Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
(1) 1Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. 2Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) 1Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 2Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
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Rechtsprechung zu § 793 BGB
274 Entscheidungen zu § 793 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer ...
- OLG München, 17.01.2018 - 7 U 1801/17
Dividendenzahlungsansprüche
- BGH, 14.05.2013 - XI ZR 160/12
Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 09.03.2012 - 8 U 149/11
Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung
- OLG Frankfurt, 09.03.2012 - 8 U 149/11
- LG Frankfurt/Main, 22.04.2026 - 6 O 298/25
Unlauterer Schleichbezug von Veranstaltungstickets für Deutsche Bank Park ...
- OLG Düsseldorf, 20.05.2020 - 14 U 36/19
Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen Falsche ...
- LSG Bayern, 27.02.2018 - L 5 KR 224/14
Musterverfahren um Kostenträgerschaft für eine zahnärztliche Vergütung
- OLG Düsseldorf, 29.11.2018 - 13 U 59/18
- AG Bonn, 08.02.2010 - 115 C 1/09
Telekom muss Guthaben aus ca. 20 Jahre alten Telefonkarten erstatten
- LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20 Corona
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
Querverweise
Auf § 793 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 807 (Inhaberkarten und -marken)
Redaktionelle Querverweise zu § 793 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 793 I 2)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld, Rentenschuld
- Grundschuld
- § 1195 (Inhabergrundschuld)