Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
3. Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 492 - 495) |
(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
(2) 1Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. 2Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. 3In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. 4Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere
1. | die Art der zu verarbeitenden Daten, | |
2. | die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, | |
3. | die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | |
4. | die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, | |
5. | die nach den §§ 64, 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.03.2005 | Gesetz zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften | 10.09.2004 | |
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 | |
12.08.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
schaftliches Verfahrensregister § 493Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen § 494Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungs-
ermächtigung § 495Auskunft an betroffene Personen
Rechtsprechung zu § 494 StPO
14 Entscheidungen zu § 494 StPO in unserer Datenbank:
- VG Mainz, 14.09.2017 - 1 K 45/17
Erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Verdachts auf Begehung von ...
- VG Köln, 23.04.2015 - 20 K 3184/14
Löschung bzw. Vernichtung von in polizeilichen Dateien und Akten gespeicherten ...
- VG Karlsruhe, 19.11.2014 - 4 K 2270/12
Speicherung der personenbezogenen Daten bei polizeilichen Ermittlungsverfahren
- OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
Maßregelvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2017 - 2 Ws 166/17
Maßregelvollstreckungsverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über ein ...
- OLG Karlsruhe, 25.09.2017 - 2 Ws 294/17
Strafvollstreckung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verwerfung eines ...
- BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09
Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung; ...
- VGH Hessen, 23.05.2007 - 10 UE 1392/06
Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten in Dateien des ...
- VGH Hessen, 16.12.2004 - 11 UE 2982/02
Erkennungsdienst; polizeiliche Speicherungspraxis; Löschung von Daten; ...
- BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 3.03
Pflicht des Bundeskriminalamts (BKA) zur Löschung der in Dateien gespeicherten ...
Querverweise
Auf § 494 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- § 492 (Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 20a (Änderung von Personendaten)