Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137r) |
1Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. 2Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
Hinweis der Redaktion:Das Urheberrechtsgesetz ist am 1.1.1966 in Kraft getreten (§ 143 UrhG).
Wissensgesellschafts-
Gesetz § 137pÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
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Rechtsprechung zu § 135a UrhG
4 Entscheidungen zu § 135a UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 175/98
Abgrenzung von Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern
- BGH, 28.02.1975 - I ZR 101/73
Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Pressung von Tonträgern und ...
- BGH, 21.04.1994 - I ZR 31/92
"Rolling Stones"; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH
- OLG München, 27.06.1985 - 29 U 1552/85
Filmregisseurin als Urheberin eines Filmwerks; Umfang des Übergangs von ...