GmbH-Gesetz

   Abschnitt 5 - Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft (§§ 60 - 77)   
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Textdarstellung

  

§ 77
Wirkung der Nichtigkeit

(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 77 GmbHG

15 Entscheidungen zu § 77 GmbHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 77 GmbHG:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        §§ 65 ff. (Anmeldung und Eintragung der Auflösung) (zu § 77 I)
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