Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Zwölfter Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 110a - 110c) |
(1) 1Die Akten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.
(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2018 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung | 17.12.2018 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) | 18.07.2017 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
ermächtigungen § 110bElektronische Formulare; Verordnungs-
ermächtigung § 110cEntsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren § 110d(weggefallen) § 110e(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 110a OWiG
37 Entscheidungen zu § 110a OWiG in unserer Datenbank:
- AG Ahrensburg, 21.07.2016 - 52 OWiG 463/14
Auslagenpauschale, elektronische Akte, Akteneinsicht
- AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
Ein Telefax wahrt die Schriftform nur, wenn der Empfänger es zum Ausdruck ...
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.07.2021 - VGH B 53/20
Elektronische Aktenführung ohne landesgesetzliche Grundlage in OWi-Sachen
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - VGH B 24/19
Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht
- AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
Einspruch, Bußgeldbescheid, Schriftform, einfache Email
- AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi 35 Js 891/12
E-Mail als schriftliches oder elektronisches Dokument
Zum selben Verfahren:
- LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12
Bußgeldbescheid: Zulässigkeit der Einspruchseinlegung mit E-Mail-Schreiben; ...
- LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12
- AG Hünfeld, 05.06.2012 - 3 OWi 31 Js 22062/11
Schriftwahrung bei Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid via Unified ...
- OLG Brandenburg, 29.10.2019 - 53 Ss OWi 477/19
Zulässigkeit der Einreichung elektronischer Dokumente im Bußgeldverfahren in ...
- AG Baden-Baden, 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20
Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Zulässigkeit des Einspruchs ...
Querverweise
Auf § 110a OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Schlußvorschriften
- § 134 (Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335a (Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 110a OWiG:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12b (Elektronische Akte, elektronisches Dokument) (zu §§ 110a ff)