Urheberrechtsgesetz
Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137r) |
Zitiervorschläge
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§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 01.10.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes | 01.10.2013 |
§ 129Werke
§ 130Übersetzungen
§ 131Vertonte Sprachwerke
§ 132Verträge
§ 133Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
§ 134Urheber
§ 135Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135aBerechnung der Schutzfrist
§ 136Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137Übertragung von Rechten
§ 137aLichtbildwerke
§ 137bBestimmte Ausgaben
§ 137cAusübende Künstler
§ 137dComputerprogramme
§ 137eÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
§ 137fÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
§ 137gÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
§ 137hÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
§ 137iÜbergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137jÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137k(weggefallen)
§ 137lÜbergangsregelung für neue Nutzungsarten
§ 137mÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
§ 137nÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 137oÜbergangsregelung zum Urheberrechts-
Wissensgesellschafts-
Gesetz § 137pÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Wissensgesellschafts-
Gesetz § 137pÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers