Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137r) |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
Wissensgesellschafts-
Gesetz § 137pÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
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Rechtsprechung zu § 137a UrhG
3 Entscheidungen zu § 137a UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 175/98
Abgrenzung von Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern
- BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12
Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Peter Fechter
- BGH, 13.01.2000 - I ZR 135/97
Salome III; Verlängerung des urheberrechtlichen Schutzes