ 341v
Konzernzahlungsbericht; Befreiung

§ 341w
Offenlegung

3. Titel - Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder

§ 341x
Bußgeldvorschriften

§ 341y
Ordnungsgeldvorschriften

4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne

Erster Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 342
Anwendungsbereich

§ 342a
Begriffsbestimmungen

Zweiter Titel - Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung

§ 342b
Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland

§ 342c
Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland

§ 342d
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 342e
Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 342f
Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Dritter Titel - Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

§ 342g
Einzubeziehende Unternehmen

§ 342h
Pflichtangaben

§ 342i
Länderbezogener Ausweis der Angaben

§ 342j
Währung

§ 342k
Weglassen nachteiliger Angaben

§ 342l
Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

Vierter Titel - Offenlegung und Veröffentlichung

§ 342m
Offenlegung im Unternehmensregister

§ 342n
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Fünfter Titel - Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder

§ 342o
Bußgeldvorschriften

§ 342p
Ordnungsgelder

5. Abschnitt - Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat

§ 342q
Privates Rechnungslegungsgremium

§ 342r
Rechnungslegungsbeirat

4. Buch - Handelsgeschäfte

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 343

§ 344

§ 345

§ 346

§ 347

§ 348

§ 349

§ 350

§ 351
(weggefallen)

§ 352

§ 353

§ 354

§ 354a

§ 355

§ 356

§ 357

§ 358

§ 359

§ 360

§ 361

§ 362

§ 363

§ 364

§ 365

§ 365a

§ 366

§ 367

§ 368

§ 369

§ 370
(weggefallen)

§ 371

§ 372

2. Abschnitt - Handelskauf

§ 373

§ 374

§ 375

§ 376

§ 377

§ 378
(weggefallen)

§ 379

§ 380

§ 381

§ 382
(weggefallen)

3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft

§ 383

§ 384

§ 385

§ 386

§ 387

§ 388

§ 389

§ 390

§ 391

§ 392

§ 393

§ 394

§ 395

§ 396

§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs

§ 398

§ 399

§ 400

§ 401

§ 402

§ 403

§ 404

§ 405

§ 406

4. Abschnitt - Frachtgeschäft

1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 407
Frachtvertrag

§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

§ 409
Beweiskraft des Frachtbriefs

§ 410
Gefährliches Gut

§ 411
Verpackung. Kennzeichnung

§ 412
Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung

§ 413
Begleitpapiere

§ 414
Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

§ 415
Kündigung durch den Absender

§ 416
Anspruch auf Teilbeförderung

§ 417
Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit

§ 418
Nachträgliche Weisungen

§ 419
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 420
Zahlung. Frachtberechnung

§ 421
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

§ 422
Nachnahme

§ 423
Lieferfrist

§ 424
Verlustvermutung

§ 425
Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung

§ 426
Haftungsausschluß

§ 427
Besondere Haftungsausschlußgründe

§ 428
Haftung für andere

§ 429
Wertersatz

§ 430
Schadensfeststellungskosten

§ 431
Haftungshöchstbetrag

§ 432
Ersatz sonstiger Kosten

§ 433
Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden

§ 434
Außervertragliche Ansprüche

§ 435
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 436
Haftung der Leute

§ 437
Ausführender Frachtführer

§ 438
Schadensanzeige

§ 439
Verjährung

§ 440
Pfandrecht des Frachtführers

§ 441
Nachfolgender Frachtführer

§ 442
Rang mehrerer Pfandrechte

§ 443
Ladeschein. Verordnungsermächtigung

§ 444
Wirkung des Ladescheins. Legitimation

§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446
Befolgung von Weisungen

§ 447
Einwendungen

§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 450
Anwendung von Seefrachtrecht

2. Unterabschnitt - Beförderung von Umzugsgut

§ 451
Umzugsvertrag

§ 451a
Pflichten des Frachtführers

§ 451b
Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 451c
(weggefallen)

§ 451d
Besondere Haftungsausschlußgründe

§ 451e
Haftungshöchstbetrag

§ 451f
Schadensanzeige

§ 451g
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 451h
Abweichende Vereinbarungen

3. Unterabschnitt - Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452
Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452a
Bekannter Schadensort

§ 452b
Schadensanzeige. Verjährung

§ 452c
Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452d
Abweichende Vereinbarungen

5. Abschnitt - Speditionsgeschäft

§ 453
Speditionsvertrag

§ 454
Besorgung der Versendung

§ 455
Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 456
Fälligkeit der Vergütung

§ 457
Forderungen des Versenders

§ 458
Selbsteintritt

§ 459
Spedition zu festen Kosten

§ 460
Sammelladung

§ 461
Haftung des Spediteurs

§ 462
Haftung für andere

§ 463
Verjährung

§ 464
Pfandrecht des Spediteurs

§ 465
Nachfolgender Spediteur

§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

6. Abschnitt - Lagergeschäft

§ 467
Lagervertrag

§ 468
Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 469
Sammellagerung

§ 470
Empfang des Gutes

§ 471
Erhaltung des Gutes

§ 472
Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

§ 473
Dauer der Lagerung

§ 474
Aufwendungsersatz

§ 475
Haftung für Verlust oder Beschädigung

§ 475a
Verjährung

§ 475b
Pfandrecht des Lagerhalters

§ 475c
Lagerschein. Verordnungsermächtigung

§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

§ 475e
Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

§ 475f
Einwendungen

§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins

§ 475h
Abweichende Vereinbarungen

5. Buch - Seehandel

1. Abschnitt - Personen der Schifffahrt

§ 476
Reeder

§ 477
Ausrüster

§ 478
Schiffsbesatzung

§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch

§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

2. Abschnitt - Beförderungsverträge

1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge

1. Titel - Stückgutfrachtvertrag

1. Untertitel - Allgemeine Vorschriften

§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich

§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut

§ 483
Gefährliches Gut

§ 484
Verpackung. Kennzeichnung

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

§ 486
Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

§ 487
Begleitpapiere

§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter

§ 489
Kündigung durch den Befrachter

§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

§ 491
Nachträgliche Weisungen

§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 493
Zahlung. Frachtberechnung

§ 494
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters

§ 496
Nachfolgender Verfrachter

§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte

2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
Haftungsgrund

§ 499
Besondere Schadensursachen

§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck

§ 501
Haftung für andere

§ 502
Wertersatz

§ 503
Schadensfeststellungskosten

§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

§ 505
Rechnungseinheit

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 509
Ausführender Verfrachter

§ 510
Schadensanzeige

§ 511
Verlustvermutung

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

3. Untertitel - Beförderungsdokumente

§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement

§ 515
Inhalt des Konnossements

§ 516
Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

§ 517
Beweiskraft des Konnossements

§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

§ 520
Befolgung von Weisungen

§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

§ 522
Einwendungen

§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

§ 524
Traditionswirkung des Konnossements

§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

§ 526
Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung

2. Titel - Reisefrachtvertrag

§ 527
Reisefrachtvertrag

§ 528
Ladehafen. Ladeplatz

§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft

§ 530
Ladezeit. Überliegezeit

§ 531
Verladen

§ 532
Kündigung durch den Befrachter

§ 533
Teilbeförderung

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

§ 535
Löschen

2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge

§ 536
Anwendungsbereich

§ 537
Begriffsbestimmungen

§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 540
Haftung für andere

§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten

§ 544
Rechnungseinheit

§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 546
Ausführender Beförderer

§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 548
Konkurrierende Ansprüche

§ 549
Schadensanzeige

§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

§ 551
Abweichende Vereinbarungen

§ 552
Pfandrecht des Beförderers

3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge

1. Unterabschnitt - Schiffsmiete

§ 553
Schiffsmietvertrag

§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 556
Kündigung

2. Unterabschnitt - Zeitcharter

§ 557
Zeitchartervertrag

§ 558
Beurkundung

§ 559
Bereitstellung des Schiffes

§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 561
Verwendung des Schiffes

§ 562
Unterrichtungspflichten

§ 563
Verladen und Löschen

§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes

§ 565
Zeitfracht

§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers

§ 567
Pflichtverletzung

§ 568
Zurückbehaltungsrecht

§ 569
Rückgabe des Schiffes

4. Abschnitt - Schiffsnotlagen

1. Unterabschnitt - Schiffszusammenstoß

§ 570
Schadensersatzpflicht

§ 571
Mitverschulden

§ 572
Fernschädigung

§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs

2. Unterabschnitt - Bergung

§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 576
Bergelohnanspruch

§ 577
Höhe des Bergelohns

§ 578
Sondervergütung

§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs

§ 580
Fehlverhalten des Bergers

§ 581
Ausgleichsanspruch

§ 582
Mehrheit von Bergern

§ 583
Rettung von Menschen

§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

§ 585
Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

§ 586
Rangfolge der Pfandrechte

§ 587
Sicherheitsleistung

3. Unterabschnitt - Große Haverei

§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

§ 590
Bemessung der Vergütung

§ 591
Beitrag

§ 592
Verteilung

§ 593
Schiffsgläubigerrecht

§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung

§ 595
Aufmachung der Dispache

5. Abschnitt - Schiffsgläubiger

§ 596
Gesicherte Forderungen

§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger

§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

§ 599
Erlöschen der Forderung

§ 600
Zeitablauf

§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 603
Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 604
Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

6. Abschnitt - Verjährung

§ 605
Einjährige Verjährungsfrist

§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607
Beginn der Verjährungsfristen

§ 608
Hemmung der Verjährung

§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung

§ 610
Konkurrierende Ansprüche

7. Abschnitt - Allgemeine Haftungsbeschränkung

§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

§ 612
Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung

8. Abschnitt - Verfahrensvorschriften

§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

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