Urheberrechtsgesetz
Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137r) |
Zitiervorschläge
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Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.
Hinweis der Redaktion:Das Urheberrechtsgesetz ist am 1.1.1966 in Kraft getreten (§ 143 UrhG).
§ 129Werke
§ 130Übersetzungen
§ 131Vertonte Sprachwerke
§ 132Verträge
§ 133Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
§ 134Urheber
§ 135Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135aBerechnung der Schutzfrist
§ 136Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137Übertragung von Rechten
§ 137aLichtbildwerke
§ 137bBestimmte Ausgaben
§ 137cAusübende Künstler
§ 137dComputerprogramme
§ 137eÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
§ 137fÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
§ 137gÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
§ 137hÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
§ 137iÜbergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137jÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k(weggefallen)
§ 137lÜbergangsregelung für neue Nutzungsarten
§ 137mÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
§ 137nÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 137oÜbergangsregelung zum Urheberrechts-
Wissensgesellschafts-
Gesetz § 137pÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Wissensgesellschafts-
Gesetz § 137pÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Rechtsprechung zu § 131 UrhG
Entscheidung zu § 131 UrhG in unserer Datenbank:
- KG, 13.01.1970 - 5 U 1457/69
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