Urheberrechtsgesetz

   Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)   
   Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137r)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 135
Inhaber verwandter Schutzrechte

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

Hinweis der Redaktion:

Das Urheberrechtsgesetz ist am 1.1.1966 in Kraft getreten (§ 143 UrhG).

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 135 UrhG

13 Entscheidungen zu § 135 UrhG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 135 UrhG

29.11.1971Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 135 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965)BGBl. I S. 1943

Querverweise

Auf § 135 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

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