Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Neuntes Kapitel - Medizinischer Dienst (§§ 275 - 283a) |
| Zweiter Abschnitt - Organisation (§§ 278 - 283a) |
(1) 1In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. 2Für mehrere Länder kann durch Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. 3Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder. 4In Ländern, in denen bereits mehrere Medizinische Dienste oder ein gemeinsamer Medizinischer Dienst bestehen, kann die jeweilige Aufteilung beibehalten werden. 5§ 94 Absatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(2) 1Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachpersonen sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. 2Die Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei Pflegefachpersonen liegt. 3§ 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unberührt.
(3) 1Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können. 2Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. 3Das Nähere regelt die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(4) 1Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April jedes zweiten Kalenderjahres über
| 1. | die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5, § 275b und § 275c, | |
| 2. | die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und | |
| 3. | die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung. |
2Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres über die Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, differenziert nach den einzelnen in dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 festgelegten Strukturmerkmalen einschließlich der Anzahl der in § 275a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und der in § 275a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 genannten Anzeigen sowie der Anzahl der in § 275a Absatz 6 Satz 5 und der in § 275a Absatz 7 Satz 5 genannten Mitteilungen. 3Das Nähere zum Verfahren hinsichtlich der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berichte regeln die Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. 4Der Medizinische Dienst Bund kann in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 festlegen, dass von den Berichtspflichten der Medizinischen Dienste nach den Sätzen 1 und 2 abzusehen ist, wenn ihm die entsprechenden Daten in der Datenbank nach § 283 Absatz 5 Satz 1 zugänglich sind. 5Die Medizinischen Dienste übermitteln dem Medizinischen Dienst Bund regelmäßig die nach der Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die in § 283 Absatz 5 genannte Datenbank erforderlichen Daten.
(5) 1Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht. 2Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.04.2026 | Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 01.01.2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 22.12.2025 | |
| 12.12.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz) | 05.12.2024 | |
| 01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
| 23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
| 01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
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Rechtsprechung zu § 278 SGB V
92 Entscheidungen zu § 278 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2026 - L 9 KR 378/26
Einstweilige Anordnung - Folgenabwägung - außerklinische Intensivpflege - ...
- BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 22/22 R
Krankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - L 5 KR 224/19
Enthebung des Geschäftsführers wegen der Begehung von Amtspflichverletzungen; ...
- SG Mainz, 30.10.2019 - S 14 KR 35/18
Krankenversicherung - Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - L 5 KR 224/19
- BAG, 20.06.2024 - 8 AZR 253/20
Datenschutz - Gesundheitsdaten - Verarbeitung durch Arbeitgeber - Medizinischer ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - 4 Ca 6116/18
Datenschutz bei Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit
- BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20
EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes ...
- EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
- LAG Düsseldorf, 11.03.2020 - 12 Sa 186/19
Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO - immaterieller und materieller ...
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - 4 Ca 6116/18
- SG Marburg, 12.01.2024 - S 19 P 4/23
Pflegeversicherung
Querverweise
Auf § 278 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 128 (Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
- § 18c (Entscheidung über den Antrag, Fristen)
- Organisation
- Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund
- § 53c (Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 106c (Einbindung der Medizinischen Dienste in die Telematikinfrastruktur)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- § 142a (Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zur Pflege
- § 62a (Bindungswirkung)
- Vertragsrecht
- § 78 (Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung)