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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 808
Namenspapiere mit Inhaberklausel

(1) 1Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. 2Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) 1Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. 2Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 3Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 808 BGB

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§ 808 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 808 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Aufgebote
          § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden)

Redaktionelle Querverweise zu § 808 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 808 I 1)
Was ist das?

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