Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218) |
Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202) |
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. | Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, | |
2. | Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, | |
3. | rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | |
4. | Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, | |
5. | Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und | |
6. | Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts | 24.09.2009 | |
15.12.2004 | Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 09.12.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 197 BGB
1.104 Entscheidungen zu § 197 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
- OLG Saarbrücken, 08.03.2024 - 3 U 22/23
Mitarbeitender GmbH-Gesellschafter: Zu Verdienstausfallschaden und ...
- OLG Oldenburg, 28.08.2018 - 2 U 66/18
Begriff der wiederkehrenden Leistungen i.S. von § 197 Abs. 2 BGB
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 - 4 L 204/22
Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück
- OLG Saarbrücken, 06.07.2023 - 4 U 18/22
Einwand der Verwirkung einer titulierten Bankforderung im Rahmen einer ...
- OLG Düsseldorf, 11.12.2023 - 22 U 210/23
Nachweis des Verzugsschadens setzt Vorlage von Unterlagen voraus!
- BGH, 18.10.2023 - VIII ZR 307/20
Verkaufte Forderung besteht nicht: Wann verjähren die Ansprüche des Käufers?
- BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine ...
- BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 45/18 R
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- BGH, 09.07.2014 - XII ZB 719/12
Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren ...
§ 197 BGB in Nachschlagewerken
- § 197 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuerhaftung
- Regress der Staatskasse
- Schadenersatz
Querverweise
Auf § 197 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 201 (Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 728b (Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 26
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 137
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 327 (Ende der Eingliederung)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 39f (Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Aufnahme
- § 157 (Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Personengesellschaften
- Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften
- § 224 (Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 197 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 985 (Herausgabeanspruch) (zu § 197 I Nr. 1)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 197 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung) (zu § 197 I Nr. 5)