Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137r) |
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.
Hinweis der Redaktion:Das Urheberrechtsgesetz ist am 1.1.1966 in Kraft getreten (§ 143 UrhG).
Wissensgesellschafts-
Gesetz § 137pÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
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Rechtsprechung zu § 136 UrhG
3 Entscheidungen zu § 136 UrhG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 11.01.2018 - 310 O 111/17
Urheberrechtlicher Schutz der Karosserieform eines Autos
- BGH, 28.02.1975 - I ZR 101/73
Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Pressung von Tonträgern und ...
- BGH, 14.10.1993 - I ZR 161/91
"Beatles"; Rückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens
Querverweise
Auf § 136 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 46 (Sammlungen für den religiösen Gebrauch)